Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolge, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 09.05.2022 - 22 Qs 13/22

Eigener Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn gegen den Beschuldigten mehrere gesamtstrafenfähige Verfahren anhängig sind


Landgericht Magdeburg

22 Qs 13/22

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Sachbeschädigung

hat die 2. Große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 9. Mai 2022
beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Magdeburg vom 16. März 2022 (Geschäftsnummer: 24 Ds 238 Js 25290/21 - 42/22), durch den der Antrag des Angeschuldigten auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp.
als Pflichtverteidiger zurückgewiesen wurde, aufgehoben.
Rechtsanwalt pp. wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklage vom 28. Februar 2022 (Geschäftsnummer: 238 Js 25290/21) dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 29. März 2021 gegen 04.15 Uhr in Magdeburg gemeinschaftlich handelnd unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert zu haben.
Konkret hat sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: Er habe am 29. März 2021 gegen 04.15 Uhr mit einem heranwachsenden Mitangeschuldigten das auf dem Bahnhofsvorplatz in Magdeburg abgestellte Polizeifahrzeug VW-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen BP 29-410 am linken Heck mit einem Aufkleber in der Größe von 8 x 15 cm beklebt. Der Aufkleber habe sich anschließend nur unter Anwendung von Lösungsmitteln und mechanischer Kraftanwendung entfernen lassen, so dass an dem Fahrzeug leichte Kratzer und Schlieren im Lack mit einer Schadenshöhe von ca. 200,00 € entstanden seien.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2022 legitimierte sich Rechtsanwalt pp. als Wahlverteidiger für den Beschwerdeführer und beantragte, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

Mit Beschluss vom 16. März 2022 wies das Amtsgericht - Jugendrichter - den Antrag des Angeklagten auf Bestellung von Rechtsanwalt Funck als Pflichtverteidiger zurück und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen des § 140 StPO insgesamt nicht vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer legte gegen den ihm am 24. März 2022 zugestellten Beschluss am 25. März 2022 sofortige Beschwerde ein, die am selben Tag bei Gericht einging. Zur Begründung ließ er ausführen, dass die Beiordnungsgründe nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegen würden. Gegen ihn seien mehrere Verfahren, nämlich jeweils ein Verfahren vor den Amtsgerichten – Strafrichter pp. und ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht – pp. sowie zwei Verfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht – pp. anhängig. Mit diesen Verfahren sei das vorliegende Verfahren potenziell gesamtstrafenfähig und könne insoweit nicht isoliert betrachtet werden. Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig (vgl. OLG Naumburg, StV 2014, 11). Vorliegend ist die zu erwartende Strafe im Falle ihrer Rechtskraft mit weiteren gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren, insbesondere der bereits im Verfahren der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 225 Js 34183/18 durch das Landgericht Magdeburg am 3. Februar 2022 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gesamtstrafenfähig, so dass aufgrund der Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog. Mangels eines anderen Kosten-schuldners trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 473, Rn. 2).
Seydell Overdick-Koch Körner-Venderbosch
Vorsitzende Richterin Richterin Richterin
am Landgericht am Landgericht am Landgericht

Beglaubigt
am: 13. Mai 2022
Diese Absc stimmt mit der Urschrift überein
und wird h urch beglaubigt

d), Justizhauptsekretärin dsbeamtin der Geschäftsstelle


Einsender: RA J. - R. Funkc, Braunschweig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".