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Entscheidungen

Gebühren

Vernehmungsterminsgebühr, Verhandeln, Hafttermin

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2022 - 17 Qs 22/22

Eigener Leitsatz: Für das Entstehen der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist erforderlich, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Insofern begründet insbesondere der Antrag des Rechtsanwalts, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn. Ein "Verhandeln liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt.


17 Qs-110 Js 6494/20-22/22

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Beschwerdeführer: Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf,

hat die 17. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf als Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.05.2022 - Az: 6 Ds 314/20 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am 25.08.2022 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.05.2022 aufgehoben. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.09.2021 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Bezirksrevisor (im Folgenden „Beschwerdeführer") richtet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.05.2022, Az. 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20; mit dem die dem Beschwerdegegner zu erstattende Gebühr auf dessen Erinnerung auf insgesamt 932,01 EUR festgesetzt wurde.

Der Beschwerdegegner wurde dem Beschuldigten pp. per Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 04.07.2020, Az. 8 Gs 69/20, als „Pflichtverteidiger beigeordnet. In dieser Funktion nahm er am selben Tag an der Anhörung des Beschuldigten zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom selben Tag, gegen den Beschuldigten gem. §§ 112 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Nr. 2, 114 StPO die Untersuchungshaft anzuordnen sowie an der anschließenden Verkündung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten teil.

Ausweislich des Haftbefehls vom 04.07.2020 ist der Beschuldigte dringend verdächtig, am 03.07.2020 im Obi Baumarkt in Neuss gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert Verfolgten pp. und pp. eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stahl.

In dem Anhörungstermin am 04.07.2020 machte der Beschuldigte ausweislich des Protokolls Angaben zu seiner Person und erklärte dabei, verheiratet zu sein und Kinder zu haben. Er habe Hochschulbildung im internationalen Recht und als Anwalt gearbeitet. Zur Sache erklärte der Beschwerdegegner, dass der Beschuldigte sich nicht äußern werde.

Der Untersuchungshaftbefehl vom 04.07.2020 wurde schließlich unter dem 08.09.2020 vom Amtsgericht Neuss per Beschluss aufgehoben. Am 29.03.2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten und die gesondert Verfolgten pp. und pp. gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt, da der Beschuldigte und die gesondert Verfolgten unbekannten Aufenthalts waren.

Unter dem 25.06.2021 beantragte der Beschwerdegegner, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 870,60 EUR brutto festzusetzen. Dabei brachte der Beschwerdegegner auch eine Terminsgebühr gern. Nr. 4103 VVG in Höhe von 166 EUR netto in Ansatz.

Das Amtsgericht Neuss teilte dem Beschwerdegegner daraufhin mit Schreiben vom 02.07.2021 mit, dass die Gebühr gern. Nr. 4102 Ziffer 3 VVG in Ermangelung eines „Verhandelns" über die Anordnung der Untersuchungshaft nicht entstanden sei.

Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 09.07.2021 entgegnet, dass ein ,,Verhandeln" vorgelegen habe und die Terminsgebühr daher entstanden sei. Er habe nach einem ausführlichen Vorgespräch mit dem Beschuldigten dessen Belange, namentlich die Betäubungsmittelabhängigkeit, vorgebracht und die Erreichbarkeit der Ehefrau des Beschuldigten geklärt. Ferner habe er in dem Termin über das Terminprotokoll hinaus seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er für die Teilnahme an dem Termin insgesamt mindestens zwei Stunden im Gericht verbracht habe. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdegegner seinen Antrag vom 25.06.2021 in dem Schriftsatz vom 09.07.2021 dahingehend ergänzt, dass er beantragt hat, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger Gebühren und Auslagen mit der Maßgabe festzusetzen, dass diese Auslagen und Gebühren, die mit insgesamt 932,01 EUR zu veranschlagen seien, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung auszusprechen seien.

Das Amtsgericht Neuss hat die Akten daraufhin per Verfügung vom 12.08.2021 dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf zur Stellungnahme übersandt. Dieser hat unter dem 17.09.2021 für die Landeskasse beantragt, die Pflichtverteidigervergütung auf 734,4,7 EUR festzusetzen. Die Terminsgebühr gern. Nr. 4102 Ziffer 3, 4103 VVG setze voraus, dass in einem Termin nach Aufruf zu der Anordnung der Untersuchungshaft verhandelt worden sei, dies läge in Ermangelung einer Einlassung des Beschuldigten zur Sache oder zur Haftanordnung jedoch nicht vor.

