Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Staatsanwaltschaftliche Pressemitteilung, Zeitpunkt der Berichterstattung, Wiederholungsgefahr,

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Saarland, Urt. v. 12.05.2022 - 1 K 966/20

Eigener Leitsatz: Zum "richtigen“ Zeitpunkt von staatsanwaltlichen Pressemitteilungen und zur Frage der Wiederholungsgefahr.


In pp.

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Beantwortung einer Presseanfrage durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt (in der Folge: Staatsanwaltschaft) im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren.

Am 06.12.2019 erhob die Staatsanwaltschaft u. a. gegen den Kläger Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt wegen gemeinschaftlicher wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (Az. 8 KLs 5 Js 135/14 (29/19)). Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft, nachdem er am 15.11.2019 auf Mallorca festgenommen und im Anschluss nach Deutschland verbracht worden war. Die diesbezüglichen Ermittlungen waren bereits mehrfach Gegenstand von Presseberichterstattungen - so etwa eines Artikels in der "Saarbrücker Zeitung" im November 2018 und im November 2019.

Am 04.12.2019 war dem Klägervertreter umfassend (elektronisch) Einsicht in die mehrere tausend Blatt umfassenden Strafakten gewährt worden.

Mit E-Mail vom 09.12.2019, einem Montag, um 12.28 Uhr fragte ein Journalist des Saarländischen Rundfunks beim stellvertretenden Pressedezernenten der Staatsanwaltschaft (in der Folge: Pressedezernent) nach dem aktuellen Sachstand des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens, so insbesondere, ob Anklage erhoben wurde, welche konkreten Vorwürfe gemacht werden und ob zwischenzeitlich eine Schadenssumme ermittelt werden konnte.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 14.16 Uhr informierte der Pressedezernent die Verteidiger des Klägers - u. a. den hiesigen Klägervertreter - wie folgt:

"[...] aufgrund einer vorliegenden Presseanfrage darf ich Sie gemäß Nr. 23 RiStBV darüber unterrichten, dass in der Sache 05 Js 135/14 - wie aus der Anlage ersichtlich - gegen Ihre Mandanten Anklage zum Landgericht A-Stadt erhoben wurde. Ich beabsichtige die vorliegende Presseanfrage in Kürze zu beantworten."

Der E-Mail angefügt war die 51-seitige Anklageschrift als PDF, die dem Kläger oder seiner Verteidigung bis dato noch nicht zugegangen war.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 14.30 Uhr erklärte der vormalige Mitverteidiger des Klägers - dessen zweiter Sohn am Abend des 08.12.2019 geboren worden war und der sich am Nachmittag des 09.12.2019 im Stationszimmer seiner Ehefrau im Krankenhaus aufhielt - gegenüber dem Pressedezernenten, dem die vorgenannten Umstände nicht bekannt waren, dass er beabsichtige, im Laufe des Tages Stellung zu nehmen, und beantragte, bis dahin zuzuwarten.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 15.04 Uhr antwortete der Pressedezernent dem vormaligen Mitverteidiger, dass er die Presseanfrage um 15.30 Uhr beantworten werde.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 15.45 Uhr antwortete der Pressedezernent dem Journalisten des Saarländischen Rundfunks u. a. wie folgt:

"[...] Mit Anklage vom 06.12.2019 wurden der 67-jährige deutsch-französische Staatsangehörige S., der 61-jährige französische Staatsangehörige L. sowie der 68-jährige deutsche Staatsangehörige H. wegen gemeinschaftlichen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (S.) bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (L. und H.) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt angeklagt. [...]"

Am 09.12.2019 um 19.34 Uhr teilte der Klägervertreter dem Pressedezernenten per E-Mail Folgendes mit:

"[...] haben Sie verbindlichen Dank für die Mitteilung. Umgekehrt bin ich Ihnen dankbar für die Information, welche Presseanfrage auf welcher Grundlage Ihnen vorliegt. Meine Pflicht tue ich, darauf hinzuweisen, dass aus sicher gut nachvollziehbaren Gründen unser Mandant an einer identifizierenden Berichterstattung nicht interessiert ist [...]."

