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Entscheidungen

Haftfragen

Organisationshaft, Übergangsregelung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2023 - 1 Ws 97/22

Eigener Leitsatz:

Auf der Grundlage einer Maßregelanordnung darf (nur) für eine Übergangszeit, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, Organisationshaft vollzogen werden. Verfassungsrechtlich geboten ist es, dass die Vollstreckungsbehörde unverzüglich und mit größtmöglicher Beschleunigung darauf hinwirkt, dass der Verurteilte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils und der Erledigung eines etwaigen Vorwegvollzuges in eine Entziehungsanstalt — gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland — überführt wird. Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden.


OLG Düsseldorf

Beschluss

In der Strafvollstreckungssache
gegen pp.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 2. Februar 2023 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2021 ist erledigt.

Es wird festgestellt, dass der Vollzug von Organisationshaft in der JVA Düsseldorf in der Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 23. Februar 2022 rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Mit Urteil vom 12. April 2021, rechtskräftig seit 20. April 2021, sprach das Landgericht Nürnberg-Fürth den Verurteilten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 2019 (12 KLs 21/19) erkannten Freiheits-strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Zudem ordnete die Kammer nach § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der zugleich bestimmte Vorwegvollzug der Strafe von 27 Monaten war durch Anrechnung der in einbezogener Sache erlittenen Untersuchungshaft (vom 13. Februar 2019 bis 3. Februar 2020) sowie den anschließenden Vollzug von Strafhaft (ab 4. Februar 2020) am 12. Mai 2021 erledigt. Der Verurteilte wurde indes erst am 24. Februar 2022 — also nach mehr als neunmonatiger Organisationshaft — aus der JVA Düsseldorf zum Vollzug der Maßregel in die LVR-Klinik Bedburg-Hau überführt.

Dem Beginn des Maßregelvollzuges ging folgender Verfahrensablauf voraus:

Mit Schreiben vom 30. April 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gemäß § .9 StrVollStrO die (insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 1 StrVollStrO zuständige) Staatsanwaltschaft Düsseldorf darum, im Wege der Amtshilfe eine Aufnahme des Verurteilten in der zuständigen Maßregeleinrichtung samt Verschubung zum Ende des Vorwegvollzuges zu organisieren. Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf durch Schreiben vom 18. Mai 2021 mit, dass wegen akuten Platzmangels im dortigen Zuständigkeitsbereich die Einweisung in eine Entziehungsanstalt erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde; es wurde deshalb angeregt, zunächst die Unterbringung in Bayern zu veranlassen und später die Verlegung zu betreiben. Am 19. Mai 2021 sandte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Maßregelvollzug (im Folgenden: LVR); eine telefonische Rückfrage am 20. Mai 2021 ergab, dass dort aktuell kein Platz zur Verfügung stehe. Nachdem die Problematik am selben Tage zwischen den zuständigen Rechtspflegerinnen beider Staatsanwaltschaften telefonisch erörtert worden war, teilte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 21. Mai 2021 telefonisch mit, dass infolge der Corona-Pandemie auch die Platzbeschaffung in Bayern schwierig sei und dort vorerst nichts veranlasst werde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bestätigte die Direktorin des LVR den Eingang des Aufnahmeersuchens und wies darauf hin, dass ein Behandlungsplatz nicht sofort zur Verfügung gestellt werden könne, man aber bemüht sei, einen solchen zeitnah zu finden. Nachdem auf Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 10. und 16. Juni 2021 weiterhin keine Aufnahmemöglichkeit benannt werden konnte, setzte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth darüber in Kenntnis, dass ein Unterbringungsplatz derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden könne und das Ministerium der Justiz über diesen Umstand bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2021 informiert worden sei. Zugleich wurde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls wann der Untergebrachte aus der Organisationshaft zu entlassen sei. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erwiderte hierauf, dass eine Entlassung nicht erfolgen solle, bat um Benachrichtigung, falls bis zum 12. August 2021 kein Unterbringungsplatz organisiert werden könne, und stellte in Aussicht, dass dann ein Platz in Bayern gesucht werde. Weitere an den Landschaftsverband Rheinland gerichtete Platzanfragen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf verliefen ebenfalls erfolglos. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilte daraufhin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth per Telefax vom 3. August 2021 mit, dass die Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes bis zum 12. August 2021 nicht zugesichert werden könne. Auf telefonische Rückfrage erklärte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 18. August 2021, dass der Verurteilte weiter in Haft bleiben solle; es werde dessen Abschiebung oder eine Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge geprüft. Eine am selben Tage erneut von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf an den Landschaftsverband gerichtete Anfrage verlief wiederum negativ. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30. August 2021 beantragte der Verurteilte seine Entlassung wegen Unverhältnismäßigkeit der Organisationshaft, hilfsweise die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung. Nachdem die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth dem Verteidiger am 7. September 2021 telefonisch zugesichert hatte, sich nunmehr um kurzfristige Unterbringung des Verurteilten in einer bayrischen Einrichtung bemühen zu wollen, erklärte dieser sich mit der beabsichtigten Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden und verzichtete auf eine gerichtliche Entscheidung. Mit Verfügung vom 9. September 2021 bat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth meh-rere Bezirkskrankenhäuser (Erlangen, Lohr am Main, Mainkofen und Schloss Werneck) um Mitteilung, ob dort eine zeitnahe Aufnahme des Verurteilten möglich sei. Zugleich richtete sie eine den bayrischen Maßregelvollzug insgesamt betreffende Aufnahme-Anfrage an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Per E-Mail vom 15. September 2021 ersuchte zudem das Bayerische Staatsministerium für Justiz das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen dringend um zeitnahe Benennung einer aufnahmebereiten Einrichtung und wandte sich am selben Tage mit der Bitte um Prüfung einer Aufnahme in den bayrischen Maßregelvollzug an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Auch diese Bemühungen verliefen sämtlich fruchtlos. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erneut mit, dass der dortige Sachstand unverändert sei; die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erwiderte hierauf mit Schreiben vom 7. Oktober 2021, dass auch in Bayern immer noch kein Platz zur Verfügung gestellt werden könne.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Oktober 2021 beantragte der Verurteilte daraufhin erneut seine Entlassung, hilfsweise die umgehende gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag, die Organisationshaft für unzulässig zu erklären und ihn aus der Haft zu entlassen.

Diesen Antrag hat die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf mit — zu keinem Zeitpunkt förmlich zugestelltem — Beschluss vom 9. November 2021 zurückgewiesen. Dagegen hat der Verurteilte mit am 20. November 2021 bei dem Land-gericht eingegangenem Telefax sofortige Beschwerde eingelegt, die zunächst nicht zu den Akten gelangt und bis zu einer Sachstandsanfrage des Verteidigers am 18. Februar 2022 — offenbar versehentlich — unbearbeitet geblieben ist. Mit Schriftsatz vom 2. März 2022 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er nach am 24. Februar 2022 erfolgter Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug die sofortige Beschwerde mit dem Begehren aufrecht erhalte, die Grundrechtswidrigkeit der Organisationshaft festzustellen.

Das Rechtsmittel ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zwar ist die zunächst nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und — mangels förmlicher Zustellung - auch fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde durch die Verlegung des Untergebrachten in den Maßregelvollzug prozessual überholt und damit erledigt. Der Untergebrachte hat sein Rechtsmittel jedoch in zulässiger Weise in einen Feststellungsantrag umgestellt. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerde-führers an der nachträglichen Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisations-haft (grund)rechtswidrig war (vgl. BVerfG NJW 2006, 427).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) darf auf der Grundlage der Maßregelanordnung für eine Übergangszeit, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, „Organisationshaft" vollzogen werden. Verfassungs-rechtlich geboten ist es allerdings, dass die Vollstreckungsbehörde unverzüglich und mit größtmöglicher Beschleunigung darauf hinwirkt, dass der Verurteilte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils und der Erledigung eines etwaigen Vorwegvollzuges in eine Entziehungsanstalt — gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland — überführt wird. Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 — 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 —111-1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 — 1 Ws 357/20 m.w.N. ).

