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Entscheidungen

OWi

Terminsverlegungsantrag, Bescheidung, Rechtsbeschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.2022 - 2 Ss (OWi) 95/22

Eigener Leitsatz: Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen.


OLG Oldenburg

Beschluss
2 Ss(OWi) 95/22

In der Bußgeldsache
gegen

Verteidiger:

hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 16.06.2022 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 09.02.2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen „fahrlässigen Zulassens der verbotswidrigen Inbetriebnahme eines Lkw“ zu einer Geldbuße von 290 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG statthaft Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts zulässig begründet worden und hat entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 338 Abs. 1 Nummer 8 StPO nicht vor, da Voraussetzung hierfür ein in der Hauptverhandlung ergangener Beschluss gewesen wäre.

Gleichwohl hätte das Amtsgericht in diesem Fall nicht in Abwesenheit des Verteidigers verhandeln dürfen:

„Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör verkürzt worden war. Denn die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliches Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG NJW 1984, 862; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss zuletzt vom 18. März 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20), zit. n. juris; zuvor schon beispielsweise Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 264/14 (143/14); Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 31/14 (32/14); Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs 253/12; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - jew. zit. n. juris; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können.

Jedoch greift die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge durch, mit der er den Verstoß gegen das Recht beanstandet, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 199, 527). In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u.Ä. in Rechnung zu stellen (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 23. März 2012 - 1 Z 54/12 - m.w.N.).“ (OlG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233).

Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass gegen den Betroffenen immerhin eine Geldbuße in Höhe von 290 € verhängt worden ist und Fragen der Ladungssicherung mitunter schwierig zu beurteilen sind. Insbesondere fällt aber ins Gewicht, dass der Verteidiger erst am 02.02.2022 zum Hauptverhandlungstermin am 09.02.2022 geladen worden ist und im Rahmen seines erstmaligen Verlegungsantrages belegt hatte, dass er bereits zuvor eine Ladung für eine Strafsache beim Amtsgericht Cloppenburg erhalten hatte. Hinzu kommt, dass die Sitzungstage bis Ende Mai 2022 lediglich „weitgehend belegt“ gewesen wären, somit eine Terminierung sogar noch bis Ende Mai nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Letztlich hätte die Hauptverhandlung ohnehin bei einem entsprechenden Antrag ausgesetzt werden müssen, da die Ladungsfrist des Verteidigers nicht eingehalten worden war ( §§ 218, 217 StPO ).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Amtsgericht dem Verlegungsantrag stattgeben müssen. Da es dies nicht getan hat, hat es das Recht des Betroffenen auf Verteidigung verletzt.

Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.


Einsender: RA S. Kotschofsky, Cloppenburg

Anmerkung:


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