Am 09.12.2019 um 19.54 Uhr war ein entsprechender Bericht auf der Homepage der "Saarbrücker Zeitung" online. Um 20.00 Uhr antwortete der Pressedezernent dem Klägervertreter per E-Mail: "[...] ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine Übersendung der Presseanfrage nicht der geübten Praxis der Staatsanwaltschaft A-Stadt entspricht. Die Beauskunftung erfolgte auf Grundlage des saarländischen Mediengesetzes. Gleichwohl kann ich Ihnen versichern, dass hiesige Behörde stets darauf achtet, eine angemessene Anonymisierung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte vorzunehmen."

Bei der Staatsanwaltschaft sind weitere, gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren anhängig.

Am 14.09.2020 hat der Kläger in Bezug auf die vorgenannte Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Feststellungsklage erhoben.

Er ist der Ansicht, die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 09.12.2019 sei rechtswidrig gewesen, sie verstoße insbesondere gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und der Unschuldsvermutung, gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und gegen Nr. 23 Abs. 2 RiStBV:

Aufgrund des engen Zeitfensters zwischen der Presseauskunft vom 09.12.2019 und der Vorabinformation des Klägers unter erstmaliger Übersendung der umfangreichen Anklageschrift und dem Übergehen der Bitte des vormaligen Mitverteidigers um Aufschub sei keine realistische Reaktionsmöglichkeit des Klägers gegenüber der Presse möglich gewesen. Die Verteidigung sei gleichsam "überrollt" worden. Dies gelte umso mehr, als dass dem Kläger bzw. seinem Verteidiger trotz mehrfacher Nachfrage und angekündigter Einlassung umfassende Einsicht in die umfangreichen Strafakten erst am 04.12.2019 und damit wenige Tage vor Anklageerhebung gewährt worden sei. Im Übrigen sei die Materie komplex und die Kommunikation mit dem Kläger aufgrund von dessen Inhaftierung erschwert gewesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit habe seitens der Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht bestanden.

Aufgrund dieses Verstoßes sei die für die vorliegende Feststellungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert. Sie ergäbe sich im Übrigen daraus, dass das der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegende Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, dass die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger führe und dass sie damit weiterhin potentiellen Presseanfragen ausgesetzt sei. Eine Wiederholungsgefahr sei selbst dann zu bejahen, wenn nur die vage Möglichkeit denkbarer Nachtragsanklagen oder auch nur die Gefahr des Bekanntwerdens weiterer Tatsachen und/ oder Taten im Sinne des Prozessstoffs gegeben seien. Bereits in der Vergangenheit seien Informationen durch die Staatsanwaltschaft oder - der Staatsanwaltschaft zurechenbar - durch die Polizei unzulässigerweise an die Presse "durchgestochen" worden, was durch eine Vielzahl von Presseberichten belegt werden könne. Anhaltspunkte dafür ergäben sich auch im Zusammenhang mit einem nichtöffentlichen Haftprüfungstermin des Klägers im Juli 2020; in einem Artikel der "Saarbrücker Zeitung" über den Hauptverhandlungstag vom 09.10.2020 seien wiederum Äußerungen der Staatsanwaltschaft zitiert. Unzulässig sei auch gewesen, dass die Pressestelle der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 28.11.2019 einem Journalisten des Saarländischen Rundfunks gegenüber ohne Vorabinformation des Klägers Folgendes mitgeteilt habe: "[...] Die zwischenzeitlichen Ermittlungen erhärteten auch den Verdacht gegen die Personen. [...] Es ist beabsichtigt, umgehend Anklage gegen Baron v. S. und zwei weitere Beschuldigte zu erheben." Eine E-Mail des Landespolizeipräsidiums Saarland vom 28.11.2019 habe zudem Details zur Festnahme des Klägers im November 2019 enthalten und überschreite inhaltlich die Grenzen rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung. Für eine Wiederholungsgefahr spreche im Übrigen, dass die Staatsanwaltschaft auch in anderen Strafverfahren ähnliche, presserechtliche Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begangen habe - wobei auch ein weiteres verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig sei, in dem deren Pressearbeit beanstandet werde. Da der Generalbundesanwalt die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft noch im Rahmen des Revisionsverfahrens verteidigt und den damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK weder klar festgestellt noch kompensiert habe, bliebe der Entfall der Wiederholungsgefahr eine bloße Behauptung.

