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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, Sicherungshaftbefehl.

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Aschersleben, Beschl. v. 19.04.2010 - 6 RS Js 23/10

Fundstellen:

Leitsatz: § 140 Nr. 4 StPO kann im Fall des Vollzugs der Sicherungshaft entsprechend angewendet werden.


Amtsgericht Aschersleben
- Strafabteilung - 6 VR Js 23/10
Beschluss
In der Strafvollstreckungssache gegen pp.
wegen
-wird dem Verurteilte Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beigeordnet; da gegen den Verurteilten Sicherungshaft vollstreckt wird (entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozessordnung). Zwar wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gem. § 453 c StPO vollstreckt, jedoch ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, weil vorliegend die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden.
19.04.2010

Einsender: RA Jan-Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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