Das Amtsgericht Neuss hat die dem Beschwerdegegner zu erstattenden Gebühren und Auslagen daraufhin per Beschluss vorn 23.09.2021 unter Absetzung der Terminsgebühr in Höhe von 197,54 EUR auf 737,47 EUR brutto festgesetzt.

Dagegen hat der Beschwerdegegner unter dem 11.10.2021 den Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf hat diesbezüglich unter dem 21.10.2021 für die Landeskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung des Beschwerdegegners unter dem 26.10.2021 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Richterin vorgelegt.

Das Amtsgericht Neuss hat sodann zunächst eine dienstliche Stellungnahme des im Anhörungs- und Haftbefehlsverkündungstermins am 04.07.2020 gegenwärtigen Richters bzgl. der Frage eingeholt, ob in dem Termin am 04.07.2020 eine Erörterung bzw. Verhandlung zu der Anordnung der Untersuchungshaft stattgefunden habe. Der seinerzeit gegenwärtige Richter hat daraufhin unter dem 08.04.2022 dahingehend Stellung genommen, dass seine Erinnerungen an den Termin unscharf seien. Üblicherweise erfolge in seinen Terminen jedoch jedenfalls eine kurze Erörterung zum Vorliegen des Haftgrundes.

Per Beschluss vom 18.05.2022 hat das Amtsgericht Neuss daraufhin die dem Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung auf insgesamt 932,01 EUR festgesetzt und die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen.

Gegen diesen ihm urschriftlich mit Akten zugeleiteten Beschluss richtet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf mit seiner Beschwerde vom 24.05.2022 unter Bezugnahme auf seine bisherigen Stellungnahmen sowie auf die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2013 — 4 KLs 24/12 und vom 25.03.2005 — 1 Qs 9/04. Er ist u.a. der Auffassung, dass das Anzeigen des Ausübens des Schweigerechts kein Verhandeln im Sinne der gesetzlichen Gebührenvorschrift darstelle.

Das Amtsgericht Neuss hat unter dem 03.06.2022 beschlossen, der Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abzuhelfen und hat die Sache dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat dem Beschwerdegegner die Stellungahme des Bezirksrevisors vom 24.05.2022 per Verfügung vom 13.06.2022 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zugesendet.

Der Beschwerdegegner, der das Empfangsbekenntnis vom 20.06.2022 erst mit Schriftsatz vom 15.08.2022 — hier eingegangen am 17.08.2022 — zurückgereicht hat, hat mit diesem Schriftsatz beantragt, die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.05.2022 zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Beschwerdegegner zunächst auf seine bisherigen Eingaben vom 09.07.2021, vom 11.10.2021 und vom 26.10.2021 vollumfänglich Bezug genommen. Des Weiteren hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er es als befremdlich empfinde, dass die Terminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG den Verteidigern der gesondert Verfolgten pp. und pp. gewährt worden, bei ihm jedoch in Abzug gebracht worden sei. Die dienstliche Stellungnahme des Ermittlungsrichters liege ihm zwar nicht vor. Er gehe indes nach der Begründung des Beschlusses vom 18.05.2022 davon aus, dass diese die tatsächlich im Termin weiterhin diskutierten Fragen der Haftfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf dessen Suchterkrankung und der Voraussetzungen der Fluchtgefahr bestätige, diese aber zumindest nicht in Abrede stelle. Er sei für den Termin an dem betreffenden Samstag, den 04.07.2022 inklusive Fahrtzeit mit dem Pkw aus dem benachbarten Düsseldorf mehr als drei Stunden im Einsatz gewesen. Ab seinem Eintreffen beim Amtsgericht Neuss seien mehr als zwei Stunden vergangen, bevor gegen seinen Mandanten Haftbefehl erlassen worden sei. Zudem verweise er erneut darauf, dass sich die Streitfrage in der Rechtsprechung mit Inkrafttreten der jüngsten StPO-Reformen am 13.12.2019 seiner Auffassung nach ohnehin erübrigt habe, da für die Verkündung eines Haftbefehls zwingend die Anwesenheit eines Verteidigers erforderlich sei. Seither sei die Teilnahme am Termin zur Verkündung eines Haftbefehls kein Wunschkonzert mehr und verlange daher zwingend nach einer Honorierung.