Aufgrund der erfolgten identifizierenden Berichterstattung und der noch heute im Internet nachlesbaren und in der Folge auch darauf aufbauenden Artikel bestehe zudem ein Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG. Die Staatsanwaltschaft habe damit auch gegen das Verbot der Vorverurteilung verstoßen - so hätten mehrere Zeugen im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bekundet, bestimmte Verfahrensdetails bereits aus der Presse erfahren zu haben. Auch ein in einem den Kläger betreffenden und vor dem Landgericht A-Stadt anhängigen Kartellrechtsverfahren zuständiger Richter habe erklärt, sich über das Verfahren im Wesentlichen aus der Presse informiert zu haben. Jedenfalls aufgrund der Vielzahl der presserechtlichen Verstöße sei zudem ein tiefgreifender Grundrechtseingriff zu bejahen. Darüber hinaus diene das vorliegende Verfahren der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses: Der Kläger habe infolge der gerügten öffentlichen Berichte adäquat kausal millionenschwere Kreditengagements zu Banken verloren, obwohl er die vertraglichen Verpflichtungen stets vollumfänglich erfüllt habe. Auch habe die "Dillinger Hüttenwerke AG" aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft zu verantwortenden Vorverurteilung des Klägers Drittwiderklage gegen ihn vor dem Arbeitsgericht A-Stadt erhoben.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft A-Stadt zur Durchführung einer Presseinformation am 09.12.2019 in dem Verfahren 05 Js 135/14 der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegen Herrn A. nicht berechtigt war.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Es werde nicht in Abrede gestellt, "dass die Frist zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigten proaktiven Presseerklärung an den Klägervertreter und deren anschließende Veröffentlichung, auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und den Inhalt und Umfang der Anklageschrift, zu knapp bemessen" gewesen sei. Dem Kläger fehle jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO.

Eine Wiederholungsgefahr sei ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Fall zum Anlass genommen habe, ihre zuvor geübte Praxis zu ändern. Seit ca. März 2020 würden Presseinformationen im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen - sei es in Form der Beantwortung von Presseanfragen, sei es in Form proaktiver Presseerklärungen - frühestens vorgenommen, nachdem diese dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger seit mindestens einem Werktag vorlägen. Hierüber werde der Verteidiger in Fällen, in denen die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft vor der gerichtlich angeordneten Zustellung erfolgt, mit dieser Übermittlung hingewiesen, so dass er in der Lage sei, Umstände geltend zu machen, die ein längeres Zuwarten erforderlich erscheinen lassen könnten. Auch im Übrigen würde die Staatsanwaltschaft vor jeglicher proaktiver Pressemitteilung vorab die Verteidigung informieren - nicht nur, wenn diese eine Anklageerhebung zum Gegenstand habe. Auch ansonsten werde im Einzelfall abgewogen, ob eine solche Information angebracht sei. Die Staatsanwaltschaft sei jedoch nicht verpflichtet, auch Informationen, die das eigene Prozessverhalten während laufender öffentlicher Hauptverhandlung betreffen, grundsätzlich erst nach Anhörung der Verteidigung weiterzugeben.

