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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Zurückstellung Strafvollstreckung, BtM, Voraussetzungen, Bedeutung der Therapiebereitschaft

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 13.04.2022 - 1 Ws 88/22

Eigener Leitsatz: 1. Die Entscheidung nach § 35 Abs. 1 BtMG über die Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung für den Fall des Vorliegens der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen steht im Ermessen des Gerichts, welches bei dieser Entscheidung die gleichen Kriterien anzulegen hat wie die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Zurückstellungsantrag. Das Gericht darf sich nicht auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse beschränken, sondern hat der Entscheidung auch die nach Urteilserlass von der Vollstreckungsbehörde ermittelten oder sonst bekannt gewordenen Umstände zugrunde zu legen.


Thüringer Oberlandesgericht

1 Ws 88/22

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidigerin:
Rechtsanwältin

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Verweigerung der Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung

hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.10.2021

der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Landgericht am 13.04.2022 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.10.2021 wird aufgehoben.
2. Die gerichtliche Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Land-gerichts Erfurt vom 21.06.2021, Az. 2 KLs 650 Js 40502/20, zugunsten der Durchführung einer Therapie in der Suchthilfeeinrichtung der Fachklinik Rusteberg in Marth, wird erteilt.
Die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthalts in der Einrichtung ist auf die Ge-samtfreiheitsstrafe aus dem o.g. Urteil anzurechnen, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

Gründe:

Gegen den - vielfach und mehrfach auch einschlägig vorbestraften - Verurteilten hat das Landgericht Erfurt durch das seit demselben Tage rechtskräftige Urteil vom 21.06.2021, Az. 2 KLs 650 Js 40502/20, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit sowie Besitz eines verbotenen Springmessers eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verhängt. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Zwar folge die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. pp., dass beim Angeklagten ein Hang bestehe, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren; eine hinreichend konkrete Aussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB, ihn durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb einer Frist von 2 Jahren zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, sehe sie aber nicht.

Der Verurteilte verbüßt, nachdem er sich in dieser Sache seit dem 04.12.2020 aufgrund des Haft-befehls des Amtsgerichts Weimar vom selben Tag in Untersuchungshaft befand, seit dem 21.06.2021 Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben, wobei Zwei-Drittel-Termin für den 22.08.2022 sowie Strafende für den 02.07.2023 notiert sind.

Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 18.07.2021 hat der Verurteilte die Zurückstellung der Straf-vollstreckung gemäß § 35 BtMG unter Beifügung einer Kostenzusage und der Bestätigung einer Aufnahme ab 11.10.2021 in der Suchthilfeeinrichtung der Fachklinik Rusteberg in Marth beantragt.

In ihrer Stellungnahme vom 27.09.2021 hat sich die Justizvollzugsanstalt Hohenleuben für die Anwendung des § 35 BtMG ausgesprochen.

Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 30.09.2021 beim Landgericht Erfurt beantragt, einer Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zuzustimmen.

Diesen Antrag hat das Landgericht Erfurt mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.10.2021 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten nicht festgestellt sei und deshalb auch nicht, dass die abgeurteilte Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sei.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 12.10.2021 die Zurückstellung der Vollstreckung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.10.2021 abgelehnt.

Auf die hiergegen vom Verurteilten eingelegte Beschwerde hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 21.01.2022 die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zugleich ausgesprochen, dass die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung der Strafvollstreckung erneut prüfen und dem Beschwerdeführer einen neuen Bescheid erteilen werde.

Mit Verfügung vom 04.02.2022 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.10.2021 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 02.03.2022 nicht abgeholfen hat.

In ihrer dem Verurteilten wie seiner Verteidigerin zugeleiteten Zuschrift an den Senat vom 14.03.2022 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu erteilen.

II.

Die gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG, 304 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BtMG.

In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

Nach § 35 Abs. 1 BtMG steht die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung für den Fall des Vorliegens der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts, welches bei dieser Entscheidung die gleichen Kriterien anzulegen hat wie die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Zurückstellungsantrag. Die angefochtene Entscheidung ist daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob es seiner Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob es dabei die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens eingehalten hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2011, 7 Zs 1573/11, zitiert nach juris). Das Gericht darf sich nicht auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Er-kenntnisse beschränken, sondern hat der Entscheidung auch die nach Urteilserlass von der Vollstreckungsbehörde ermittelten oder sonst bekannt gewordenen Umstände zugrunde zu legen (Münchener Kommentar - Kornprobst, BtMG, 4. Auflage, § 35 Rn. 117).

