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Entscheidungen

Sonstiges

Auslieferung, Strafvollstreckung, Trunkenheitsfahrt, beiderseitige Strafbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2023 - 2 AR (Ausl) 45/22

Leitsatz des Gerichts:

Bei einem Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung wegen einer allein auf der Grundlage der gemessenen Atemalkoholkonzentration abgeurteilten Trunkenheits-fahrt fehlt es an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit, da die Tat nicht nach deutschem Recht strafbar wäre. Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB würde tatbestandlich in objektiver Hinsicht eine absolute Fahruntüchtigkeit voraussetzen, also eine für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 o/oo. Die gemessene Atemalkoholkonzentration allein bietet für eine solche Feststellung keine ausreichende Grundlage.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

2 AR (Ausl) 45/22

In dem Auslieferungsverfahren pp.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Gene-rastaatsanwaltschaft Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Ober-landesgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX am 22. Februar 2023 beschlossen:

Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 (Az.: III Kop 8/22) bezeichneten Freiheitsstrafe von 1 Jahr aus dem Urteil des Amts-gerichts Grodzisk Wielkopolski vom 19.06.2013 (Az. VII K 376/13) ist unzulässig.

Gründe:

I.

Die polnischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage des Europäischen Haft-befehls des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 (Az.: III Kop 8/22) die Ausliefe-rung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.

Ausweislich des dem Senat in deutscher Übersetzung vorliegenden Europäischen Haftbefehls hat das Amtsgericht Grodzisk Wielkopolski (Az. VII K 376/13) den Ver-folgten am 19.06.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verfolgte war in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Das in dem Urteil festge-setzte Strafmaß beruhte auf einer zuvor zwischen dem Verfolgten und der zuständigen Staatsanwaltschaft getroffenen Ver-einbarung über dessen Höhe. Nachfolgend wurde die ge-währte Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts Nowy Tomysl (Az. II Ko 581/18) vom 13.11.2018 widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist von dem Verfolgten noch voll-ständig zu verbüßen.

Nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl führte der Verfolgte bei der ihm zur Last gelegten Straftat am 25.03.2013 gegen 17.25 Uhr in der S. K. in der Ort-schaft N. T. in der W. W. ein Kraftfahrzeug der Marke O. V. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und stand hierbei ausweislich der bei ihm durchgeführten Atemal-koholkontrolle und der festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l unter Alkoholeinfluss.

Auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Celle haben die polnischen Justizbe-hörden mit Schreiben vom 01.04.2022 mitgeteilt, dass sich aus den der Verurteilung des Verfolgten zugrundeliegenden Aktenvorgängen keine Anhaltspunkte für einen Fahrfehler des Verfolgten zum Tatzeitpunkt ergeben hätten.

Der Verfolgte hat von dem Auslieferungsverfahren noch keine Kenntnis. Er ist seit dem Jahr 2010 in Deutschland aufhältig und war seit dem unter verschiedenen Wohnanschriften, zuletzt in T., amtlich gemeldet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17.06.2022 beantragt, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Sie erachtet die Auslieferung für unzu-lässig, da es bei der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden abgeurteilten Tat des Verfolgten an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Straf-barkeit fehle.

Der Senat hat die Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Vorlageverfahren 4 ARs 13/21 zunächst zurückgestellt.

II.

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, war festzustellen, dass eine Auslieferung des Verfolgten zum Zwe-cke der Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 (Az.: III Kop 8/22) bezeichneten Freiheitsstrafe unzulässig ist.

1. Der Senat ist zu einer Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwalt-schaft berufen.

Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24.11.2020 (Rs. C-510/19, juris), wonach die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland auf-grund ihrer gesetzlich geregelten Weisungsgebundenheit nicht als „vollstreckende Justizbehörde“ i.S. von Art. 3 ff. des Rahmbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-gliedsstaaten (RB-EuHB) anzusehen sind, ob-liegt die Entscheidung über die Zuläs-sigkeit der Auslieferung im Rahmen des Anwendungsbereichs des RB-EuHB dem Oberlandesgericht. Daher ist das Oberlandesgericht zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch dann verpflichtet, wenn die Generalstaatsanwalt-schaft die Auslieferung aufgrund eines nicht in ihrem Ermessen stehenden Ausliefe-rungshindernisses für offensichtlich unzulässig erachtet und sie deshalb nicht bewilli-gen will, hieran aber dadurch gehindert ist, dass sie nicht als „vollstreckende Justiz-behörde“ i.S. von Art. 3 ff. RB-EuHB anzusehen ist (vgl. BGH, 4 ARs 13/21; Be-schluss v. 18.08.2022).

2. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der in dem o.g. Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 bezeichneten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Grodzisk Wielkopolski vom 19.06.2013 (Az. VII K 376/13) ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung setzt nach § 3 Abs. 1 IRG voraus, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat des Verfolgten auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tat-bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre. Dies gilt auch, wenn dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (vgl. § 81 Nr. 1 IRG; Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl). Das Erfordernis der Prü-fung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt nur dann, wenn es sich um eine sog. Ka-talogtat i.S. von Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses handelt.

Die vorliegend in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 näher beschriebene Tat des Verfolgten, welche seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Grodzisk Wielkopolski vom 19.06.2013 zugrunde lag, stellt keine Katalogtat im vorgenannten Sinne dar. Daher wäre die Auslieferung des Verfolgten nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Auf der Grundlage des in dem Europäischen Haftbefehl mit-geteilten Tatgeschehens käme insoweit lediglich eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Ver-kehr gemäß § 316 StGB in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre in objektiver Hinsicht, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befunden hat. Diese wäre tatbestandlich nur dann gegeben, wenn bei dem Verfolgten eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hätte. Ob dies der Fall war, ist anhand des in dem Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Tatgeschehens, das zu der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Verurteilung geführt hat, zu prüfen. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergeben sich insoweit über die auf der Grundlage der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l festgestellte Alkoholisierung des Verfolgten hinaus keine Anhaltspunkte für einen alkohol-bedingten Fahrfehler. Die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit kommt deshalb nicht in Betracht. Da-her müsste tatbestandlich eine absolute Fahruntüchtigkeit bei ihm vorgelegen haben. Dies wäre nur bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 o/oo zu bejahen. Nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl wurde dem Verfolgten jedoch weder eine Blutprobe zwecks Ermittlung der Blutalkoholkonzentra-tion entnommen noch sind Feststellungen zu Art und Menge des von ihm vor der Tat konsumierten Alkohols getroffen worden. Seine Verurteilung beruht allein auf der zum Tatzeitpunkt gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l. Indes reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte der Messwert der Atemalkoholkonzentration allein für die Feststellung der Blutalko-holkonzentration nicht aus. Denn er bietet nach derzeitigem Stand der medizinischen Wissenschaft und Forschung nicht die in einem Strafverfahren erforderliche Sicher-heit für die Bestimmung des Wertes der Blutalkoholzentration (vgl. BGH, NStZ 1995, 539; KG, DAR 2008, 273; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2009 – 2 Ss 159/09 –, juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 05.12.2000 – 1 Ws 496/00 – juris; Kudlich in BecKOK StGB, 55. Edition, Stand 01.11.2022, § 315c Rd. 27 mwN). Eine hohe Ate-malkoholkonzentration stellt allenfalls ein starkes Indiz für eine Fahruntüchtigkeit dar, lässt aber die Annahme einer absoluten Fahr-untüchtigkeit nicht zu (vgl. OLG Stutt-gart, aaO). Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bedarf es deshalb zumindest eines weiteren, tragfähigen Indizes für die Fahruntüch-tigkeit des Täters. Da im vorliegenden Fall des Verfolgten jedoch – wie bereits aus-geführt – neben dem Wert der Atemalkoholkonzentration keine weiteren ihn belas-tenden Indizien festgestellt worden sind, scheidet eine Strafbarkeit der ihm in dem Europäischen Haft-befehl zur Last gelegten Tat nach § 316 StGB aus.

Nach alledem steht der Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehör-den das Zulässigkeitshindernis der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG entgegen.


Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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