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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallregulierung, Prüfung eines Totalschadens, Täuschungsversuch, Vorschaden, Laufleistung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2022 - I 7 U 74/22

Eigener Leitsatz:

1. Übersteigen die Bruttoreparaturkosten zuzüglich Minderwert zwar den Wiederbeschaffungsaufwand, erreichen jedoch nicht den Wiederbeschaffungswert, erhält der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er das Kfz 6 Monate weiter benutzt.
2. Bei dem ansonsten alleine zu erstattenden Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ist der konkrete Fahrzeugschaden jedoch nicht bestimmbar, wenn es an ausreichenden Angaben zu wertbestimmenden Vorschäden und der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeuges als Grundlagen für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.
3. Dies gilt erst Recht, wenn der Geschädigte als Anspruchsteller in der I. Instanz hierzu sogar unzutreffende Angaben getätigt hat.
4. Wenn ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht festgestellt werden kann, sind auch alle Folgeansprüche wie eine Unkostenpauschale, Gutachterkosten oder Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten.


Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In dem Rechtsstreit pp.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2022

durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht Wennekamp einstimmig beschlossen :

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für den Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch weder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, § 1 KVG noch aus anderem Grund zu.

Im Einzelnen:

a) Für den hier in Rede stehenden Ersatzanspruch müsste zunächst der äußere Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung, d.h. der äußere Schadenshergang feststehen. Die Darlegungslast und im Bestreitensfalle auch die Beweislast für dieses äußere Schadensereignis liegt beim Kläger. Dieser muss daher substantiiert und schlüssig dartun und beweisen, dass die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw Skoda auf eine bestimmte Art und Weise den Schaden am klägerischen Kfz verursacht hat (vgl. OLG Hamm Uri. v. 16.8.2019 — 1-9 U 143/18, juris Rn. 14). Dabei dürfen im Hinblick darauf, dass der Kläger beim Unfall selbst nicht zugegen war, zwar hinsichtlich des Herganges selbst keine zu hohen Anforderungen an die Reguliergangsdarlegung gestellt werden. Da die Beklagten aber jegliche Beschädigung des klägerischen Pkw bestreiten, obliegt es dem Kläger, zumindest über die Darlegung der Schadensbereiche eine Beschädigung seines Eigentums infolge der Zaunkollision näher darzulegen. Daran fehlt es bislang. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da die Klage unabhängig davon, ob der klägerische Pkw letztlich anlässlich des Vorfalls beschädigt worden ist oder nicht, bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil es an einer hinreichenden Darlegung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens — und damit auch der Ersatzfähigkeit aller sonstigen geltend gemachten Schadenspositionen — erstinstanzlich fehlte und auch weiterhin in der Berufungsinstanz fehlt.

b) Der Kläger hat einen erstattungsfähigen Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt.

aa) Zunächst kann er nicht — wie begehrt — fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Da der Kläger das Unfallfahrzeug bereits am 25.05.2018 — zehn Tage nach dem Unfall — unrepariert veräußert hat, kann er nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) nicht überschritten wird (vgl. OLG Hamm Urt. v. 16.8.2019 — 1-9 U 143/18, juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall; denn der Reparaturaufwand (= Bruttoreparaturkosten + Minderwert; hier 6.104,49 EUR) übersteigt den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert; hier 5.400 EUR) und liegt damit zwischen diesem und dem Wiederbeschaffungswert (hier 6.600 EUR) im sog. 100 % Bereich. In diesem Bereich ist eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung möglich, dass der Geschädigte das Kfz 6 Monate (repariert oder unrepariert) weiterbenutzt (BGH Urt. v. 29.4.2008 — VI ZR 220/07, juris Rn. 9; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 249 Rn. 24). Das hat der Kläger gerade nicht getan. Wie er im Termin am 12.04.2022 mitgeteilt hat, hat er den Pkw bereits am 25.05.2018 und damit nur 10 Tage nach dem behaupteten Vorfall weiterveräußert.

bb) Folglich ist ein ersatzfähiger Schaden auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Insoweit obliegt es dem Kläger, den Wiederbeschaffungsaufwand — dabei insbesondere die von den Beklagten substantiiert bestrittene Höhe des Wiederbeschaffungswerts — konkret und nachvollziehbar darzulegen. Dies ist ihm jedoch auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvortrags nicht gelungen.

Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Preis, den der Geschädigte beim Kauf an einen seriösen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren nach gründlicher technischer Überprüfung (u.U. mit Werkstattgarantie) zu zahlen hat (Händlerverkaufspreis) (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 88 (Stand: 13.10.2022).
Die wertbildenden Faktoren, zu denen u. a. Art- und Umfang von Vorschäden sowie Art- und Umfang von deren Reparatur sowie die Laufleistung eines Kfz (vgl. OLG Hamm Beschl.. v. 29.5.2020 — 1-9 U 61/20, juris Rn. 5) gehören, bedürfen der Feststellung, bevor der Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand — gegebenenfalls nach sachverständiger Begutachtung — geschätzt werden können.

(1) Der Kläger hat es erstinstanzlich versäumt, Art- und Umfang von Vorschäden ausreichend darzulegen (und unter Beweis zu stellen). Sein mit der Berufungsbegründung gehaltener Vortrag ist verspätet.

(a) Allein auf der Basis des Privatsachverständigengutachtens des EN-Team vom 16.05.2018 (Anlage B2, eGA 1-85 ff.) ist der Wiederbeschaffungswert nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, denn der Privatsachverständige hat ersichtlich nicht berücksichtigt, dass der Pkw — wie sich aus dem vom Kläger in erster Instanz zurückgehaltenen und nunmehr erst mit der Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten vom 02.11.2016 (eGA 11-63 ff.) ergibt — im Jahr 2016 so massiv beschädigt worden ist, dass bei einem damals angenommenen Wiederbeschaffungswert i. H. v. 7.300,00 EUR ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.

Im Gutachten vom 16.05.2018 (eGA 1-85) ist unter der Rubrik „Vorschäden" lediglich Folgendes vermerkt: „Stoßfänger vorne beschädigt". Dass der Pkw, wie sich aus
Seite 4 des Gutachtens des Privatsachverständigen vom 02.11.2016 (eGA
11-69) ergibt, bereits im Jahr 2016 an der Motorhaube, an beiden Kotflügeln, an Scheinwerfer, an der Stoßfängerabdeckung vorne und am Schloßträger vorne beschädigt worden war, dass an der A-Säule auf der Fahrerseite sowie an der Fahrertür Lackbeschädigungen vorlagen sowie dass diverse Zier- sowie Anbauteile im Schadenbereich betroffen waren, lässt sich dem Gutachten aus dem Jahr 2018 demgegenüber nicht entnehmen.

Der Kläger behauptet zwar nunmehr verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO) und pauschal, dem Sachverständigen des Sachverständigenbüros EN-Team Art und Umfang des Vorschadens aus dem Jahr 2016 vor der Begutachtung bekannt gemacht zu haben. Aus dem Gutachten vorn 16.05.2018 (eGA 1-85 ff.) ergibt sich dies wie ausgeführt jedoch gerade nicht. Beweis hat der Kläger für seine Behauptung zudem ebenfalls nicht angeboten.

(b) Zu Vorschäden als wertbildendem Faktor hat der Kläger in erster Instanz auch im Übrigen nicht ausreichend vorgetragen.

Mit seiner Klage hat er — wie sich aus dem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 02.11.2016 ergibt, wahrheitswidrig — ausgeführt, „der PKW hatte einen Vorschaden auf der rechten Seite aus einem Unfall aus 2016 und 2018 in Bochum", der nunmehr beschädigte Bereich sei von Vorschäden nicht betroffen. Trotz substantiierten Bestreitens des Wiederbeschaffungswerts durch die Beklagten hat der Kläger in der Folgezeit zunächst keine weiteren Angaben zu etwaigen Vorschäden gemacht. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung in erster Instanz hat der Kläger dann sowohl zu den Beschädigungen („Er ist doch rechts in mich reingefahren. Dann wurde der rechte Kotflügel beschädigt, die Stoßstande vorne und auch die Haube.9 als auch zur Art der Reparatur lediglich oberflächliche und detailarme Angaben gemacht (eGA 1-165).