Auch die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs liege fern. Diese Fallgruppe sei entwickelt worden, um Grundrechtsverletzungen durch Anordnungen zu erfassen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten habe und die sich typischerweise so schnell erledigten, dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr erlangt werden könne. Bei der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines Strafverfahrens gehe es jedoch nicht um solche grundrechtlichen Positionen. Darüber hinaus sei vorliegend jedenfalls kein schwerwiegender Verstoß ersichtlich, da dem Kläger die ihm vorgeworfenen Taten ganz im Wesentlichen bereits aus dem gegen ihn vollzogenen Haftbefehl, der mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gewesen sei, bekannt gewesen seien. Auch in der Presse sei bereits umfänglich über die gegen den Kläger geführten Ermittlungen berichtet worden. Ein Rehabilitationsinteresse scheide ebenfalls aus. Allein von der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft kurz nach Bekanntgabe der Anklageschrift an den Kläger eine Presseanfrage beantworte, gehe keine diskriminierende Wirkung aus. Dies gelte vorliegend wiederum umso mehr, als dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten der Öffentlichkeit bereits aus der vorangegangenen Presseberichterstattung bekannt gewesen seien. Es sei zudem nicht erkennbar, worin eine in der Gegenwart andauernde Stigmatisierung des Klägers liegen solle. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 SMG zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet sei, so dass eine Beantwortung der Presseanfrage nach Bekanntgabe der Anklageschrift an den Kläger jedenfalls hätte erfolgen müssen. Auch aus dem Inhalt der Presseauskunft ergäbe sich keine stigmatisierende Wirkung. Dass angeblich verschiedene Zeugen bestimmte Informationen aus der Presse erlangt haben sollen, lasse nicht den Schluss zu, die Staatsanwaltschaft habe eine öffentliche Vorverurteilung des Klägers zu verantworten. Soweit der Kläger den Ablauf des Strafverfahrens und insbesondere die Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft beanstande, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Vorwürfe, interne Informationen seien unzulässigerweise an die Presse "durchgestochen" worden, entbehrten jeglicher Grundlage. Unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses könne der Kläger im Übrigen kein Feststellungsinteresse ableiten, da die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO (auch rechtswegübergreifend) subsidiär sei.

Am 21.04.2021 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Kläger - unter Berücksichtigung einer früheren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Seine in der Folge eingelegte Revision ist noch beim Bundesgerichtshof anhängig.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20.04.2022 (Kläger) und vom 29.04.2022 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist bereits unzulässig.

1. Sie ist zwar als Feststellungsklage statthaft i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO, dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis. Er möchte - wie sich insbesondere aus seinem Antrag unzweifelhaft ergibt - festgestellt wissen, dass die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt war, die benannte Presseerklärung vom 09.12.2019 zum streitgegenständlichen Zeitpunkt abzugeben. Das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch entfallen, nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers insofern Rechnung getragen hat, als dass er jedenfalls mit Schriftsatz vom 03.05.2022 ausdrücklich zugestanden hat, "dass die Frist zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigten proaktiven Presseerklärung an den Klägervertreter und deren anschließende Veröffentlichung, auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und den Inhalt und Umfang der Anklageschrift, zu knapp bemessen" war. Nachdem der Beklagte damit selbst - und vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 06.05.2022 noch einmal ausdrücklich begrüßend - eingeräumt hat, dass die zeitliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen Pressearbeit der Staatsanwalt rechtswidrig war, besteht für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung kein Bedürfnis. Durch eine solche könnte die Rechtsstellung des Klägers nicht (mehr) verbessert werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2021, 2 A 178/21, juris Rn. 39).

2. Darüber hinaus verfügt der Kläger auch nicht über das von § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung.

Für Rechtsverhältnisse, die sich - wie das vorliegend zu prüfende - auf einen vergangenen Zeitpunkt beziehen, bestimmt sich dieses berechtigte Feststellungsinteresse anhand der zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen (BeckOK VwGO/Möstl, 59. Ed. (Stand: 01.10.2021), VwGO § 43 Rn. 25). Danach können insbesondere eine Wiederholungsgefahr, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, ein Rehabilitationsinteresse und eine Präjudizwirkung für Staatshaftungsprozesse ein solches Interesse begründen (VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2019, RO 4 K 17.1570, juris Rn. 27). Die gerichtliche Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern; als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Übrigen (noch) vorliegen (siehe BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12, juris Rn. 20, und Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39/12, juris Rn. 19, zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Vorliegend lässt sich für den benannten Zeitpunkt jedoch mit keiner der benannten und fallbezogen allein in Betracht kommenden Fallgruppen ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen.

a) Der Kläger hat zunächst nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er aufgrund bestehender Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine vergleichbare Verwaltungsmaßnahme getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12, juris Rn. 21, und Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39/12, juris Rn. 19 f.). Eine solche ist vorliegend nicht anzunehmen.

