EntscheidungenStPOPflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, Sicherungshaftbefehl.Gericht / Entscheidungsdatum: AG Aschersleben, Beschl. v. 19.04.2010 - 6 RS Js 23/10 Fundstellen: Leitsatz: § 140 Nr. 4 StPO kann im Fall des Vollzugs der Sicherungshaft entsprechend angewendet werden. Amtsgericht Aschersleben - Strafabteilung - 6 VR Js 23/10 Beschluss In der Strafvollstreckungssache gegen pp. wegen -wird dem Verurteilte Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beigeordnet; da gegen den Verurteilten Sicherungshaft vollstreckt wird (entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozessordnung). Zwar wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gem. § 453 c StPO vollstreckt, jedoch ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, weil vorliegend die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden. 19.04.2010 Einsender: RA Jan-Robert Funck, Braunschweig Anmerkung: zurück zur Übersicht |