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Entscheidungen

OWi

Sachverständigengutachten, Inbegriff der Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 19.07.2022 - 1 Ws 197/22

Eigener Leitsatz: Hat der Verteidiger konkrete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Messung und der Verwertbarkeit geäußert, können die Zweifel nicht durch den Verweis des Gerichtes auf ein Sachverständigengutachten beseitigt werden, wenn dieses nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

1 Ws 197/22 OLG Naumburg

In der Bußgeldsache
gegen pp

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. Juli 2022
durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vorn 21. September 2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. September 2021 hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 160,00 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gleichzeitig wurde eine Verschonensanordnung gemäß § 25 Absatz 2a StVG getroffen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde in der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und mit der Verfahrensrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift unter anderem ausgeführt:

,,Der zulässigen Rechtsbeschwerde dürfte der (vorläufige Erfolg) nicht zu versagen sein.

Angesichts dessen, dass der Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass sich das Gericht in seinem Urteil mit dem Vortrag der Verteidigung nicht auseinandersetzt, dürfte der Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht auszuschließen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Gericht nicht gehalten ist, sich mit jedem auch noch so fernliegenden Vorbringen der Verteidigung in einem Urteil auseinanderzusetzen.

Hier hat jedoch der Verteidiger konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung und der Verwertbarkeit geäußert.

Diese Zweifel können auch nicht durch den Verweis des Gerichtes auf das Sachverständigengutachten beseitigt werden.

Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde insoweit auch, dass das Gericht unter Verstoß gegen § 261 StPO seine Entscheidung im Wesentlichen auch auf das nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Sachverständigengutachten stützt.

Die Inbegriffsrüge ist auch entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß erhoben.

Aus dem in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend zitierten Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass das Sachverständigengutachten weder durch Verlesung oder Vernehmung des Sachverständigen (Ergänzung des Senats: oder nach § 78 Abs. 1 OWiG) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Auch aus diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben.“

Dem schließt sich der Senat an. Die führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Zurückverweisung an dasselbe. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.


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Anmerkung:


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