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.10.2021 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Das Landgericht Erfurt beschränkt sich in seinem Beschluss im Wesentlichen auf Erkenntnisse, die es Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat. Es begründet die Ablehnung seiner Zustimmung im Beschluss vom 08.10.2021 damit, dass die Kammer im Urteil vom 21.06.2021 keine Feststellungen dazu getroffen habe. dass der Verurteilte die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Zwar besitze der Verurteilte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. pp. einen Hang i.S.d. § 64 StGB, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Weitere belastbare Feststellungen zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit, welche mehr als ein Hang sei, habe die Kammer aufgrund der fehlenden Explorationsbereitschaft des Verurteilten nicht treffen können. Auch wenn die JVA Hinweise auf eine bestehende Abhängigkeitserkrankung habe, sei diese nicht positiv festgestellt worden. Eine solche positive Feststellung sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer gerichtlichen Zustimmung. In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 02.03.2022 nimmt das Landgericht Erfurt auf diese Ausführungen Bezug.

Hierbei verkennt das Gericht, dass es bei dem Verurteilten nach den Urteilsfeststellungen vom 21.06.2021 nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. pp. und der Aussage des Zeugen Röder, einem Mitarbeiter der Suchthilfe in Thüringen (SiT), eine Polytoxikomanie nach ICD 10.F19 oder F15 durch den regelmäßigen Konsum von Crystal und Marihuana positiv festgestellt hat (UA S. 8). Hierzu stellte das Gericht ergänzend fest, dass der Verurteilte seit seinem 14. Lebensjahr Drogen konsumiere, zunächst Marihuana, später auch Crystal, und sich den Konsum unter anderem auch durch Straftaten finanziere (UA S. 3). Hingegen enthält das Urteil keinerlei Feststellungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen der Abhängigkeitserkrankung und den begangenen Taten. Die gutachterlichen Aus-führungen beschränken sich vielmehr auf die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21, 64 StGB.

Maßgebend für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs i.S.d. § 35 BtMG sind entgegen der Ausführungen des Landgerichts Erfurt nicht nur die getroffenen Urteilsfeststellungen. sondern auch die Angaben des Verurteilten und der gesamte Akteninhalt (Körner/Patzak/Volkmer - Fabricius, BtMG, 10. Auflage, § 35 Rn. 96 a). Dies muss erst recht gelten, wenn sich dem Urteil - wie hier - keinerlei Feststellungen zu einem Kausalzusammenhang entnehmen lassen.

Der Gesetzgeber wollte mit § 35 BtMG nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Drogentherapieprogramm an Stelle des Strafvollzugs gewähren, sondern nur solchen, die ihre Straftaten in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. der Betäubungsmittelbeschaffung begangen haben, was für Taten gilt, die der Beschaffung von Drogen zur Befriedigung der Sucht dienen sollten oder die der Täter ohne die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht begangen hätte, wobei eine erhebliche Mitursächlichkeit genügt (Körner/Patzak/Volkmer - Fabricius, BtMG, 10. Auflage, § 35 Rn. 95 f.).

Der Verurteilung durch das Landgericht Erfurt lagen Taten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Besitz eines verbotenen Springmessers zugrunde. Bei dem Verurteilten wurden am 03.12.2020 insgesamt 43,66 g Marihuana (9,47 g Marihuana zzgl. weiteren 34,19 g Marihuana) sowie 8,46 g Crystal aufgefunden, von denen nach den Urteilsfeststellungen 21 g Marihuana sowie 7 g Crystal - mithin mehr als Hälfte - zum Eigenkonsum und der Rest zum Verkauf bestimmt waren (UA S. 6). Dieser vom Landgericht Erfurt unberücksichtigt gelassene Umstand begründet eine unmittelbare Kausalität zwischen den begangenen Handlungen und der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Die begangenen Taten dienten vor allem zur Befriedigung der eigenen Sucht, ohne welche die Taten nicht begangen worden wären. Dies ergibt sich einerseits aus der erheblichen, für den Eigenkonsum bestimmten Menge an Betäubungsmitteln und andererseits aus dem - nach Angabe des Verurteilten - beabsichtigten Verkauf der restlichen Menge an Betäubungsmitteln zur Finanzierung dieses Konsums. Verkauft ein Drogenabhängiger - wie hier - einen Teil seines Vorrates zur Finanzierung seiner eigenen zukünftigen Konsumration, so ist die Kausalität nicht fraglich (Körner/Patzak/Volkmer - Fabricius, BtMG, 10. Auflage, § 35 Rn. 97).