Auch auf den am 12.04.2022 erteilten Hinweis des Landgerichts (eGA 1-170 f.), dass eine Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts mangels näherer Angaben zu Art und Umfang der Vorschäden sowie zu durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht möglich sei, hat der Kläger seinen Vortrag binnen der ihm gesetzten Stellungnahmefrist nicht ergänzt.

(c) Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nunmehr die Vorschäden aus dem Jahr 2016 durch das Schadensgutachten des Privatsachverständigen vom 02.11.2016 aktenkundig macht, erfolgt sein Vortrag verspätet und kann deshalb von vornherein keine Berücksichtigung mehr finden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er zu Art und Umfang des Vorschadens nicht schon in erster Instanz hätte vortragen können. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass das Gutachten aus dem Jahr 2016 in erster Instanz bewusst zurückgehalten worden ist, um nicht offenlegen zu müssen, dass schon im Jahr 2016 ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hatte; eine Tatsache, die wiederum geeignet war, Zweifel an dem im Gutachten von 2018 ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert von 6.600 EUR zu begründen.

(2) Auch zur Laufleistung als wertbildendem Faktor und Anknüpfungstatsache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlte und fehlt es an ausreichendem Klägervortrag unter Beweisantritt.

Wie die Beklagten bereits in erster Instanz eingewandt haben, ist im Privatsachverständigengutachten aus dem Jahr 2018 lediglich vermerkt, dass die —von ihnen bestrittene — Laufleistung „laut Kunden" 420.000 km betrage. Da im Privatsachverständigengutachten lediglich die Laufleistung „laut Kunden" angegeben ist, eignet sich das Gutachten nicht, um durch dessen Vorlage eine Laufleistung von 420.000 km substantiiert zu behaupten oder gar zu belegen.

Die Angabe des Klägers zur Laufleistung im Termin am 12.04.2022, in dem er ausgeführt hat, die Laufleistung habe ca. 380.000 km betragen, widerspricht zudem den in den Gutachten dokumentierten Werten. Denn im Gutachten vom 22.11.2016 ist bereits eine abgelesene Laufleistung von 414.953 km genannt (vgl. eGA 11-67), während es im Gutachten vom 16.05.2018 wie ausgeführt heißt: „Laufleistung lt. Kunde: 420000 km" (eGA 1-85). Die sich aus den beiden Gutachten ergebende Laufleistung von ca. 5.000 km in 1 "I/2 Jahren lässt sich wiederum mit der von dem Kläger angegebenen jährlichen Fahrleistung von 10.000 bis 15.000 km nicht in Einklang bringen.

Ist die tatsächliche Laufleistung im Unfallzeitpunkt aufgrund der unstimmigen Angaben des Klägers danach völlig unklar, fehlt es auch insoweit an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts.

(3) Fehlte und fehlt es nach alledem aber schon an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Wiederbeschaffungswerts, ist damit der Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan und damit die Klage insgesamt schon unschlüssig. Auf der Basis des unzureichenden Klägervortrags ist auch in zweiter Instanz nach wie vor kein Sachverständigengutachten einzuholen.

c) Ist danach bereits ein durch das jetzige Schadensereignis verursachter ersatzfähiger Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan, ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der geltend gemachten weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Unkostenpauschale) (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 26.05.2021 — 1-7 U 55/20, juris Rn. 21). Dies gilt insbesondere für die Kosten des Schadensgutachtens, das zur Darlegung eines durch das jetzige Schadensereignis verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens nicht brauchbar ist; es ist — wie ausgeführt — nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dem Sachverständigen hinreichend konkrete Angaben zum Vorschaden sowie der Art und Weise der Reparatur dieses Vorschadens gemacht worden sind.

2. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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