Zwar ist das der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 09.12.2019 zugrundeliegende Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, auch führt die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und ist damit weiterhin potentiellen Presseanfragen ausgesetzt. Dennoch geht das Gericht nicht von einer konkreten Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit aus. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, die Staatsanwaltschaft habe den vorliegenden Fall zum Anlass genommen, ihre zuvor geübte Praxis zu ändern. Bereits seit etwa März 2020 würden Presseinformationen im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen - sei es in Form der Beantwortung von Presseanfragen, sei es in Form proaktiver Presseerklärungen - frühestens vorgenommen, nachdem diese dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger - anders als im vorliegenden Fall - seit mindestens einem Werktag vorliegen. Hierüber werde der Verteidiger in Fällen, in denen die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft vor der gerichtlich angeordneten Zustellung erfolgt, mit dieser Übermittlung hingewiesen, so dass er in der Lage sei, Umstände geltend zu machen, die ein längeres Zuwarten erforderlich erscheinen lassen könnten. Diese geänderten Vorgaben stehen im Einklang mit Nr. 23 RiStBV i. V. m. § 5 SMG und sind nicht zu beanstanden - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt.

Es bestehen des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht an diese geänderten Vorgaben halten würde. Soweit der Kläger anführt, die Staatsanwaltschaft (oder Polizei) habe auch in anderen Strafverfahren und auch in einem früheren Stadium des der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegenden, gegen ihn geführten Verfahrens gegen presserechtliche Vorgaben verstoßen, so betreffen diese Vorwürfe - unabhängig davon, ob sie zutreffen oder nicht - entweder nicht gänzlich den Kläger, stehen nicht im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung oder liegen bereits länger als März 2020 zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers lassen diese - von ihm angeführten - Einzelfälle jedenfalls nicht darauf schließen, die Staatsanwaltschaft würde (in vergleichbaren Fällen) presserechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht hinreichend beachten, so dass auch hinsichtlich des Klägers eine Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit konkret drohen würde. Soweit der Kläger im Übrigen behauptet, es ergäben sich - auch im Zusammenhang mit einem nichtöffentlichen Haftprüfungstermin des Klägers im Juli 2020 - Anhaltspunkte dafür, dass Informationen durch die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise an die Presse "durchgestochen" worden seien, so sind diese diesseits nicht ersichtlich. Die im durch den Kläger benannten Artikel der "Saarbrücker Zeitung" über den Hauptverhandlungstermin vom 09.10.2020 zitierten Äußerungen der Staatsanwaltschaft gehen offensichtlich nicht auf eine entsprechende Presseauskunft zurück, sondern beruhen auf einer Schilderung der öffentlichen Hauptverhandlung. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem durch den Kläger vorgetragenen Umstand, dass der Generalbundesanwalt die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft noch im Rahmen des Revisionsverfahrens verteidigt haben soll. Denn dessen Einschätzung ist für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Belang.

b) Der Kläger hat durch die streitgegenständliche Pressearbeit der Staatsanwaltschaft auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff i. S. d. § 43 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO erlitten. In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Ursprünglich wurde diese Fallgruppe zwar entwickelt, um Grundrechtseingriffe durch Anordnungen zu erfassen, die unter Richtervorbehalt stehen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist -, sie ist aber nicht hierauf beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.12.1998, 1 BvR 831/89, juris Rn. 25, und Beschluss vom 30.04.1997, 2 BvR 817/90 u. a., juris Rn. 49 ff.).

