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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuchauflage, Mitwirkung des Halters, Ermittlung des Fahrzeugführers, Qualität des Messfotos

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Saarland, Beschl. v. 24.08.2022 – 1 B 67/22

Leitsatz des Gerichts: 1. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann "nicht möglich“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Bußgeldbehörde jedoch bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.
2. Mit Blick auf die von der Fahrzeughalterin zu fordernde Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers kommt dem Einwand, die schlechte Qualität des Messfotos mache es ihr unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, regelmäßig keine rechtliche Relevanz zu.


Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Beschluss vom 24. August 2022

1 B 67/22

In pp.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2022 ‒ 5 L 145/22 ‒ wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.4.2022 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.3.2022, ihr zugestellt am 22.3.2022, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung vom 21.4.2022 dargelegten Gründe, die alleine der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 9.12.2021, mit dem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem aufgegeben wurde, für ihr Fahrzeug (amtliches Kennzeichen pp. oder ein Ersatzfahrzeug) für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen und vierteljährlich vorzulegen, und vom 10.12.2021, mit dem hierfür eine Gebühr von 120 Euro festgesetzt wurde, zurückgewiesen.1 Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der festgestellte Verstoß ‒ Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h ‒ sei hinreichend schwerwiegend für eine Fahrtenbuchauflage. Zudem sei der Behörde die Feststellung des Fahrers im Verständnis des § 31a StVZO unmöglich gewesen. Sie habe ohne Erfolg alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen. Die Antragstellerin habe den ihr übersandten Anhörungsbogen zwar beantwortet, jedoch nicht angegeben, wer das Fahrzeug geführt habe; sie habe nur ausgeführt, der PKW stehe „regelmäßig ihrem Ehemann zur Verfügung“. Ihr sodann im Bußgeldverfahren als Betroffener angehörter Gatte, Herr A., habe sich ‒ ebenfalls vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ‒ auf sein Schweigerecht berufen und unter Verweis auf die schlechte Qualität des anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung angefertigten Fahrerfotos angeregt, das Verfahren einzustellen. Der Ermittlungsdienst der Mittelstadt B-Stadt habe die Wohnanschrift der Antragstellerin in der Folge mehrfach angefahren. Zu Hause angetroffen am 2.8.2021 habe die Antragstellerin erklärt, ihr ‒ damals nicht anwesender ‒ Ehemann könne Angaben zum Fahrer machen. Am 4.8.2021 habe der Ermittlungsdienst die Halteranschrift erneut angefahren und Herrn A. angetroffen. Dieser habe sich dahingehend eingelassen, er wisse nicht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe; es werde auch in der Firma der Antragstellerin eingesetzt; zudem kämen etwa sein Bruder oder sein Schwager als Fahrer in Betracht; auf dem Messbild erkenne er niemanden. Auch ein weiterer Hausbesuch des Ermittlungsdiensts am 6.8.2021 sei ohne Erfolg geblieben, als die Antragstellerin auf Vorlage des Messbilds erklärt habe, den Fahrer nicht identifizieren zu können. Damit habe die Bußgeldbehörde, so das Verwaltungsgericht weiter, alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen. Dabei sei unerheblich, ob die Qualität des Messfotos eine Identifizierung des Fahrers zugelassen habe. Die Antragstellerin habe an den behördlichen Ermittlungen nicht hinreichend mitgewirkt, indem sie (nur) erklärt habe, das Fahrzeug „regelmäßig“ ihrem Ehemann zu überlassen, aber weder den Kreis möglicher Fahrer näher eingegrenzt, noch ‒ auf Vorhalt des Messfotos ‒ angegeben habe, wer die abgebildete Person sei. Wenn sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nunmehr geltend mache, das Bild lasse ihren Ehemann erkennen, setze sie sich in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe noch im Bußgeldverfahren (gegen ihren Ehemann) eine Einstellung angeregt, da das Foto von zu schlechter Qualität sei, um den Fahrer zu identifizieren. Auch sei es den Beamten des Ermittlungsdienstes am 4.8.2021 nicht möglich gewesen, Herrn A. anhand des Lichtbilds eindeutig als Fahrer festzustellen. Es sei daher in keiner Weise offensichtlich gewesen, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe. Weiterer Ermittlungstätigkeit habe es im Hinblick auf die fehlende Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin nicht bedurft. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, sich oder ihren Ehemann zu belasten. Wer sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufe, müsse wissen, dass ihm kein doppeltes „Recht“ zustehe, zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Bei dieser Sachlage bestünden ferner keine rechtlichen Bedenken gegen den auf die Fahrtenbuchauflage bezogenen Gebührenbescheid vom 10.12.2021.

