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Entscheidungen

Corona

Vorlage eines gefälschten Impfbuches, Urkundenfälschung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 17.5.2022 -43 Gs 734/22

Eigener Leitsatz: Die Sperrwirkung der §§ 271 ff StGB besteht in sog. Altfällen nur dann, wenn von dem unrichtigen Gesundheitszeugnis zum Zweck Gebrauch gemacht wurde, eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu täuschen (Anschluss an OLG Stuttgart 1 Ws 33/22 und OLG Hamburg 1 Ws 114/21)


43 Gs 734/22

Amtsgericht

Bad Kreuznach

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Urkundenfälschung

hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch die Direktorin des Amtsgerichts am 17.05.2022 beschlossen:

Die Beschlagnahme des gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 29.12.2021 am 29.12.2021 sicher-gestellten iPhone des Beschuldigten (Asservat K401) wird gemäß § 98 StPO angeordnet.

Gründe:

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht der Beihilfe zur Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1 Alt. 3. 27 StGB.

Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte dem gesondert verfolgten pp. durch Vermittlung des gesondert verfolgten pp. einen teilweise ausgefüllten Impfausweis zum Preis von 150 € verkauft hat, in dem zwei tatsächlich nicht erfolgte COVID-19-Impfungen am 11.7.2021 und am 19.8.2021 durch das Impfzentrum Düsseldorf bescheinigt werden, um damit über die angeblich erfolgten COVID-19- Schutzimpfungen zu täuschen und ein digitales lmpfzertifikat zu erhalten. Der pp. trug seinen Namen und das Geburtsdatum ein und legte die Die Sperrwirkung der §§ 271 ff StGB besteht in sog. Altfällen nur dann, wenn von dem unrichtigen Gesundheitszeugnis zum Zweck Gebrauch gemacht wurde, eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu täuschen (Anschluss an OLG Stuttgart 1 Ws 33/22 und OLG Hamburg 1 Ws 114/21)
AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 17.5.2022 -43 Gs 734/22


Beglaubigte Abschrift
Aktenzeichen:
43 Gs 734/22
Staatsanwaltschaft:
1044 Js 17638/21

Amtsgericht
Bad Kreuznach
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Scheffler, Waldhilbershei
mer Straße 1. 55452 Windesheim
wegen Urkundenfälschung
hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch die Direktorin des Amtsgerichts Hill am 17.05.2022 beschlossen:
Die Beschlagnahme des gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 29.12.2021 am 29.12.2021 sicher-gestellten iPhone des Beschuldigten (Asservat K401) wird gemäß § 98 StPO angeordnet.
Gründe:
Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht der Beihilfe zur Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1 Alt. 3. 27 StGB.
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte dem gesondert verfolgten Martin Eckert durch Vermittlung des gesondert verfolgten Marc Butzbach einen teilweise ausgefüllten Impfausweis zum Preis von 150 € verkauft hat, in dem zwei tatsächlich nicht erfolgte COVID-19-Impfungen am 11.7.2021 und am 19.8.2021 durch das Impfzentrum Düsseldorf bescheinigt werden, um damit über die angeblich erfolgten COVID-19- Schutzimpfungen zu täuschen und ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Der pp. trug seinen Namen und das Geburtsdatum ein und legte diesen Impfausweis in einer Apotheke vor, wo ihm ein digitales Impfzertifikat ausgestellt wurde. Der Beschuldigte stellte das Blankett mit den angeblich durch das Impfzentrum bescheinigten Impfungen wissentlich und willentlich her, zu dem Zweck, dass der pp. seinen Namen in den Impfausweis einträgt und diesen zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt.

Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 28.12.2021 wurde bei dem Beschuldigten die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Person durchgeführt. Hierbei wurde u. a. das IPhone sichergestellt.
Dieses soll ausgewertet werden. Da der Beschuldigte, was sein gutes Recht ist, sich weigert, die PIN des Mobiltelefons zur Entsperrung zur Verfügung zu stellen, wurde das IPhone zur Entsperrung Anfang Januar 2022 an das Fachkommissariat 16 der KD Mainz gesandt (BI 104 d.A.). Die Entsperrung ist noch nicht erfolgt, die Auswertung der Daten steht deshalb noch aus.

Der Verteidiger beantragt mit Schriftsatz vom 2.2.2022 u.a. die Freigabe des sichergestellten IPhones und wiederholt diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25.4.2022.