Die JVA Hohenleuben führt in ihrer Stellungnahme aus, dass sich im Rahmen eines sozial-pädagogischen Erstgespräches vom 14.12.2020 ebenfalls Hinweise auf eine bestehende Abhängigkeitserkrankung nach ICD 10 ergeben hätten. Zur Begründung nimmt die JVA auf die Angaben des Verurteilten und die im Urteil getroffenen Feststellungen Bezug. Der Verurteilte habe die Teilnahme an einer Suchttherapie beantragt und nehme an therapievorbereitenden Gesprächen teil. Der Konsum von illegalen Suchtmitteln stehe nach Einschätzung der JVA in einem engen Kausalzusammenhang zur Delinquenz und bedarf dringend therapeutischer Behandlung, weshalb eine Zurückstellung befürwortet werde.

Mit dieser Einschätzung der JVA setzt sich das Landgericht Erfurt in seinem Beschluss vom 08.10.2021 nur unzureichend auseinander. Auch die Angaben des Verurteilten, insbes. im Rahmen seines Antrags vom 18.07.2021 und seiner Beschwerde vom 20.10.2021, blieben bei der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund kann der ermessensfehlerhaft erlassene Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.10.2021 keinen Bestand haben. Das Thüringer Oberlandesgericht kann die Zustimmung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG selbst erteilen, da die übrigen Vorausset-zungen des § 35 Abs. 1 BtMG vorliegen.
(...)"

Dem schließt sich der Senat an und führt ergänzend noch folgendes aus:

Die Therapiebereitschaft eines Drogenabhängigen ist dann zu bejahen, wenn er ernsthaft gewillt ist, eine Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer geeigneten Einrichtung nach den dort geltenden Regeln, Anweisungen und Bedingungen anzutreten und durchzustehen, um eine bestehende Drogenabhängigkeit zu beseitigen, und an diesem Ziel aktiv mitzuarbeiten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2013, 2 VAs 77/13, bei juris, m.w.N.).

Wegen der stets gegenwärtigen Rückfallgefährdung nicht erfolgreich therapierter Drogenabhängiger ist deren Therapiebereitschaft in aller Regel brüchig und häufig schwankend. Deshalb dürfen an dieses Tatbestandsmerkmal keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, denn es ist auch Zweck der Zurückstellung, die Therapiemotivation zu fördern (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.). Gerade auch Risikoprobanden mit schlechter Prognose (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.) sollen mit der Vorschrift des § 35 BtMG erreicht werden. Der Nachweis fehlenden Therapiewillens ist schwierig. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.) herrscht Einigkeit, dass sich der Weg aus der Sucht als ein langes, auch von Rückschlägen begleitetes prozesshaftes Geschehen darstellt, so dass sich ein Behandlungserfolg häufig erst nach mehreren Therapieversuchen einstellt.

Deshalb lassen auch wiederholte Therapieabbrüche nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zu. Auch der Gesetzgeber geht in § 35 Abs. 5 BtMG ausdrücklich davon aus, dass ein früherer Widerruf einer erneuten Zurückstellung nicht entgegensteht. Maßgeblich kommt es darauf an, ob das Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns früherer Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Therapiebereitschaft begründet. Solche Gründe können in einer besonders verantwortungslosen und leichtfertigen Weise gefunden werden, mit der ein Verurteilter Therapiechancen vergibt, etwa indem er mehrfach Therapien nicht antritt oder nach sehr kurzer Zeit aufgibt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.), was ausweislich des Inhalts der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben vom 27.09.2021 beim Verurteilten nicht der Fall ist.

Der die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung versagende Beschluss des Landgerichts vom 08.10.2021 war deshalb aufzuheben.

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BtMG hat der Senat die gerichtliche Zustimmung zur Zu-rückstellung der Strafvollstreckung aus den oben genannten Gründen nunmehr selbst erteilt.

Mit der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung durch den Senat wird die Vollstreckungsbehörde in die Lage versetzt, zeitnah erneut über den Zurückstellungsantrag des Verurteilten - bei Vorliegen einer aktuellen Kostenzusage und, nachdem der für den 11.11.2021 geplante Aufnahmetermin nunmehr verstrichen ist, aktueller Zusage eines Therapieplatzes - entscheiden zu können.


Einsender: RAin A. Klein, Erfurt

Anmerkung:


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