Was die Antragstellerin dem in der Beschwerde entgegenhält, verfängt nicht. Sie macht geltend, die Fahrtenbuchauflage vom 9.12.2021 sei offensichtlich rechtswidrig. Sie habe aktiv an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, indem sie ihren Ehemann als solchen benannt habe. Mit ihrer Mitteilung, dass sie ihm das Fahrzeug „regelmäßig“ überlasse, habe sie die Bußgeldbehörde in die Lage versetzt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Schon logisch sei die Eingrenzung des Fahrerkreises auf weniger als eine Person nicht möglich. Sie habe ihr Fahrzeug nur ihrem Ehemann überlassen und sonst niemandem; darüber, dass sonst noch jemand den PKW genutzt haben könnte, sei ihr nichts bekannt gewesen. Es stelle sich die Frage, was sie im Sinne eines „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ hätte tun sollen, um einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen. Wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt habe, sei es wegen der schlechten Qualität des ihr im August 2021 vorgelegten Fotos der Geschwindigkeitsmessung auch nicht zu beanstanden, dass sie ihren Ehemann darauf nicht habe identifizieren können. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, mehr zu einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes beizutragen. Da sie sich weder auf ein Aussage- noch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, gehe auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts fehl, ihr stehe kein „doppeltes Recht“ zur Abwehr der Fahrtenbuchauflage zu. Die Einlassung ihres Ehemanns, dass er den PKW zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren habe und noch andere Personen als Fahrer in Betracht kämen, müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Es dränge sich der Verdacht auf, das Verwaltungsgericht habe in der Bewertung der Mitwirkungshandlungen nicht zwischen ihr und ihrem Ehemann unterschieden, sondern beide gleichgesetzt. Der angefochtene Beschluss begründe einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht alleine auf die Einlassung ihres ‒ als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtlich nicht zur Wahrheit verpflichteten ‒ Ehemanns.

Der Beschwerdebegründung der Antragstellerin beigefügt ist eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemanns vom 20.4.2022, wonach er das fragliche Fahrzeug seinerzeit selbst gesteuert habe. Seine Ehefrau habe davon ausgehen müssen, dass nur er als Fahrer in Betracht komme; der Wagen liege ihm am Herzen, so dass er ihn „nie […] verleihen würde.“

Dieses Vorbringen zieht die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Feststellung des Fahrzeugführers sei wegen unzureichender Mitwirkung der Antragstellerin im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO „nicht möglich“ gewesen, im Ergebnis nicht in Zweifel.

Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, setzt dieses Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter eines Verkehrsverstoßes festzustellen, obwohl sie in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.2 Dabei darf sich die Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ‒ bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ‒ ausrichten. Der Halter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörde. Er ist regelmäßig zur Mithilfe bei der Aufklärung dahingehend verpflichtet, dass er zumindest den Kreis möglicher Fahrzeugführer einschränkt. Unterbleiben solche Angaben oder lehnt der Halter eine Mitwirkung erkennbar ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben. Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.3

Nach dieser Maßgabe ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es verfängt nicht, wenn die Antragstellerin der Sache nach geltend macht, ihr Verhalten sei für die Nichtfeststellung des Fahrers nicht ursächlich bzw. der Misserfolg der Ermittlungen der Bußgeldbehörde sei ihr nicht „zuzurechnen“; sie habe vielmehr das ihr Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, indem sie ihren Ehemann als Fahrer benannt habe.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auch in Ansehung des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Maßnahme als rechtswidrig erweisen kann, wenn sich der Täter des Verkehrsverstoßes im Einzelfall trotz redlicher Mitwirkung des Halters nicht ermitteln ließ.4 Denn so liegt der Fall hier nicht. Zwar hat die Antragstellerin auf die Anfrage der Mittelstadt B-Stadt vom 23.6.2021 ‒ entgegen der Annahme auf S. 11 des angefochtenen Beschlusses ‒ einerseits (Anlage zur E-Mail vom 7.7.2021) eine Angabe dazu gemacht, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt habe, nämlich Herr A., geboren am pp. Gleichwohl lässt sich ihr Mitwirkungsverhalten fallbezogen allenfalls als „ambivalent“ (und unzureichend) beschreiben, nachdem sie der Bußgeldbehörde ‒ durch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ‒ mit E-Mail vom 7.7.2021 andererseits zugleich mitteilen ließ, ihr Fahrzeug stehe „regelmäßig“6 ihrem Ehemann zur Verfügung. Diese Angabe ließ, zumal abgegeben durch einen professionellen Rechtsanwender, der sich der rechtstechnischen Bedeutung des Begriffs „regelmäßig“ bewusst sein muss, bei verständiger Würdigung Raum für die (auch seitens des Antragsgegners gezogene) Schlussfolgerung, es gebe ‒ gewissermaßen als Ausnahme zu dieser „Regel“ ‒ Fälle, in denen die Antragstellerin das Fahrzeug an andere, namentlich indes nicht benannte Personen überlasse. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Protokolle auch bei zwei Vorsprachen des Ermittlungsdiensts nicht (mehr) erklärte, ihr Ehemann habe den Verkehrsverstoß begangen. Vielmehr äußerte sie sich am 2.8.2021 nicht zur Sache, sondern zog sich darauf zurück, ihr Ehemann „könne Angaben zum Fahrer machen“. Erneut unter Vorlage des Messfotos befragt, gab sie am 6.8.2021 sodann (lediglich) an, sie könne die abgebildete Person nicht identifizieren. Letzteres ist ihr zwar in Ansehung der dürftigen Qualität des Messfotos für sich genommen nicht vorwerfbar. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt der Qualität des Messfotos in diesem Zusammenhang jedoch keine entscheidende (den Halter entlastende) Bedeutung zu. Ist eine zweifelsfreie Personenidentifizierung anhand des Fotos nicht möglich, sind weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es erst recht auf eine kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters ankommt. Dabei ist der Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, regelmäßig ohne rechtliche Relevanz. Denn normalerweise ist der Personenkreis, dem ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug anvertraut, überschaubar. Selbst ein in Betracht kommender größerer Personenkreis kann angesichts der dem Fahrzeughalter in Bezug auf die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung bekannten Fakten typischerweise weiter eingeschränkt werden.

