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Entscheidungen

Corona

Gebrauch eines verfälschten Impfausweises, Urteilsfeststellungen, Divergenzvorlage

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 22.07.2022 - 202 StRR 71/22

Leitsatz des Gerichts: 1. Ein tatrichterliches Urteil hält wegen durchgreifender Darstellungsmängel der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wenn zum Tatgeschehen keine Tatsachen geschildert werden, sondern lediglich Rechtsbegriffe der Strafvorschrift wiedergegeben werden.
2. Im Falle einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB müssen die tatsächlichen Feststellungen so genau abgefasst werden, dass beurteilt werden kann, ob das Tatbestandsmerkmal der Urkunde, also eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis bestimmt und geeignet ist und einen Aussteller erkennen lässt, erfüllt ist. Ferner muss sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, ob von einer unechten Urkunde Gebrauch gemacht wurde, d.h. einer solchen, die nicht vom scheinbaren Aussteller stammt, oder es sich um eine nachträgliche Verfälschung durch inhaltliche Änderung einer ursprünglichen echten Urkunde handelt.
3. Eine Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 GVG oder nach § 10 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 132 Abs. 2 und 3 GVG kommt nicht in Betracht, wenn das Tatgeschehen nicht hinreichend festgestellt ist.


In pp.

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 30.03.2022 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit Zuleitungsschrift vom 04.07.2022 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die statthafte (§ 335 StPO) Sprungrevision ist zulässig und begründet. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weshalb es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht mehr ankommt. Das Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln, weil die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft und unklar sind und damit dem Senat bereits nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglicht, ob der Angeklagte – wie vom Amtsgericht angenommen – zur Täuschung im Rechtsverkehr im Tatzeitpunkt am 18.11.2021 den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatmodalität des Gebrauchmachens von einer unechten oder verfälschten Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB erfüllt hat.

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen, mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann; denn nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 08.03.2022 - 1 StR 483/21 bei juris; 17.11.2020 - 4 StR 390/20 = NStZ-RR 2021, 83 = StV 2021, 226 = BGHR GVG § 169 S 1 Öffentlichkeit 5; 08.10.2019 - 4 StR 421/19 = NStZ-RR 2020, 28; 24.05.2017 - 1 StR 176/17 = wistra 2017, 445 = StV 2018, 39 = NStZ 2018, 341= NZWiSt 2018, 3839 = BeckRS 2017, 120582; 01.10.2015 - 3 StR 102/15 = NStZ-RR 2016, 12 = StV 2017, 89).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts brachte sich der Angeklagte „zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18.11.2021 […] entweder in den Besitz eines Impfausweises bzw. -zertifikates oder verfälschte einen solchen Impfausweis/ein solches Impfzertifikat selbst in einer Weise, dass dieser Impfausweis bzw. dieses Impfzertifikat seine eigene (vollständige) Impfung gegen COVID19 auswies, obwohl die dort dokumentierte Impfung bei ihm nicht durchgeführt worden war. Im Wissen hierüber legte der Angeklagte am 18.11.2021 gegen 13.00 Uhr diesen von ihm erworbenen oder von ihm selbst erstellten verfälschten Impfausweis gegenüber der T-Apotheke in der G.-Straße in S. vor, in der Absicht, dass die Apotheke ihm das Impfzertifikat in einem digital erfassten QR-Code als inhaltlich unrichtigen Nachweis für den (vermeintlich) bestehenden Impfstatus umwandelt [...]“ Die „Zeugin F. erkannte aber die Fälschung und stellte das digitale Dokument nicht aus“.

b) Diese Urteilsfeststellungen belegen bereits nicht, ob es sich bei dem Impfausweis überhaupt um eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB handelte. Eine Urkunde setzt das Vorhandensein einer verkörperten Gedankenerklärung voraus, die zum Beweis bestimmt und geeignet ist und einen Aussteller erkennen lässt (vgl. statt vieler nur BGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 4 StR 385/18 bei juris; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 – 3 Ss 50/14 = OLGSt StGB § 267 Nr 17; BeckOK StGB/Weidemann StGB [53. Ed.] § 267 Rn. 3; Fischer StGB 69. Aufl. § 267 Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB 30. Aufl. § 267 Rn. 2 m.w.N.). Keines dieser Merkmale kann den Urteilsgründen entnommen werden. Der Impfausweis und etwaige Eintragungen werden überhaupt nicht beschrieben. Vielmehr beschränkt sich das Tatgericht auf die unbehelfliche, eine Sachdarstellung nicht ersetzende Verwendung von reinen Rechtsbegriffen.

aa) Den Feststellungen des Amtsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls für welche Person der vorgelegte Impfausweis ausgestellt wurde.

