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Entscheidungen

StPO

Erneuter Beiordnungsantrag, Rechtskraft der Ablehnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2022 – 5 Ws 118/22

Eigener Leitsatz: Der Angeklagte, dessen Antrag auf Bestellung eines (zusätzlichen) Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht aufgrund eines neuerlichen inhaltsgleichen Antrags eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht und anschließend durch das Beschwerdegericht erwirken.


In pp.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Soest hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 06.04.2021 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2021 hat sich der Verteidiger des Beschwerdeführers für diesen bestellt und beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.04.2021 hat er seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt und dies mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung sowie dem Umstand, dass die Bewährungszeit betreffend eine andere Verurteilung noch laufe, begründet.

Das Landgericht Arnsberg hat den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 07.07.2021 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 06.08.2021 zugestellt worden. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen nicht eingelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 hat der Verteidiger erneut beantragt, dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser sei nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Er leide an einer Depression und - wie er nunmehr mitgeteilt habe - zudem an einer Psychose. Er befinde sich diesbezüglich in ärztlicher Behandlung und erhalte Medikamente. Es bestehe ferner eine ambulante Betreuung und es sei ein Antrag auf die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung gestellt worden.

In einem Bewährungsbericht vom 24.03.2022 wurden die Angaben im Wesentlichen bestätigt. Wegen des Inhalts des Berichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug genommen.

Der Vorsitzende der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg hat in der Berufungshauptverhandlung am 08.04.2022 den erneuten Antrag des Angeklagten, ihm einen notwendigen Verteidiger beizuordnen, abgelehnt. Über den Beiordnungsantrag sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Die nunmehr vorgetragenen Gesichtspunkte stellten keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar.

Die Berufung des Angeklagten ist durch das Landgericht mit Urteil vom selben Tag mit der Maßgabe verworfen worden, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.04.2022 Revision eingelegt. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden hat er mit weiterem Schriftsatz vom 11.04.2022, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Diese wurde damit begründet, dem Landgericht hätten mit dem Vortrag, der Angeklagte leide an einer Psychose, sowie dem Bericht der Bewährungshilfe neue Erkenntnisse vorgelegen, die zu einer erneuten Sachprüfung Anlass gegeben hätten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Beiordnung durch eine Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung abgelehnt wurde und der Beschwerdeführer keinen Zwischenrechtsbehelf gemäß § 238 Abs. 2 StPO eingelegt hat.

§ 238 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Hiernach entscheidet, wenn eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet wird, das Gericht. Bei der Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers handelt es sich jedoch nicht um eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung. Hierunter sind alle Maßnahmen zur Durchführung der Hauptverhandlung zu verstehen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner / Schmitt, 65. Aufl., 2022, § 238 Rn. 5; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., 2019, § 238 Rn. 3). Die Entscheidung über einen Antrag auf die Bestellung als Pflichtverteidiger geht demgegenüber über die Verhandlungsleitung hinaus. Der Vorsitzende trifft diese in eigener Zuständigkeit gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO - gegebenenfalls in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.08.1990 - 2 Ws 401/90 -, beck online; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 Ws 343/12 -, beck online).

Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht auch nicht § 305 S. 1 StPO entgegen, denn es handelt sich nicht um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die im Sinne der Vorschrift der Urteilsfällung vorausgeht. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die bei der Urteilsfällung nochmaliger Überprüfung unterliegen und keine weitere Verfahrenswirkung entfalten. Demgegenüber sind Entscheidungen, die eine eigene Beschwer enthalten, gesondert anfechtbar. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass Entscheidungen sowohl mit der Revision als auch gleichzeitig mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Wirkung der Beiordnungsentscheidung erschöpft sich jedoch nicht in der Vorbereitung der Urteilsfällung, sondern enthält eine darüberhinausgehende Verfahrenswirkung und ggf. eine eigene Beschwer (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.1990 - 2 Ws 401/90 -, beck online; Schmitt a.a.O. § 305 Rn. 1; abweichend: OLG Celle, Beschluss vom 06.07.1998 - 3 Ws 151/98 -, beck online, ergangen zur Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers).

Die sofortige Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht gemäß §§ 306, 311 StPO eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ihrem Erfolg in der Sache steht jedenfalls die Rechtskraft des vorausgegangenen Beschlusses des Landgerichts vom 07.07.2021 entgegen.

Nach der seit dem 13.12.2019 geltenden Vorschrift des § 142 Abs. 7 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder ihre Ablehnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgebunden ist. Nach Ablauf der Wochenfrist erwächst das Erkenntnis in Rechtskraft. Mit der Ausgestaltung des Rechtsmittels als sofortiger Beschwerde wollte der Gesetzgeber eine schnellere Klarheit über die Rechtslage erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - StB 17/21 -, beck online). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklagte, dessen Antrag auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, nach Eintritt der Rechtskraft aufgrund eines neuerlichen inhaltsgleichen Antrags eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht und anschließend durch das Beschwerdegericht erwirken könnte. Vielmehr ist in Bedacht zu nehmen, dass nach allgemeinen Grundsätzen die nachträgliche Änderung oder Aufhebung rechtskräftiger Erkenntnisse nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Daher kann der Angeklagte den weiteren Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung und die sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf Umstände stützen, die bereits Gegenstand der Erstentscheidung waren, anderenfalls diese Entscheidung trotz des Eintritts der Rechtskraft der Sache nach einer rechtlichen Kontrolle unterzogen würde. Vielmehr ist der Erfolg davon abhängig, dass sich eine wesentliche Veränderung der zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben hat (BGH a.a.O.).

Hier ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die tatsächliche Situation des Angeklagten - insbesondere seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ggf. Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit des Angeklagten sich selbst zu verteidigen geben könnten - seit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landgerichts vom 07.07.2021 wesentlich verändert haben. Vielmehr lagen insbesondere sowohl die Diagnose der Depression als auch die Diagnose der Psychose bereits zuvor vor. Soweit der Beschwerdeführer rügt, aufgrund des zwischenzeitlich eingegangenen Bewährungsberichts vom 24.03.2022 habe sich der Erkenntnisstand des Landgerichts maßgeblich verändert und dies sei gehalten gewesen, die Frage der Fähigkeit des Angeklagten sich selbst zu verteidigen erneut in der Sache zu prüfen, verfängt diese Argumentation nicht. Denn allein maßgeblich ist, ob eine tatsächliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. Sollte das Gericht die Erstentscheidung mangels erforderlicher Sachaufklärung auf Grundlage unvollständiger oder falscher Informationen getroffen haben, wäre dies im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Erstentscheidung geltend zu machen gewesen.


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