Daraufhin beantragt die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gemäß § 98 StPO die Beschlagnahme des Iphones, da es als Beweismittel benötigt werde. Die erfolgte Sicherstellung sei noch verhältnismäßig, da die Auswertung aufgrund des unbekannten Entsperrcodes (Entsperrung durch das LKA ist noch nicht erfolgt) noch nicht erfolgen konnte.

Der Verteidiger hält zum einen ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten nicht für gegeben, da die vorgeworfene Tat vor der Gesetzesänderung mit Wirkung ab 24.11.2021 begangen sei.

Zudem sei die Sicherstellung nach mehr als 4 Monaten nicht (mehr) verhältnismäßig. Die Staats-anwaltschaft wolle die Auswertung des Handys davon abhängig machen, dass der Beschuldigte die PIN offenbart.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach auf Beschlagnahme gemäß § 98 StGB ist stattzugeben. Es besteht Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte der Beihilfe zu Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Das Handy wird als Beweismittel benötigt, es bedarf der Auswertung.

Obwohl die Tat vor der Gesetzesänderung mit Wirkung ab 24.11.2022 begangen wurde, besteht keine Sperrwirkung aufgrund der Spezialität der Straftatbestände der §§ 271 ff StGB gegenüber der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB.

Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (1 Ws 33/22, Beschluss vom 8.3.2022) und des OLG Hamburg (1 Ws 114/21, Beschluss vom 27.1.2022) an, wonach die Sperrwirkung der §§ 271 ff StGB nur dann besteht, wenn von dem unrichtigen Gesundheitszeugnis zum Zweck Gebrauch gemacht wurde, eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu täuschen.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist auch davon nicht ausgegangen. Aufgrund der all-gemeinen Lebenserfahrung ging er davon aus, dass mit dem gefälschten Impfpass ein unrichtiger digitaler Impfnachweis erworben werden soll und der gefälschte Impfpass auch dazu genutzt werden wird, um am allgemeinen Leben teilnehmen zu können.

Das Handy wird als Beweismittel benötigt. Auch wenn die äußeren Umstände der Tat weitestgehend aufgeklärt sind, können sich aus der Auswertung der Handydaten weitere Tatumstände er-geben, die für die Ahndung der konkret diesem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tat von Relevanz sind. Es können sich Hinweise auf das Motiv (z.B. finanzieller Profit im Vordergrund oder Tat von dem Gedankengut der Coronaleugner bzw. Impfgegner geprägt) des Beschuldigten für sein Vorgehen ergeben, ebenso Hinweise darauf, ob er derjenige war, der offensiv seine Hilfe angeboten hat oder aber von den anderweitig verfolgten Eckert und Butzbach zur Tat gedrängt worden ist.

Sollten sich bei der Auswertung der Daten Hinweise auf weitere Straftaten ergeben, werden diese Informationen sicherlich zu weiteren Ermittlungsverfahren führen. Dies ist aber nicht vordergründig das Ziel der Staatsanwaltschaft.

Die Beschlagnahme ist allein schon zur Aufklärung der vorliegenden Straftat gerechtfertigt.

Die Beschlagnahme ist auch trotz des Zeitablaufs noch verhältnismäßig. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach bzw. die Kriminalinspektion Bad Kreuznach hat das IPhone bereits Anfang Januar 2022 dem LKA zur Entsperrung übersandt. Aufgrund der bekannten Auslastung des LKA nimmt dieser Vorgang entsprechend viel Zeit in Anspruch.

Die Entsperrung erfolgt in jedem Fall und nachfolgend auch die Auswertung. Woher der Verteidiger die Erkenntnis hat, die Auswertung werde nur erfolgen, wenn der Beschuldigte die PIN mitteilt, erschließt sich dem Gericht nicht.

Die Staatsanwaltschaft übt keinen unzulässigen Druck auf den Beschuldigten aus. um sein Schweigerecht zu unterlaufen.

Die Staatsanwaltschaft hat lediglich darauf hingewiesen, dass es der Beschuldigte in der Hand hat. den Zeitraum bis zur Auswertung zu verkürzen, indem die Entsperrung durch das LKA nicht mehr erforderlich ist, weil er die PIN zur Verfügung stellt.

Bei der Prüfung. ob die Beschlagnahme noch verhältnismäßig ist, ist dieser Aspekt auch zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat es in der Hand den Fortgang der Ermittlungen zu beschleunigen. Wenn er dies nicht tun will, dauern die Ermittlungen eben entsprechend länger.



Einsender: RA T. Scheffler, Windesheim

Anmerkung:


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