bb) Ferner wird die im Impfausweis angeblich dokumentierte „vollständige Impfung gegen COVID19“ nicht im Einzelnen beschrieben. Das tatrichterliche Urteil stellt nicht fest, ob etwa ein Aufkleber mit einer Chargen-Nummer in dem Impfausweis eingeklebt war und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte. Auch zum Zeitpunkt der angeblich erfolgten Impfung verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

cc) Völlig offen ist nach den äußerst knappen Feststellungen des Amtsgerichts überdies, ob im Zusammenhang mit der angeblichen Impfung ein Aussteller der Impfbescheinigung ersichtlich wird.

c) Unabhängig davon, dass sich bereits der Urkundenbegriff aus den unzulänglichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ableiten lässt, kann auch nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte mit der Vorlage des Impfausweises, sollte dieser die Voraussetzungen einer Urkunde im oben genannten Sinne überhaupt erfüllen, von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht hat.

aa) Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt; der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (BGH, Beschl. v. 19.11.2020 - 2 StR 358/20 bei juris m.w.N.). Nachdem das Amtsgericht aber schon nicht mitteilt, ob die Eintragung über die Impfung im Impfausweis einen Aussteller erkennen lässt, unterbleiben auch die gebotenen Feststellungen dazu, ob nicht gegebenenfalls die Urkunde von dem Aussteller, sollte ein solcher ersichtlich sein, tatsächlich erstellt wurde. Eine Beweiswürdigung zu dieser für die rechtliche Einstufung der Urkunde als unecht maßgeblichen Frage findet schon gar nicht statt. Das Urteil führt nur aus, dass sich der Angeklagte „entweder in den Besitz des Impfausweises […] brachte oder er einen solchen Impfausweis […] verfälschte, obwohl die dokumentierte Impfung bei ihm nicht durchgeführt worden war.“ Bei der vom Amtsgericht lediglich unterstellten, allerdings nicht beweiswürdigend belegten ersten Alternative kann von einem „unechten“ Dokument nicht die Rede sein. Denn sollte ein aus dem Impfausweis ersichtlicher Aussteller die Eintragung vorgenommen haben, würde es sich um eine echte Urkunde handeln, deren Gebrauch nicht nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB strafbar wäre.

bb) Den Ausführungen des Amtsgerichts kann ebenfalls nicht entnommen werden, ob es sich um eine Verfälschung einer ursprünglich echten Urkunde handelte. Zwar geht das Tatgericht hiervon alternativ aus, schildert aber auch insoweit keine tatsächlichen Vorgänge, sondern verwendet wiederum nur den Rechtsbegriff des Verfälschens. Eine Verfälschung liegt in der inhaltlichen Veränderung der gedanklichen Erklärung einer ursprünglich echten Urkunde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.999 – 4 StR 71/99 = BGHSt 45, 197 = EBE/BGH 1999, 348 = NJW 2000, 229 = VersR 1999, 1554 = DAR 1999, 557= MDR 1999, 1503 = ZfSch 2000, 36 = StraFo 2000, 24 = NZV 2000, 47 = wistra 2000, 62 = VRS 98, 129 [2000] = VerkMitt 2000, Nr 17 = BGHR StGB § 267 Abs 1 Verfälschen 2 = JZ 2000, 424 = DAR 2000, 194), was nur dann der Fall sein kann, wenn die Urkunde von dem aus ihr hervorgehenden Aussteller stammte. Auch insoweit kann den Urteilsgründen aber nichts zum tatsächlichen Aussteller und zur Echtheit entnommen werden; schon gar nicht wird der vom Amtsgericht schlicht unterstellte Verfälschungsvorgang beschrieben.

