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Entscheidungen

Corona

Strafvollzug, Corona, unbegleitete Ausgänge,

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 61/22 Vollz

Leitsatz des Gerichts: Die Versagung unbegleiteter Ausgänge durch die Justizvollzugsanstalt kann ein geeignetes Mittel sein, den Gefahren der COVID-19-Pandemie zu begegnen.


KAMMERGERICHT

Beschluss

2 Ws 61/22 Vollz

In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen pp.

wegen Versagung unbegleiteter Ausgänge

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 20. April 2022 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Februar 2022 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Gefangene verbüßt seit dem 19. Oktober 2017 zwei Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten, wobei er sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt Heidering und ab dem 1. Oktober 2020 in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee befand. Seit dem 22. Juli 2021 verbüßt er die Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Das Strafende ist auf den 18. Juli 2024 notiert.

Mit der Vollzugsplanung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee vom 26. Februar 2021 wurde der Gefangene gemäß § 42 Abs. 1 StVollzG Bln zu Lockerungen zugelassen. Danach wurden ihm zunächst begleitete Ausgänge zur medizinischen Versorgung gestattet. Zugleich sollten ihm in gestufter Weise weitere – auch unbegleitete – Ausgänge gewährt werden, wenn er sich innerhalb von zwei begleiteten Ausgängen bewährt und eine Änderung der Anordnungslage bezüglich der Corona-Pandemie vorliegt. In der Folge kam es am 16. März 2021 und am 7. April 2021 zu Begleitausgängen, die ebenso beanstandungsfrei verliefen wie weitere fünf begleitete Ausgänge in der Zeit vom 20. April 2021 bis zum 15. Juni 2021. Unbegleitete Ausgänge wurden dem Gefangenen mit der Begründung nicht gewährt, dass diese nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, um das Risiko eines COVID-19-Ausbruchs im geschlossenen Vollzug durch Sicherstellung der Abstands- und Hygieneregeln auch während des Ausgangs durch Begleitung zu minimieren.

Mit seinem an das Landgericht Berlin gerichteten Antrag vom 22. Juni 2021 begehrte der Gefangene ursprünglich, die Justizvollzugsanstalt Plötzensee zu verpflichten, ihm unbegleitete Ausgänge zu gewähren, hilfsweise ihn in den offenen Vollzug zu verlegen. Nachdem er am 22. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin verlegt wurde, hat er mit Schreiben vom 5. August 2021 die Feststellung beantragt, dass die begleitete Durchführung der durchgeführten Ausgänge in der Zeit vom 20. April 2021 bis zum 15. Juni 2021 rechtswidrig war.

Durch Beschluss vom 21. Februar 2022, dem Gefangenen zugestellt am 28. Februar 2022, hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es bereits an einem berechtigten Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fehle. Zudem sei der Antrag jedenfalls unbegründet, da die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt nicht zu beanstanden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gefangene mit seiner am 17. März 2022 zu Protokoll der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten erklärten Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.

Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2011 – 2 Ws 38/11 Vollz –). So liegt es hier. Zwar kann die Rüge des Gefangenen, die Kammer habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen, da sie nicht ausgeführt ist und damit nicht den Erfordernissen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entspricht. Jedoch wirft die Sachrüge die – aufgrund der weiterhin grassierenden COVID-19-Pandemie auch künftig bedeutsame – Rechtsfrage auf, ob unbegleitete Ausgänge im Einzelfall ermessensfehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt werden können, dass ohne Kontrolle der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln durch Begleitung ein COVID-19-Ausbruch in der Haftanstalt droht. Diese Rechtsfrage ist soweit ersichtlich bislang obergerichtlich nicht entschieden und bedarf der Klärung. Zwar waren bereits der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. März 2021 – 23/21.VB-2 –, juris), das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 25. Januar 2021 – 203 StObWs 514/20 –, juris) und das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 14. Mai 2020 – 4 Ws 192/20 Vollz –, juris) mit einer vergleichbaren Fragestellung befasst. Die Rechtsfrage war aber jeweils nicht entscheidungserheblich und ist nicht entschieden worden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Gefangenen zu Unrecht für unzulässig erklärt. Sie hat ihrer Prüfung des Feststellungsinteresses im Ausgangspunkt zwar zutreffend die diesbezüglich allgemein anerkannten rechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 2 Ws 149/17 Vollz –). Die Kammer hat jedoch im Ergebnis zu hohe Anforderungen an das erforderliche Feststellungsinteresse gestellt, soweit der Gefangene mit der vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antragsschrift vom 5. August 2021, in der ausdrücklich auch auf das Schreiben des Gefangenen vom 22. Juni 2021 Bezug genommen wird, dieses Interesse erkennbar auch unter Hinweis auf sein Rehabilitationsinteresse im Zusammenhang mit der Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen durch die Justizvollzugsanstalt Plötzensee begründet hat. Erstrebt ein Gefangener vollzugsöffnende Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art 2 Abs. 1 i.V. m. Art 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris).

b) Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Gefangenen indes rechtsfehlerfrei (hilfsweise) als unbegründet erachtet.

aa) Zu Recht hat die Kammer angenommen, dass die Ermessensentscheidung (§ 115 Abs. 5 StVollzG) der Justizvollzugsanstalt, unbegleitete Ausgänge gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Bln nur in Ausnahmefällen zu erlauben, nicht zu beanstanden ist.

Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass die Haftanstalt dem Ziel, Infektionen mit dem Coronavirus unter den Gefangenen zu vermeiden, ein hohes Gewicht beigemessen hat. Denn die Vollzugsbehörden müssen angesichts der COVID-19-Pandemie umfassende Maßnahme ergreifen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –). Soweit das Landgericht Regensburg (Beschlüsse vom 17. Februar 2022 – SR StVK 149/22 –, juris und 11. November 2021 – SR StVK 1144/21 –, juris) dagegen die Auffassung vertritt, allgemeine Erwägungen zum notwendigen Infektionsschutz in der Justizvollzugsanstalt ohne Bezug zu einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung können die Versagung von Vollzugslockerungen nicht rechtfertigen, da die Verhinderung einer Verbreitung von SARS-Cov-2 eine Angelegenheit des Infektionsschutzes sei und die Haftanstalt keine Infektionsschutzbehörde sei, vermag dies bereits aufgrund der Pflicht der Anstalt zum Gesundheitsschutz der Inhaftierten nicht zu überzeugen (so auch Öhrlein/Krä in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 15. Edition Stand 1. Juli 2021, Art. 3 Rn. 28a), zumal nach den Strafvollzugsgesetzen allein die Vollzugsbehörden und nicht etwa das Gesundheitsamt dazu berufen sind, über Lockerungsmaßnahmen im Strafvollzug zu entscheiden.

Die Strafvollstreckungskammer ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee, die Einhaltung der aus Infektionsschutzgründen gebotenen Abstands- und Hygieneregeln durch die Gefangenen sei bei unbegleiteten Ausgängen nicht hinreichend zu kontrollieren, sodass diese nur ausnahmsweise zu gestatten seien, nicht zu beanstanden ist. Es hat sich gezeigt, dass die sogenannte „AHA-Regel“ (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen) ein wirksames Mittel ist, um sich gegen das Coronavirus zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist es ein nachvollziehbares Anliegen der Haftanstalt, die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen durch Begleitung der Ausgänge der Gefangenen zu kontrollieren.

Es handelt sich auch nicht um eine – unzulässige – generelle coronabedingte Beschränkung der vollzugsöffnenden Maßnahme (vgl. KG, a. a. O., BayObLG, a. a. O.). Die Justizvollzugsanstalt hat vielmehr unbegleitete Ausgänge in Ausnahmefällen zugelassen, für die der Gefangene indes nichts vorgetragen hat. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, den Umstand, dass der Gefangene zum damaligen Zeitpunkt noch keine Corona-Impfung erhalten hat, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Denn die in Deutschland gängigen COVID-19-mRNA-Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna sowie der Vektor-Impfstoff der Firma AstraZeneca bieten ausweislich der online abrufbaren Informationen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) eine sehr hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und eine gute Wirksamkeit gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion bei den zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland vorherrschenden Virusvarianten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich zudem auch nicht daraus, dass die 7-Tage-Inzidenz in Berlin nach dem zutreffenden Vortrag des Gefangenen im Mai und Juni 2021 ausweislich der online abrufbaren Aufstellung des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) regelmäßig unter oder knapp über 10 lag. Denn die auch vom jeweiligen Testaufkommen abhängige 7-Tage-Inzidenz gibt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner an und kann jederzeit – auch sprunghaft – ansteigen.

Schließlich vermag der Rechtsbeschwerde auch nicht der Umstand zum Erfolg zu verhelfen, dass die Justizvollzugsanstalt Plötzensee keine „Schnelltestung“ in der Anstalt vorgenommen hat, um unbegleitete Ausgänge zu ermöglichen. Denn auch negative Schnelltests sind nur „Momentaufnahmen“ und bieten keine Gewähr dafür, dass die getestete Person nicht erkrankt ist und nur kurze Zeit später auch – bei entsprechender Virenlast – möglicher Überträger der Krankheit ist. Da gerade eine unentdeckte Coronainfektion des Gefangenen im Rahmen eines Ausgangs verhindert werden soll, bieten negative Schnell- und PCR-Tests – anders als bei Besuchern, die die Haftanstalt sodann wieder verlassen (vgl. dazu KG, a. a. O.) – mithin keinen hinreichend sicheren Schutz vor einem COVID-19-Ausbruch in der Haftanstalt.

bb) Der Beschluss des Landgerichts entspricht auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die (tragenden) rechtlichen Erwägungen noch ausreichend dargelegt, sodass diese eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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