2. Gernessen an diesen Grundsätzen waren die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Organisationshaft seit dem 7. Oktober 2021 nicht mehr gegeben.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hatte sich zunächst sehr zeitnah bereits zehn Tage nach Eintritt der Urteilsrechtskraft mit der Bitte um Amtshilfe an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gewandt, die ihrerseits unverzüglich den LVR als örtlich zuständige Maßregelvollzugsbehörde um Zuweisung eines Behandlungsplatzes für den Verurteilten ersucht und in der Folgezeit immer wieder mit Nachdruck auf die Dringlichkeit der Aufnahme hingewiesen hat. Auch wenn nicht sofort ein konkreter Aufnahmetermin benannt werden konnte und zudem bekannt war, dass die Organisation wegen der angespannten Belegungssituation geraume Zeit in Anspruch nehmen werde, durfte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zunächst auf das Freiwerden eines Therapieplatzes im zuständigen Bezirk warten, zumal der LVR immerhin ein „zeitnahes Bemühen" in Aussicht gestellt hatte. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Verurteilte keinen Anspruch darauf, exakt mit Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils — oder wie hier mit dem Ende des Vorwegvollzuges — in eine Vollzugseinrichtung überführt zu werden, weil nicht für jeden im Vorfeld nicht vorhersehbaren Einzelfall ein freier Platz vorgehalten werden muss (BVerfG a.a.O.). Der Verurteilte hat vielmehr — jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs durch die Vollstreckungsbehörde — eine gewisse Wartezeit hinzunehmen, deren zulässige Höchstdauer sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 —111-2 Ws 37/21; OLG Hamm a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2022 — 7 Ws 51/22 ). Insoweit war hier mit Blick auf die aus der Corona-Pandemie resultierenden Unwägbarkeiten und Einschränkungen bei der Planung stationärer Klinikaufenthalte einerseits sowie mit Rücksicht auf das aus der Schwere der Anlasstaten und der suchtbedingten Unzuverlässigkeit des Verurteilten folgende besondere Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit andererseits ein großzügigerer Maßstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund begegnet es noch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nicht sogleich parallele Bemühungen um eine Unterbringung des Verurteilten in Bayern entfaltet hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit Telefax vom 3. August 2021 definitiv mitgeteilt hatte, dass bis zum Ablauf des 12. August 2021 — also innerhalb einer dort offenbar als zeitliche Obergrenze betrachteten Frist von drei Monaten — ein Unterbringungsplatz im zuständigen Bereich des LVR nicht zugesichert werden könne, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Verfügung vom 9. September 2021 eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um mit Nachdruck auf eine zeitnahe Platzbeschaffung in Bayern hinzuwirken. Den mit der Klärung diesbezüglicher Erfolgsaussichten verbundenen Zeitaufwand hatte der Verurteilte mit Rücksicht auf die Gesamtumstände noch hinzunehmen, womit er sich im Übrigen unter Rücknahme seines Entlassungsgesuchs vom 30. August 2021 auch ausdrücklich einverstanden erklärt hatte.

Ausweislich der nachfolgend zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften gewechselten Schreiben stand dann jedoch am 7. Oktober 2021 fest, dass auch die weiteren Bemühungen fruchtlos verlaufen waren und dem Verurteilten weder in Nordrhein-Westfalen noch in Bayern ein Therapieplatz zur Verfügung gestellt oder auch nur die realistische Erwartung einer baldigen Aufnahme eröffnet werden konnte. Nachdem es der Staatsanwaltschaft nunmehr über einen Zeitraum von knapp fünf Monaten nicht gelungen war, den Verurteilten in den Maßregelvollzug zu überführen und überdies nach wie vor nicht einmal ein konkreter. Aufnahmetermin in Aussicht stand, war ein weiteres Zuwarten auf einen freien Platz auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vertretbar. Allein die fehlenden Aufnahmekapazitäten der Entziehungsanstalten vermochten einen weiteren Vollzug der Organisationshaft nicht zu rechtfertigen. Denn einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit hält (vgl. BVerfG a.a.0; BGHSt 28, 327; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.


Einsender: RA T. Lößel, Altdorf

Anmerkung:


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