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Entscheidungen

StPO

Beweisantrag, Ablehnung, eigene Sachkunde

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.09.2022 – (3) 161 Ss 140/22 (48/22)

Leitsatz des Gerichts: 1. Macht der Angeklagte mit der Revision geltend, ein Beweisantrag sei unter Verstoß gegen § 244 StPO abgelehnt worden, so muss die Verfahrensrüge im Grundsatz darlegen, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu dem Beweisantrag Stellung genommen hat.
2. Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ab, so bedarf es der Darlegung eigener Sachkunde nicht, wenn ihm diese nach allgemeiner Lebenserfahrung zuzutrauen ist. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Entscheidung der Beweisfrage lediglich alltagsweltliche Sachkunde erfordert.
3. Ob sich das Tatgericht die Sachkunde zutrauen darf, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.


(3) 161 Ss 140/22 (48/22)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 15.09.2022 beschlossen:


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2022 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. September 2022 lag vor, gab aber zu anderer Bewertung keinen Anlass. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft lediglich punktuell bekräftigend wird angemerkt:

1. Die auf die zulässig erhobene Sachrüge zu prüfende tatgerichtliche Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern. Namentlich die von der Revision geltend gemachte Lückenhaftigkeit besteht nicht. Das Landgericht hat dem umfänglich vernommenen Zeugen X geglaubt, durch das (nach § 9 Abs. 5 StVO verkehrsordnungswidrige) Wenden des Angeklagten zwar zum Bremsen und Ausweichen veranlasst worden, nicht aber zu Fall gekommen zu sein. Diese Würdigung der Beweise ist weder widersprüchlich noch lückenhaft, gegen Denkgesetze verstößt sie ersichtlich nicht.

Auch diesbezügliche Darstellungserfordernisse erfüllt das Urteil, denn es setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, der Zeuge sei durch sein gefährliches Fahrmanöver gestürzt und habe hierdurch (und nicht bei einer späteren Bestrafungsaktion mit einem „aus dem Kofferraum entnommenen massiven seil/kabelartigen Gegenstand“ [UA S. 6]) die festgestellten Verletzungen an Kopf und Schulter erlitten (UA S. 6, 7 und insb. 9, 10).

2. Der Zweifelsgrundsatz ist nicht verletzt, weil sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde nicht ergibt, dass die Strafkammer an der Schuld des Angeklagten tatsächlich zweifelte. Auf Zweifel, die das Gericht aus Sicht des Revisionsführers hätte haben sollen, kommt es nicht an (vgl. BVerfG NJW 1988, 477; 2002, 3015).

3. Auch die erhobene Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags bleibt aus den in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen ohne Erfolg.

Von vornherein sind Aufbau und Stoßrichtung des Beweisantrags fraglich, so dass bereits zweifelhaft erscheint, dass es sich bei dem Beweisbegehren überhaupt um einen (förmlich zu bescheidenden) Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelt. Unklar ist etwa, warum ein „verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten“, für das zudem weder im Antrag noch in der Revisionsschrift tragfähige Anknüpfungstatsachen bezeichnet werden, Aufschluss über die Herkunft von Verletzungen geben können soll. Auch das Begehren, „anschließend den Sachverständigen als sachverständigen Zeugen zu seinem Gutachten zu vernehmen“, erhellt sich nicht. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ergeben sich daraus, dass die Revision die Erklärung versäumt, wie die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu dem Beweisantrag Stellung genommen hat (vgl. BGH StRR 2020, Nr. 7 [Volltext bei juris] und Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 244 Rn. 106). Dass sie sich geäußert hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bl. II 9).

Schließlich gibt die Revision den beanstandeten Beschluss, durch den der Beweisantrag abgelehnt worden ist, unzutreffend wieder. Die Revisionsschrift behauptet, die Kammer habe eigene Sachkunde dafür geltend gemacht, dass (folgend getreue Wiedergabe) „die bei dem Zeugen X attestierten Verletzungen allein und ausschließlich auf der vom Angeklagten geschilderten Sturzgeschehen oder durch den von dem zeugen X geschilderte Geschehen verursacht worden sein können“ (RB S. 2). Tatsächlich enthält der beanstandete Beschluss (neben korrekter Rechtschreibung und Grammatik) das Adverb „auch“ („… auch durch das von dem Zeugen X geschilderte Geschehen verursacht worden sein können“) (Bl. II 38). Dem kommt hier Bedeutung zu: Bleibt das Wort „auch“ weg, ergibt sich ein Verständnis, dem zufolge die Verletzungen nur entweder von einem Sturzgeschehen oder von der dem Angeklagten angelasteten Bestrafungstat herrühren können. Durch die Verwendung des Wortes „auch“ wird hingegen deutlich, dass die Kammer eigene Sachkunde nur dafür behauptet, dass das Verletzungsbild als eine von ggf. mehreren Möglichkeiten (= „auch“) durch die vorgeworfene Vorsatztat verursacht worden sein kann. Die hierfür erforderliche Sachkunde ist deutlich unspezifischer als diejenige, die für die Beurteilung erforderlich wäre, ob die Verletzungen nur oder auch durch ein Unfallgeschehen verursacht worden sein können.

Jedenfalls war die Kammer bei dem hier in Rede stehenden Alltagsgeschehen nicht gehindert, den Antrag im Hinblick auf eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zu bescheiden. Der Darlegung eigener Sachkunde bedurfte es nicht. Sie ist erlässlich, wenn dem Gericht die Sachkunde nach allgemeiner Lebenserfahrung zuzutrauen ist, wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts liegt, ob es sich dieses Wissen zutrauen darf (vgl. Alsberg/Güntge, Beweisantrag im Strafprozess 8. Aufl., Kapitel 6 [§ 244 Abs. 4-6] Rn. 8, 11). Nach dieser Maßgabe bleibt die von der Strafkammer zur Ablehnung des Beweisersuchens in Anspruch genommene – im Letzten alltagsweltliche – Sachkunde revisionsrechtlich ohne Beanstandung.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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