Hinsichtlich des Klägers ist eine solche Situation dennoch nicht gegeben. Zwar mag er durch das staatsanwaltschaftliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 09.12.2019 in seinen Grundrechten - namentlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 1 Abs. 1 GG - betroffen worden sein. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung ist aber nicht derart schwerwiegend, dass eine Klärung der Rechtslage auch noch nach Ende der unmittelbaren Belastung durch das hoheitliche Vorgehen - hier das Informationshandeln der Staatsanwaltschaft - erforderlich wäre. Die im Raum stehende Beeinträchtigung seiner Rechte erreicht nicht die Qualität, die nach der Rechtsprechung für ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO erforderlich wäre (so bereits VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2019, RO 4 K 17.1570, juris Rn. 29 m. w. N., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.05.2003, 5 ZB 03.81, juris Rn. 9, zu einer ähnlichen Konstellation einer verfrühten Pressemitteilung). Sie ist nicht entsprechend schwerwiegend bzw. tiefgreifend - zumal der der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 09.12.2019 zugrundeliegende Tatvorwurf dem Kläger bereits aufgrund des zuvor vollzogenen Haftbefehls und der vorangegangenen Presseberichterstattung - etwa hinsichtlich seiner Festnahme auf Mallorca - bekannt war. Durch letztere war auch die Öffentlichkeit bereits informiert.

c) Schließlich scheidet auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers aus. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12, juris Rn. 25 m. w. N.).

Eine solche Stigmatisierung kommt zwar auch bei staatsanwaltschaftlichen Veröffentlichungen grundsätzlich in Betracht (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2019, RO 4 K 17.1570, juris Rn. 33). So trägt auch der Kläger vor, aufgrund der verfrühten, ihn identifizierenden Presseerklärung vom 09.12.2019 und der noch heute im Internet nachlesbaren und darauf aufbauenden Artikel sei in der Öffentlichkeit zu seinen Lasten ein einseitiges Bild entstanden und eine Vorverurteilung erfolgt. Im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hätten mehrere Zeugen berichtet, bestimmte Verfahrensdetails bereits aus der Presse erfahren zu haben. Auch ein Richter am Landgericht A-Stadt hätte sich in einem den Kläger betreffenden kartellrechtlichen Verfahren hierauf bezogen. Dennoch folgt allein aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit - wie durch den Beklagten zugestanden - verfrüht über die Anklageerhebung vom 06.12.2019 informiert hat, noch keine diskriminierende Wirkung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.05.2003, 5 ZB 03.81, juris Rn. 10). Da die Staatsanwaltschaft - wie dargelegt - grundsätzlich zur Abgabe einer entsprechenden Presseerklärung berechtigt gewesen ist und die Öffentlichkeit damit ohnehin über den aktuellen Sachstand informiert worden wäre - wenn auch etwas später - ist eine rehabilitierungsbedürftige und -fähige fortwirkende ideelle Beeinträchtigung des Klägers nicht zu erkennen. Hinzu kommt hier wiederum, dass der der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegende Tatvorwurf der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt war. Im Übrigen lässt sich auch aus dem - nicht zu beanstandenden und vom Kläger auch nicht angegriffenen - Inhalt der Presseerklärung vom 09.12.2019 kein entsprechendes Rehabilitationsinteresse ableiten.

d) Schließlich lässt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO auch nicht mit dem Gesichtspunkt einer Präjudizwirkung für etwaige Staatshaftungsprozesse begründen. Zwar hat der Kläger angegeben, das vorliegende Verfahren diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, die rechtswidrige Pressearbeit der Staatsanwaltschaft sei entsprechend zu kompensieren. Wie im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Präjudizwirkung vorliegend aber nur dann anzunehmen, wenn die Erledigung des streitigen Rechtsverhältnisses nach Klageerhebung eingetreten ist. Denn dann soll dem jeweiligen Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor dem zuständigen Zivilgericht nutzbar zu machen. Ist die Erledigung hingegen - wie vorliegend durch das verfrühte Absetzen der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 09.12.2019 - bereits vor Klageerhebung eingetreten, ist unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten zu klagen (vgl. BeckOK VwGO/Möstl, 59. Ed. (Stand: 01.10.2021), VwGO § 43 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 136 m. w. N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020, 3 K 3574/19, juris Rn. 41; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, 8 C 30/87, juris Rn. 9 zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Demnach ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass.
BeschlussDer Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".