Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Chemnitz, Beschl. v. 30.05.2022 - 11 Gs 1615/22

Eigener Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens ist zulässig.


11 Gs 1615/22

BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Meineids

ergeht am 30.05.2022

durch das Amtsgericht Chemnitz - Ermittlungsrichter -

nachfolgende Entscheidung:

Der Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 142 Abs.3 Satz1 Nr.1 StPO bei-geordnet, weil ihr ein Verbrechen zur Last gelegt wurde.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 08.12.2021 beantragte Rechtsanwalt pp. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger der Beschuldigten gemäß § 140 Abs.1 Nr.2 StPO. Diesem Antrag war nachzukommen, weil der Beschuldigten ein Verbrechen des Meineids gemäß § 154 StGB zur Last gelegt wurde. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers hat unverzüglich zu erfolgen, § 141 Abs.1 StPO.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.04.2022 lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Ein Fall des § 141 Abs.2 Satz 3 StPO liegt nicht vor.


Einsender: RA F. Glaser, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".