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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwierigkeit der Sachlage, KiPo-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hanau, Beschl. v. 25.7.2022 - 4 Qs 4/22

Eigener Leitsatz: In Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand Verbreitung von Kinderpornografie ergibt sich die Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sein sich aus § 147 Abs. 4 StPO ergebendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang wahrnehmen kann.


Landgericht Hanau

4 Qs 4/22

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Thorsten Hein, Frankfurter Straße 7, 61118 Bad Vilbel

wegen Verbreitung, Erwerb u. Besitz kinderpornographischer Schriften

hat das Landgericht Hanau -4. Strafkammer als Jugendkammer- am 25.7.2022 beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 04.07.2022 endenden Beschwerdefrist gewährt.
2. Der Beschluss des Jungendrichters des Amtsgerichts Hanau vom 31.05.2022 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Aufgrund einer Strafanzeige vom 24.11.2021 wurde zunächst gegen die pp des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitens Von kinderpornografischen Schriften innerhalb einer WhatsApp Gruppe eingeleitet. Ab dem 31.1.2022 wurde der jetzige Beschwerdeführer als Beschuldigter geführt und mit Schreiben der Polizei gleichen Datums unter Mitteilung des Tatvorwurfs als Beschuldigter vorgeladen. Mit Schreiben vom 03.02.2022 meldete sich Rechtsanwalt pp.in als Verteidiger des zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alten Beschwerdeführers und beantragte unter Hinweis auf § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bereits gegenüber der Polizei seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Das Verfahren gegen die pp. des Beschwerdeführers wurde am 14.022022, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21.03.2022 nach § 170 II StPO eingestellt.

Mit Beschluss des Jugendrichters des Amtsgerichts Hanau vom 31.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer selbst die Gesamte Akte auf der Geschäftsstelle hätte einsehen können. Das Vorliegen schutzwürdiger Interessen Dritter wurde mit der Begründung verneint, dass diese nicht näher identifiziert seien.

Gegen diesen dem Verteidiger am 27.06.2022 zugestellten Beschluss hat dieser für den Beschwerdeführer mit am 06.07.2022 bei Gericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 04.07.2022 abgelaufenen Beschwerdefrist beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er anwaltlich versichert, dass er selbst in Ansehung. seines erkrankten Büropersonals für die Notierung der Fristen verantwortlich gewesen sei und dies infolge eines am 27.6.2022 erfolgten Unfalls seines Kindes und der sich daraus ergebenden besonderen Stresssituation vergessen habe. Der Beschwerdeführer habe ihn mit Email vom 1.7.2022 ausdrücklich beauftragt, sofortige Beschwerde einzulegen. Die Richtigkeit dieses Sachverhalts hat der Verteidiger anwaltlich versichert.

II.

Die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten gegen den Beschluss des Jugendrichters des Amtsgerichts Hanau vom 31.05.2022 ist zulässig und begründet.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Soweit sie erst nach Ablauf der am 04.07.2022 endenden Beschwerdefrist eingelegt wurde, war dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren, § 44 StPO.

Der Beschwerdeführer hat durch die anwaltliche Versicherung. der Richtigkeit des Sachvortrags glaubhaft gemacht, dass er den Auftrag zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits am 01.07.2022 und damit vor Fristablauf erteilt hat und die Fristversäumung auf einem Versäumnis seines Verteidigers beruhte. Das Verschulden seines Verteidigers ist dem Beschuldigten nicht zuzurechnen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Wochenfrist formgerecht gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Amtsgericht hat die gemäß § 141 Abs. 1 StPO beantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Unrecht abgelehnt, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und Rechtsanwalt Hein antragsgemäß 'als Pflichtverteidiger zu bestellen war.

Es lag aufgrund des eröffneten Tatvorwurfs' „Verbreitung von Kinderpornografie gemäß § 184b (1) 1 StGB" ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 II StPO vor.

Aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes „Verbreitung von Kinderpornografie" wäre dem Beschwerdeführer wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO antragsgemäß ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen. Die Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein sich aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang hätte wahrnehmen können. Denn der Einsicht des Beschwerdeführers in die in einem Sonderband enthaltenen , Bilddateien, die den Kern des Ermittlungsverfahrens • bildeten, standen überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter, nämlich der auf den Bilddateien abgebildeten Kinder, entgegen. Die in dem „Sonderband Beweismittel" enthaltenen pornografischen Bilder betrafen den Intimbereich der abgebildeten Personen, der vor einer Besichtigung durch den Beschwerdeführer als seinerzeitigem Beschuldigen außerhalb der Hauptverhandlung gewahrt werden soll, so dass dem Beschwerdeführer eine Einsicht in den „Sonderband Beweismittel" gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO hätte verwehrt werden müssen. Dem steht in Abweichung von der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, dass die abgebildeten Personen nicht näher identifiziert waren. Auch nicht identifizierte Personen haben eine Intimsphäre, die -Vor allem,
-wenn es sich um Kinder handelt- schutzbedürftig ist Ansonsten wäre eine Einsichtnahme durch einen nicht verteidigten Beschuldigten in Verfahren mit umfangreichem kinderpornografischen Material stets uneingeschränkt möglich, da die abgebildeten Personen in der Regel erfahrungsgemäß so gut wie nie näher identifiziert sind. Da die pornografischen Bilder den Kern des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurfs bildeten, hätte er sich ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen können. In diesem Fall gebietet § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der die Bilder in der Geschäftsstelle sichten und den Beschuldigten von seinen Erkenntnissen unterrichten kann.

Der Pflichtverteidigerbestellung steht schließlich auch die Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO nicht entgegen, da der entsprechende Antrag bereits am 03.02.2022 gestellt wurde und damit vor Einstellung des Verfahrens hätte beschieden werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.


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