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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Nötigung, Gewaltbegriff, Beeinträchtigung, Tätigkeit, Messbeamter

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Löbau, Urt. v. 17.02.2100 - 1 Cs 430 Js 17307/08

Fundstellen:

Leitsatz: Zur (verneinten) Annahme von Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 StGB, wenn ein Lkw-Fahrer seinen Lkw so nah vor einem Geschwindigkeitsmessfahrzeug abstellt, dass der Messbeamte in seiner amtlichen (Mess)Tätigkeit selbst nicht beeinträchtigt wird, sondern nur die technische Funktion des Messgerätes nicht in vollem Umfang betriebsfähig ist.


AG Löbau, Urt. v. 17.02.2100 - 1 Cs 430 Js 17307/08

In pp.
1. Der Angeklagte wird freigesprochen .
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO)
I.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Löbau vom 19.12.2008, gegen den durch die Verteidigerin des Angeklagten form- und fristgerecht Einspruch eingelegt wurde, wurde dem Angeklagten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und 2, 44 StGB wegen folgenden Sachverhalts vorgeworfen:

Am 30.06.2008 gegen 11.00 Uhr stellten Sie sich mit ihrem Lkw Multicar, amtliches Kennzeichen ZI-..., aufgrund eines entsprechenden Willensentschlusses vor das Geschwindigkeitsmessfahrzeug Opel, amtliches Kennzeichen ZI-..., des Mitarbeiters des Landratsamtes Löbau-Zittau, Herrn ...., welches dieser am Fahrbahnrand der B 96 in Höhe des Edeka-Marktes in Oppach zum Zwecke der Geschwindigkeitsmessung von Fahrzeugen aufgestellt hatte.

Mit ihrer Handlung verhinderten Sie über eine halbe Stunde lang weitere Geschwindigkeitsmessungen, worauf es ihnen ankam.

Hierdurch haben sie die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt.
II.

Der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt konnte in der mündlichen Verhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden.

1. Durch den Angeklagten wurde gegenüber dem Messbeamten keine Gewalt gemäß § 240 Abs. 1 StGB angewendet.

Zwar muss Gewalt nicht stets körperlich vermittelt werden (zum Gewaltbegriff umfassend Fischer, StGB, 55. Auflage, § 240 Rn. 10 ff.). Es genügt nach der Rechtssprechung auch alleine „psychisch wirkender Zwang“ mit einer körperlichen Zwangswirkung (sog. vis compulsiva).

Solche Umstände, also insbesondere in Form eines unwiderstehlichen Zwanges für den Genötigten, sind hier aber nicht gegeben. Der Messbeamte, nämlich der Zeuge ... vom Landkreis Görlitz, erklärte nämlich ausdrücklich, dass durch das dichte Auffahren des Angeklagten (der Abstand von Stoßstange zu Stoßstange betrug nur ca. 30 – 40 Zentimeter) für ihn der Messvorgang nach wie vor durchgeführt werden konnte. Allerdings war auf seinem Monitor im Fahrzeug nur eine Bildhälfte des aufgenommenen Straßenbereiches erkennbar, die andere Bildhälfte wurde durch die Frontscheibe des Multicars verdeckt. Dadurch waren insbesondere die Einblendungen im Fahrzeugmonitor zur gemessenen Geschwindigkeit des passierenden Fahrzeugs nicht sichtbar. Technisch bestand das Problem, so der Zeuge ..., dass der Radarstrahl des Messgerätes einen Abstrahlwinkel von 21 Grad nicht erreichen konnte, dieser Abstrahlwinkel benötige hinter dem Fahrzeug eine freie Fläche von vier bis fünf Metern.

Ersichtlich war demgemäß der Messbeamte in seiner amtlichen Tätigkeit selbst nicht beeinträchtigt, er konnte uneingeschränkt seine Arbeit durchführen. Lediglich die technische Funktion des Messgerätes war nicht in vollem Umfang betriebsfähig. Insoweit lässt sich von einer wie auch immer gearteten Gewalteinwirkung auf den Messbeamten - auch im kleinsten Umfang – nicht reden.

2. Auch eine versuchte Nötigung des Angeklagten (vgl. §§ 22, 23 StGB) liegt nicht vor. Versuch deshalb, weil die Vollendung der Nötigung erst gegeben ist, sobald der Betroffene sich dem Zwang entsprechend verhalten oder mindestens damit – sei es auch nur mit einem dadurch verursachten Dulden – begonnen hat (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage, § 240 Rn. 26).

Zwar lässt sich vorliegend erwägen, ob eine Gewalteinwirkung in psychisch vermittelter Form durch den Angeklagten gegenüber dem Messbeamten dadurch vorlag, dass Letzterer zum Wegfahren seines Messfahrzeuges „gezwungen“ werden sollte.

Aber auch hier handelte der Angeklagte unter Berücksichtigung der sogenannten „Mittel-Zweck-Relation“ des § 240 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht rechtswidrig. Danach müsste die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen gewesen sein. Das ist hier aber deswegen nicht gegeben, weil das Parken des Angeklagten auf der Parkfläche, auch in dem ganz engen Abstand zum Vorderfahrzeug, erlaubt war. Park- oder Halteverbotszeichen waren in der Parkbucht nicht aufgestellt. Auch darüber hinaus überwog der sicherlich berechtigte Zweck der Verkehrsüberwachungsmaßnahme (kurz nach dem Fahrzeugstandort folgte ein Kindergarten) nicht beträchtlich die Handlungsweise des Angeklagten. Durch sein erlaubtes Parken wollte dieser nämlich seinen Unmut über das kurz davor erfolgte „Blitzen“ seines Multicars beim Vorbeifahren zum Ausdruck bringen. Dadurch entsteht zumindest eine gewisse Rechtfertigung, weil sich das Verhalten in den Bereich der durch das Grundgesetz in Artikel 5 geschützten Meinungsfreiheit einordnen lässt (vgl. Lackner/Kühl, aaO., § 240 Rn. 22).

Der Behörde steht es frei, zukünftig ein zu dichtes Aufparken durch das Aufstellen von sogenannten „Verkehrshütchen“ zu verhindern.

3. Schließlich kam gegenüber dem Angeklagten auch kein Bußgeldtatbestand mehr zum Tragen. Ein möglicherweise unzulässiges Parken mit einem Teil des Fahrzeugs auf dem Gehsteig (vgl. § 12 Abs. 4 a StVO) war gemäß § 26 Abs. 3 StVG verjährt, rechtzeitige Unterbrechungstatbestände lagen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.

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Anmerkung:


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