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Entscheidungen

OWi

Atemalkoholmessung, Urteilsanforderungen, Dräger Alcotest 9510 DE, unbehelflich

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 14.10.2022 – 3 Ws (B) 253/22

Leitsatz des Gerichts: 1. Beim Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 DE ist der ermittelte Mittelwert der Prü-fung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschlag zugrunde zu legen.
2. Der Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse bedarf es in der Regel nicht.


3 Ws (B) 253/22162 Ss 117/22

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 14. Oktober 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Oktober 2022 lag vor, gab aber zu einer anderen Be-wertung keinen Anlass. Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass ein Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist. Das namhaft gemachte Beweismittel – Sachverständigengutachten – war gänzlich ungeeignet, zu beweisen, dass der Betroffene bei der Messung des Atemalkohols in einer be-stimmten Weise ergebnisverfälschend hyperventiliert hat. Gegenstand der begehrten Beweis-erhebung hätte nur sein können, ob das Hyperventilieren im Grundsatz geeignet sein kann, das Messergebnis zu verfälschen. Darauf aber kam es nicht an, weil das Amtsgericht die Be-weise so gewürdigt hat, dass es bei der Messung zu keinem „ungewöhnlichen Verlauf“ der „Atemtechnik“ gekommen ist. Diese Beweisbewertung ist, was auch für die Sachrüge von Be-lang ist, nicht zu beanstanden. Insofern gilt, dass die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Dies ist hier der Fall.

2. Die tatrichterliche Bewertung des Messverfahrens (Dräger Alcotest 9510 DE) als standardi-siert begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat sich die Gewissheit verschafft, dass das verwendete (Einzel-) Gerät geeicht (und damit u. a. auch hinsichtlich der Bauart konformitäts-bewertet und vor dem Inverkehrbringen geprüft) war. Einer weitergehenden Darstellung des Mess-verfahrens bedurfte es daher nicht.

3. Der Mitteilung eines Toleranzabzugs (sowie der durch die Rechtsbeschwer-de vermissten „Verkehrsfehlergrenzen“) bedurfte es gleichfalls nicht. Die gemessenen Atemalkoholwerte sind der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheits-abschläge zugrunde zu legen (vgl. BGH NZV 2001, 267; Thüringer Oberlandesgericht VRS 110, 32). Nicht einmal der Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse hätte es bedurft; der Mittelwert hätte genügt (vgl. BGH a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).

4. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur „falschen“ Tatzeit sind urteilsfremd und daher unbehelflich. Nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 261 StPO kann die „Aktenwidrigkeit“ von Urteilsfest-stellungen nicht beanstandet werden (vgl. für viele BGH NStZ-RR 1998, 17).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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