II.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.05.2022 ist zulässig und begründet. Daher waren der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.05.2022 aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.09.2021 zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig. Der Bezirksrevisor ist als Vertreter der Landeskasse antragsberechtigt und das Amtsgericht Neuss hat die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 03.06.2022 ausdrücklich zugelassen, sodass die Beschwerde ungeachtet des Werts des Beschwerdegegenstands statthaft ist (§ 56 Abs, 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Zudem hat der Bezirksrevisor durch die am 24.05.2022 zu den Akten gebrachte Beschwerdeschrift auch die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i,V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG gewahrt.

2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist auch begründet, da das Amtsgericht Neuss zugunsten des Beschwerdegegners zu Unrecht eine Terminsgebühr gern. Nr. 4102 Ziffer 3, 4103 VV RVG in Höhe von 166 EUR netto bzw. 197,54 EUR brutto festgesetzt hat.

a) Eine solche Terminsgebühr steht dem Beschwerdegegner nicht zu, da in dem Anhörungstermin am 04.07.2020 nicht über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wurde.

Die Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr (nur) für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Erforderlich ist danach ein Verhandeln. Mit diesem Erfordernis wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 -; OLG Bamberg, Beschuss vom 19.01.2021 - 1 Ws 692/20; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2005 2 (s) Sbd VIII - 224/05 -; KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07) -; Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 Ws 344/13 -, LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 -- 4 KLs 24/12, jew. zitiert nach juris), es sei denn an die Verkündung des Haftbefehls schließt sich eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1971, S. 223), Sinn der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ist es demnach, den Zeitaufwand desjenigen Anwalts zu vergüten, der anlässlich eines Haftprüfungstermins oder Haftbefehlserörterungstermins sachbezogene Stellungnahmen abgibt und damit zur Verfahrensförderung und -beschleunigung beiträgt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 — 4 KLs 24/12 —, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2005, Az. 1 Qs 9/04).

Das bedeutet, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (vgl. KG Berlin, Beschluss vorn 31.10.2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07); OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 - 4 KLs 24/12, jew. zitiert nach juris). Insofern begründet insbesondere der Antrag des Beschwerdegegners, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2013 - 4 KLs 24/12; OLG Saarbrücken, Beschluss vorn 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 -, zitiert nach juris).

Ein „Verhandeln" liegt des Weitern auch nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt. Denn auch in einem solchen Fall erschöpft sich der Termin nach außen hin in der bloßen Abfolge der ohnehin gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten eines Vorführungstermins gern. § 128 StPO (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vorn 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 -; OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 - 2 (s) Sbd IX - 117/06 -; Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10_2013 - 1 Ws 344/13).

Zwar bestand zu Beginn des Vorführungstermins gern. § 128 StPO noch kein Haftbefehl, sondern ein solcher wurde erst im Verlaufe des Termins erlassen, nachdem der Beschuldigte nach Belehrung keine Angaben zur Sache gemacht hatte. Allein dies führt jedoch in Ermangelung von Erklärungen oder Stellungnahmen zur Anordnung der Untersuchungshaft nicht zu einem Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 -, zitiert nach juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus der dienstlichen Stellungnahme des beim Vorführungstermin gegenwärtigen Richters, dass in seinen Terminen üblicherweise eine kurze Erörterung zum Vorliegen des Haftgrundes erfolge und er davon ausgehe, dass dies auch in dem Vorführungstermin am 04.07.2020 der Fall gewesen sei. Denn selbst wenn eine solche Erörterung in dem Termin entgegen des Protokolls stattgefunden hätte, wäre der Beschuldigte insofern lediglich über den Ermittlungsstand und die einen Haftbefehl begründenden Umstände informiert worden. Ein gebührenauslösender auf die Vermeidung der Untersuchungshaft gerichteter Erörterungsbeitrag des Beschwerdegegners ist damit jedoch nicht dargetan. Da der Beschuldigte auf Anraten des Beschwerdegegners vielmehr keine Angaben zur Sache gemacht hat, würde auch eine derartige Erörterung durch das Gericht die Gebühr gern. Nr. 4102 VV RVG in Ermangelung einer Tätigkeit des Verteidigers nicht auslösen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 -, zitiert nach juris). Selbiges gilt für die Einlassung des Beschwerdegegners, dass in dem Termin die Frage der Haftfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf dessen Suchterkrankung und der Voraussetzungen der Fluchtgefahr diskutiert worden seien. Dieser Vortrag, der bereits im Widerspruch zu dem Protokoll des Anhörungstermins steht, lässt selbst bei Wahrunterstellung nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdegegner dabei Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben haben soll, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdegegners, dass dem Vorführungstermin ein mittels Dolmetscherin geführtes ausführliches Vorgespräch mit dem Beschuldigten vorangegangen sei und er daher anlässlich des Vorführungstermins insgesamt mehr als zwei Stunden im Gericht verbracht habe, ist nicht geeignet einen Anspruch auf eine Terminsgebühr gern. Nr. 4102 VV RVG zu begründen. Denn dieses Gespräch fand bereits vor Aufruf zu dem Vorführungstermin am 04.07.2020 und somit nicht in einem Termin, in dem über die Anordnung der Untersuchungshaft verhandelt wurde, statt und zweitens knüpft der Gebührentatbestand der Nr. 4102 VV RVG an eine Aktivität an, die gezielt auf die gerichtliche Entscheidungsfindung einwirken soll. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Honoraranspruch des Verteidigers an irgendeine Aktivität, beispielsweise eine bloße interne Beratung zwischen Verteidiger und Mandant anknüpft, hätte er dies unschwer im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen können. Diese Überlegungen werden auch durch systematische Erwägungen gestützt. Das RVG geht nämlich davon aus, dass interne Beratungen des Verteidigers mit seinem Mandanten jeweils keinen eigenständigen Vergütungsanspruch der Verteidigung auslösen, sondern mit den anderen Gebühren, insbesondere der Grund-, der Verfahrens- und der Verhandlungsgebühr nach Nrn. 4100, 4101, 4104, 4105, 4106 ff. VV-RVG abgegolten sind. Es wäre somit ein Bruch mit dieser Systematik, wollte man ein solches Verhalten des Verteidigers im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG ausnahmsweise doch als Begründung für die Verwirklichung eines Honorartatbestands heranziehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vorn 19.01.2021 -1 Ws 692/20 -, zitiert nach juris). Insofern kommt es bzgl. der Terminsgebühr gern. Nr. 4102 VV RVG bereits nicht drauf an, wie viel Zeit der Beschwerdegegner an dem Terminstag insgesamt auf das Pflichtverteidigermandat verwendet hat.

Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners auch nicht ersichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Verhandelns durch die Tatsache, dass bei einem Vorführtermin nach § 128 Abs. 1 StPO gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nun ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, obsolet geworden wäre. Denn der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG trotz der Ausweitung der notwenigen Verteidigung gerade nicht geändert und es lässt sich der Gesetzesbegründung zu der Ausweitung des § 140 Abs. 1 StPO auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO immer eine Terminsgebühr anfallen würde (vgl. BT-Drucks 19/13829). Insofern verbleibt es dabei, dass die bloße Teilnahme des Pflichtverteidigers im Vorführungstermin ohne verfahrensfördernde Stellungnahmen oder Anträge lediglich über die Grund- und Verfahrensgebühr abgegolten wird.

b) Letztlich ergibt sich auch aus Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Terminsgebühr. Der Beschwerdegegner hat nicht an einer richterlichen Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift teilgenommen. Zwar hat der zuständige Richter einen Festgenommenen, der nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, gem. § 128 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 StPO unverzüglich über den Gegenstand der Beschuldigung „zu vernehmen"; dabei ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 StPO), und ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der zuständige Richter hat mit anderen Worten also stets ein „Vernehmungsangebot" zu unterbreiten. Dies macht den Vorführungstermin jedoch nicht zum gerichtlichen Vernehmungstermin im Sinne der Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG. Denn ansonsten würde die vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis des Verhandelns in Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG bezweckte Regelung ins Leere laufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008 — (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07) —, zitiert nach juris). Allein das Gewähren von rechtlichem Gehör an einen von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch machenden Beschuldigten macht aus einer Vorführung noch keine „Vernehmung" (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 15.10.2013 — 1 Ws 344/13)

3. Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18.05.2022 war daher aufzuheben und die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Neuss vom 23.09.2021 war in der Folge zurückzuweisen.

In Folge der Aufhebung einer Entscheidung hat das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 309 Rn. 4). Erweist sich die angefochtene Entscheidung inhaltlich als fehlerhaft, so ist die Beschwerde begründet. Das Beschwerdegericht hebt sie auf und setzt seine eigene Entscheidung an ihre Stelle (vgl. Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 309 Rn. 9).

Die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 11.10.2021 war zurückzuweisen, da das Amtsgericht Neuss die dem Beschwerdegegner zu erstattenden Gebühren und Auslagen aus den vorgenannten Gründen per Beschluss vom 23.09.2021 zurecht unter Absetzung der Terminsgebühr lediglich in Höhe von 734,47 EUR brutto festgesetzt hat.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).


Einsender: RA G. v. Schwech, Düsseldorf

Anmerkung:


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