Eine in diesem Sinne hinreichende Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Jedenfalls in der Zusammenschau der Erklärungen vom 7.7.2021 und des Verhaltens anlässlich der „Hausbesuche“ des Ermittlungsdiensts ließ sich ihren Angaben keine belastbare Aussage dahingehend entnehmen, ihr Ehemann habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt. Diese von der Antragstellerin rechtlich geforderte, indes der Sache nach verweigerte (belastbare) Benennung des Täters/Täterkreises war unabhängig von der Bildqualität des Messfotos die rechtlich maßgebliche Ursache dafür, dass der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Beruht die Nichtfeststellung damit aber (auch) auf einer unzureichenden (eigenen) Mitwirkung der Antragstellerin an den behördlichen Ermittlungen, geht damit zugleich ihr Einwand fehl, ihr werde das Aussageverhalten ihres Ehemannes angelastet, der als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit der Wahrheit nicht verpflichtet gewesen sei.

Ein zur Rechtswidrigkeit der streitigen Anordnung führendes Ermittlungsdefizit ist bei dieser Sachlage auch nicht darin zu sehen, dass die Behörde davon abgesehen hat, das Bußgeldverfahren in Richtung des Ehemannes der Antragstellerin weiter zu verfolgen, der ‒ nach Verjährungseintritt ‒ mit eidesstattlicher Versicherung vom 20.4.2022 erklärt hat, er habe den fraglichen Verkehrsverstoß begangen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann „nicht möglich“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Bußgeldbehörde jedoch bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Davon ist hier auszugehen. Dass das Messfoto für sich genommen eine hinreichende Grundlage gewesen wäre, Herrn A. des Verkehrsverstoßes vom 6.6.2021 zu überführen, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend und drängt sich nach Aktenlage11 auch nicht auf. Zudem ist zu sehen, dass ‒ ohne dass darin eine „Zurechnung“ dieser Aussage zu Lasten der Antragstellerin zu sehen wäre ‒ Herr A. am 4.8.2021 erklärte, er habe das Fahrzeug seinerzeit nicht geführt. Entscheidend kommt hinzu, dass auch die Antragstellerin ‒ wie dargestellt ‒ ihren Ehemann nicht eindeutig als Fahrer benannt hat. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze boten sich der Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage nicht. Insbesondere ist ihr nach den Umständen des Einzelfalls nicht anzulasten, dass sie davon abgesehen hat, die Antragstellerin erneut zu einer Beteiligung ihres Ehemanns an der festgestellten Verkehrsübertretung zu befragen.

Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen dahinstehen, wie es rechtlich zu bewerten ist, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die zugleich Herrn A. (bußgeldrechtlich) vertreten (haben), für diesen eine Nachweisbarkeit des Verkehrsverstoßes bestritten haben (Schriftsatz vom 15.7.2021), nachdem sie ihn ‒ im Auftrag der Antragstellerin ‒ als („regelmäßig“) verantwortlichen Fahrzeugführer angegeben haben (E-Mail vom 7.7.2021), die Antragstellerin sich aber nunmehr mit der Beschwerdebegründung auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemanns beruft, wonach sie davon habe ausgehen müssen, dass nur er als Fahrzeugführer in Betracht komme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


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