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Entscheidungen

Gebühren

Strafvollstreckungsverfahren, Grundgebühr, Termingebühr, Verkündung eines Sicherungshaftbefehls

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Görlitz, Beschl. v. 26.10.2022 - BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 (2)

Eigener Leitsatz: 1. Im Strafvollstreckungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
2. Hat der Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren (hier Verfahren betreffend den Widerruf einer Bewährung an einem Termin zur Verkündung eines nach § 453c StPO erlassenen (Sicherungs)Haftbefehl teilgenommen, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4202, 4203 VV RVG.


AG Görlitz

BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 (2)

VERGÜTUNGSFESTSETZUNGSBESCHLUSS

In dem Bewährungswiderrufsverfahren
gegen pp.

wegen bes. schw. Fall des Diebstahls u.a.

ergeht am 26.10.2022

nachfolgende Entscheidung:

Die an den Verteidiger pp. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 658,07 EUR in Worten: sechshundertachtundfünfzig 07/100 EUR

Gründe:

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.06.2022 zugrunde. Die Bestellung als Pflichtverteidiger im Bewährungswiderrufsverfahren ist mit Beschluss vom 20.12.2020 erfolgt. Der Betroffene befand sich seit 19.12.2020 nicht auf freiem Fuß. Die Vergütung wurde fällig mit Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungsfrist am 05.02.2021.

Abweichungen vom Antrag rechtfertigen sich wie folgt:

Beantragt waren eine Grundgebühr nach Nr. 4101/4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105/4104 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 4103/4102 VV RVG, dazu die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 709,24 EUR. Vorliegend war die Pflichtverteidigerbestellung aber im Rahmen eines beabsichtigten Bewährungswiderrufs nach § 453c StPO und einer insoweit erfolgten Haftbefehlsverkündung ergangen, somit im Rahmen der Strafvollstreckung. Damit ist der Gebührentatbestand nach Nr. 4201/4200 Nr. 3 VV RVG erfüllt. Eine Grundgebühr nach Nr. 4100/4101 VV RVG entsteht daneben nicht. Es kann aber eine Terminsgebühr nach Nr. 4202/4203 VV RVG entstehen. Nach der Kommentierung zu Vorbem. 4 VV RVG setzt das Entstehen einer Terminsgebühr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen voraus, wobei dies Hauptverhandlungstermine, aber auch Vernehmungstermine sein können. Vorliegend hat der Verteidiger im Haftbefehlsverkündungstermin vom 20.12.2020 sogar auch verhandelt. Hier ist durch die Teilnahme am Haftbefehlsverkündungstermin also auch die Gebühr nach Nr. 4203 VV RVG entstanden.

Demnach berechnet sich die dem Verteidiger zustehende Vergütung bei Anwendung des RVG in seiner bis 31.12.2020 geltenden Fassung wie folgt:

VV 4201 359,00 €
VV 4203 174,00 €
VV 7002 20,00 €
MWSt. 19% 105,07 €
Summe 658,07 €

Der Verteidiger ließ die ihm mit Schreiben vom 21.07.2022 gewährte Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Festsetzung verstreichen. Entsprechend erfolgt Festsetzung.


Einsender: Justizamtsfrau E. Strauss, Görlitz

Anmerkung:


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