3. Da nach den unzureichenden Feststellungen im tatrichterlichen Urteil bereits nicht ersichtlich ist, ob der Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens erfüllt ist, und sich zudem nach den Urteilsfeststellungen mangels näherer Beschreibung der Eintragungen im Impfausweis auch nicht beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen eines Gesundheitszeugnisses im Sinne der §§ 277, 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung vom 13.11.1989 [im Folgenden: a.F.] vorlagen, stellt sich die vom Amtsgericht breit erörterte und von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift ebenfalls aufgeworfene Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Strafvorschriften der §§ 277, 279 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung und des § 267 Abs. 1 StGB derzeit nicht. Erst dann, wenn tatsächliche Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen sind, kann der Senat beurteilen, ob gegebenenfalls nicht sogar eine Verurteilung wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB a.F. oder Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB a.F. in Betracht kommt, was bei vorläufiger Beurteilung aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres auszuschließen ist, oder - falls die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmungen nicht erfüllt sein sollten - ob eine Bestrafung nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB möglich wäre (vgl. zu dieser höchst umstrittenen Frage einerseits: BayObLG, Beschl. v. 03.06.2022 – 207 StRR 155/22 = BeckRs 2022, 13743; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2022 – 1 Ws 732 - 733/21 = NJW 2022, 556; LG Osnabrück, Beschl. v. 26.10.2021 – 3 Qs 38/21 = medstra 2022, 67 = MedR 2022, 38 = JuS 2022, 178 = JZ 2022, 311; MüKo/Erb StGB 4. Aufl. § 277 Rn. 11, § 279 Rn. 10; LK/Zieschang StGB 12. Aufl. § 277 Rn. 16, die bei Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses von einer „Sperrwirkung“ ausgehen und deshalb einen Rückgriff auf § 267 StGB auch dann verneinen, wenn eine Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB a.F. mangels Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale nicht gegeben war; a.A: OLG Celle, Urt. v. 31.05.2022 – 1 Ss 6/22 = NJW 2022, 2054; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 Ws 19/22 bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.03.2022 – 1 Ws 33/22 = Justiz 2022, 155 = StV 2022, 397; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.01.2022 – 1 Ws 114/21 bei juris). Die Frage einer unter Umständen erforderlich werdenden Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 GVG oder nach § 10 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 132 Abs. 2 und 3 GVG, die von der Generalstaatsanwaltschaft als erforderlich erachtet wird, kann erst in die Überlegungen eingestellt werden, wenn das Tatgeschehen hinreichend festgestellt ist (BGH, Beschl. v. 27.09.2002 – 5 StR 117/02 = NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 26; 29.03.1990 – 1 StR 22/90 = BGHSt 36, 389 = EBE/BGH 1990, 223 = NStZ 1990, 441 = MDR 1990, 844 = NJW 1990, 2395 = wistra 1990, 265 = BGHR UWG § 4 Verhältnisse 1 = AfP 1990, 295 = NStE Nr 5 zu § 4 UWG = EzSt UWG § 4 Nr 1; 13.07.1978 – 4 StR 82/78 = BGHSt 28, 72 = VkBl 1979, 107 = EBE/BGH 1978, 327 = VRS 55 [1978], 295 = VerkMitt 1978, Nr 102 = DRsp II [294] 184 = NJW 1978, 2517 = DAR 1979, 76 = RuS 1979, 95).

III.

Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers (§ 337 StPO) ist das angefochtene Urteil mitsamt den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (Strafrichter) zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

Das neue Tatgericht wird den tatsächlichen Ablauf der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat nunmehr umfassend neu zu prüfen und dabei vor allem Folgendes zu berücksichtigen haben:

1. Der Inhalt des Impfausweises ist detailliert festzustellen und im Urteil wiederzugeben. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist insoweit nicht möglich (vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschl. v. 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22 = ZfSch 2022, 349).

2. Sollte(n) die Eintragung(en) der Impfung(en) einen (oder mehrere) Aussteller erkennen lassen, wird zu prüfen sein, ob es sich hierbei um einen Arzt handelt. Bejahendenfalls wird sorgfältig der Frage nachzugehen sein, ob die Eintragung von diesem stammt oder es sich um eine Fälschung handelt.

3. Näher zu klären wird auch sein, aus welchen Gründen die „Zeugin F.“ die „Fälschung“ erkannte. Dabei könnte eventuell von Bedeutung sein, ob gegebenenfalls unter dem Namen des Ausstellers, sollte ein solcher aus dem Impfausweis ersichtlich sein, auch andere unrichtige oder gefälschte Impfausweise im Umlauf waren, weil dem unter Umständen Indizwert für die Frage der Echtheit der Urkunde zukommen könnte.

4. Ferner wird aufzuklären sein, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Apotheke bei der Prüfung des Impfausweises nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und Satz 3 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 28.05.2021 [BGBl. I S. 1174] tätig wurde, d.h. ob es einen konkreten behördlichen Bestellungsakt oder dergleichen gab, aufgrund dessen der/die Apotheker(in) im Zusammenhang mit der Erteilung des Impfzertifikats handelte. Sollten schriftliche Unterlagen hierzu oder auch in Bezug auf die „Bereiterklärung“ im Sinne der genannten Vorschrift vorhanden sein, würde es sich anbieten, diese beizuziehen und in dem Urteil wiederzugeben.

5. Für einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB bestehen selbst unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten bzw. der Verteidigererklärungen keine Anhaltspunkte, zumal die Kenntnis von der Strafbarkeit hierfür nicht von Bedeutung ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18.11.2020 − 2 StR 246/20 = NStZ 2022, 30 = NZWiSt 2021, 325).

IV.

Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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