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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 04.05.2022 - 8 Qs 18/22

Eigener Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Einzelfall ausnahmsweise zulässig, wenn die für die ordnungsgemäße Rechtspflege erforderliche effektive Gewährleistung des Rechts auf notwendige Verteidigung nicht erfüllt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung über die beantragte Pflichtverteidigung nicht in angemessener Zeit nach Antragsstellung ergeht und es dadurch zu einer wesentlichen Verzögerung des - vom Gesetzgeber vorgesehenen - Entscheidungsablaufs kommt.


8 Qs 18/22

BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidigen
Rechtsanwältin

wegen Diebstahls

ergeht am 04.05.2022

durch das Landgericht Leipzig - B. große Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 15.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Ermittlungsrichter - vom 10.03.2022, Gz.: ER 13 280 Gs 1165/22, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des ehemals Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig führte gegen den ehemals Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Der ehemals Beschuldigte befindet sich seit dem 02.01.2022 in der Justizvollzugsanstalt Leipzig in anderer Sache in Haft.

Mit Datum vom 06.01.2022 übersandte die Polizeidirektion Leipzig an den ehemals Beschuldigten unter Schilderung des Tatvorwurfes ein Schreiben zur schriftlichen Äußerung im Straf-verfahren mit Fristsetzung bis zum 25.01.2022. Mit an die
Polizeidirektion Leipzig gerichteten Schriftsatz vom 25.01.2022 zeigte sich die Verteidigerin an und beantragte gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Beiordnung als Pflichtverteidigerin.

Mit Verfügung vom 23.02.2022 sah die Staatsanwaltschaft Leipzig gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der weiteren Verfolgung ab und teilte der Verteidigerin mit, dass eine Bestellung als Pflichtverteidigerin nicht mehr in Betracht käme. Nachdem die Verteidigerin mit Schreiben vom 01.03.2022 an ihrem Antrag auf Beiordnung festgehalten hatte, legte die Staatsanwaltschaft diesen mit Verfügung vom 02.03.2022 dem Amtsgericht Leipzig zur Entscheidung vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.03.2022 ordnete das Amtsgericht Leipzig dem ehemals Beschuldigten seine Verteidigerin rückwirkend als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, mit der Begründung bei, dass die Voraussetzungen der Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorgelegen hätten und dies gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO bei unverzüglicher Vorlage an das Gericht zu einer Beiordnung geführt hätte.

Mit bei dem Amtsgericht Leipzig am 16.03.2022 eingegangener Verfügung vom 15.03.2022 legte die Staatsanwaltschaft Leipzig hiergegen sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers lediglich der ordnungsgemäßen Verteidigung und dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft diene und nicht etwaigen Kosteninteressen. Daran habe auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 nichts geändert. Im Einzelnen wird auf die weiteren umfangreichen und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig legte dem Landgericht Leipzig den Vorgang mit Verfügung vom 22.03.2022 zur Entscheidung vor.

Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO statthafte, insbesondere fristgemäße sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig Ist zulässig, aber unbegründet.

1. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung möglich ist, Ist umstritten. Bis zur Umset7ung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen In Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung. eines Europäischen Haftbefehls (nachfolgend: "PKH-Richtlinie") mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 - BGBl. I, S. 2128 ff. -(nachfolgend: "Pflichtverteidigerneuregelungsgesetz») ging die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende oder nachträgliche Verteidigerbeiordnung grundsätzlich unzulässig sei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - 1 StR 344/08; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 - 2 Ws 74/11). Teilweise wurde von diesem Grundsatz eine Ausnahme dahingehend diskutiert und eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers zugelassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorgelegen haben und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. nur OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; LG Bonn, Beschluss vom 09.06.2020 - 21 Qs 40/20; Willnow in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019. § 141 Rn. 12; Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 9; jeweils m.w.N).

Seit der Umsetzung der PKH-Richtlinie durch das Pflichtverteidigerneuregelungsgesetz wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutiert, ob durch diese Neuregelung eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zulässig ist (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20; kritisch auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 142 Rn. 20). Die Vertreter dieser Ansicht sehen in Artikel 4 Abs. 1 der PKH-Richtlinie eine Erweiterung von Ziel und Zweck der Verteidigerbestellung auf eine finanzielle Unterstützung der Beschuldigten Person. Gestützt werde dies durch die Neufassung der §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 142 Abs. 7 StPO, aus dem sich eine besondere Beschleunigung der Bestellung ergebe. Andere Oberlandesgerichte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21; OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 -1 Ws 120/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20) sehen in der Neuregelung der §§ 141 ff. StPO keine Absicht des Gesetzgebers hin zu einem Systemwechsel und halten weiterhin die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ausgeschlossen. Dies werde bereits aus der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (S. 20 ff. BT-Drs. 19/13829) deutlich. Aus Art. 4 Abs. 1 der PHK-Richtlinie ergebe sich nichts anderes; Ziel der Richtlinie sei lediglich, dem Beschuldigten den Zugang zu einem Rechtsbeistand zu ermöglichen, nicht hingegen, diesen von den Kosten freizustellen. Dieses Erfordernis, den Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erreichen, könne hingegen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, an dem ein Rechtsbeistand beteiligt war, nicht mehr erreicht werden.

2. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht grundsätzlich an (nachfolgend a); im vorliegenden Fall liegt jedoch eine besondere Konstellation vor, aufgrund derer die rückwirken-de Bestellung der notwendigen Verteidigerin des ehemals Beschuldigten - ausnahmsweise als zulässig zu betrachten ist (nachfolgend b).

a) Gegen eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers spricht bereits der Sinn und Zweck der §§ 140 ff. StPO. Diese sollen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten sicherstellen und setzen insoweit den Anspruch auf ein faires Verfahren, der Waffengleichheit und dem Recht auf eine wirksame Verteidigung nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK um (Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, § 140 Rn. 2). Aus diesem Grund zählt § 140 StPO einzelne Fallgruppen auf, in denen die Verteidigung durch einen Verteidiger als notwendig anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die beschuldigte Person in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsbeistandes aus eigenen Mitteln aufzubringen oder nicht (vgl. auch BT-Drs. 19/13829, S. 21). Vielmehr knüpft das strafprozessuale Recht der notwendigen Verteidigung diese nicht an die Bedürftigkeit der beschuldigten Person. Dies kommt nicht nur dadurch zum Ausdruck, dass die Bestellungsvorschriften - auch nach Umsetzung der PKH-Richtlinie - eine Bedürftigkeitsprüfung nicht vorsehen. Vielmehr hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte im Falle einer späteren Verurteilung die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, selbst wenn diese im Falle der Pflichtverteidigung zunächst (gegebenenfalls teilweise) aus der Staatskasse entrichtet werden. Die Vorstellung, dass dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein nur zunächst staatlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wird, entsprach im Übrigen auch der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung Im Anschluss an die PKH-Richtlinie (vgl. BT-Drs: 19113829, S. 2). An dem bewährten System, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschuldigten zu beurteilen ist, wollte er mit der Neuregelung nichts ändern (vgl. BR-Drs. 19/13829, S. 2, 4, 21 f.). Bereits hieraus ergibt sich, dass die §§ 140 ff. StPO gerade nicht das Interesse eines Verteidigers schützen, für seine Tätigkeit entlohnt zu werden (BGH, Beschluss vom 18.08.2020, Tz. 7); die Pflichtverteidigerbestellung liegt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Sicherung des Verfahrensablaufs (BGH, a.a.O., Tz. 6) und dient nur insoweit dem Schutz des Be-schuldigten.

Hieran hat die PKH-Richtlinie nichts geändert. Soweit darauf abgestellt wird, Artikel 4 Abs. 1 der PKH-Richtlinie verbriefe ein uneingeschränktes Recht des Beschuldigten auf einen kostenlosen Rechtsbeistand (so wohl OLG Nürnberg, a.a.O.; vgl. auch Schmitt in: Mey-er-Goßner/Schmitt, § 142 Rn. 20) ergibt sich dies aus der PKH-Richtlinie gerade nicht. Artikel 4 Abs. 2 PHK-Richtlinie hat es den Mitgliedsstaaten freigestellt, den (zunächst) staatlichen finanzierten Zugang zu einem Verteidiger ausschließlich von materiellen Kriterien abhängig zu machen. Dem hat der nationale Gesetzgeber Rechnung getragen. Diese Ausgestaltung von § 140 StPO erfüllt insoweit die Vorgaben von Artikel 4 Abs. 4 PKH-Richtlinie.

Überdies steht der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. der Zugang zu einem Pflichtverteidiger nach Artikel 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 PKH-Richtlinie unter der Voraussetzung, dass dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat in Umsetzung dieser Vorgabe in § 140 StPO abschließend die Fälle aufgeführt, in denen eine Pflichtverteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und die Kosten der Rechtsverteidigung verauslagt werden. Im Interesse der Rechtspflege ist die Kostentragung jedoch nur dann, wenn eine Rechts-verteidigung überhaupt noch stattfinden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist und einer weiteren Rechtsverteidigung damit die Grundlage fehlt (so auch OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.).

Schließlich trifft die PKH-Richtlinie auch nur eine Entscheidung über die vorläufige Finanzierung der Verteidigungskosten, weshalb der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung der Vorschriften der §§ 463 ff. StPO konsequenterweise unangetastet gelassen hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK, denn auch hiernach ist das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ebenfalls daran geknüpft, dass die anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Insoweit gilt das zu Artikel 4 Abs. 1 der PHK-Richtlinie Gesagte.

b) Die Kammer hält eine rückwirkende Bestellung jedoch im Einzelfall ausnahmsweise für zulässig, wenn die für die ordnungsgemäße Rechtspflege erforderliche effektive Gewährleistung des Rechts auf notwendige Verteidigung nicht erfüllt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung über die beantragte Pflichtverteidigung nicht in angemessener Zeit nach Antragsstellung ergeht und es dadurch zu einer wesentlichen Verzögerung des - vom Gesetzgeber vorgesehenen - Entscheidungsablaufs kommt. Für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 140 ff. StPO ist dann ausnahmsweise auch zu einem späteren Entscheidungszeitpunkt auf den Zeitpunkt des angemessenen Zeitablaufs nach Antragsstellung abzustellen.

Auch unter Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der PKH-Richtlinie keinen Systemwechsel hinsichtlich der notwendigen Verteidigung im Strafprozess herbeiführen, sondern im Gegenteil ein solches von der finanziellen Bedürftigkeit unabhängiges, an materielle Kriterien wie die Haft geknüpftes System beibehalten wollte, soll das Ziel der Richtlinie, dem Beschuldigten schon früher im Ermittlungsverfahren Schutz durch einen Pflichtverteidiger zu garantieren, erreicht werden (BT-Drs. 19/13829, S. 23). Dazu dienen insbesondere § 141 Abs, 1 StPO, der die unverzügliche Pflichtverteidigerbestellung nach Beantragung verlangt, und § 142 Abs.1 StPO, der nach Satz 1 eine Antragstellung vor Anklageerhebung auch bei Beamten des Polizeidienstes ermöglicht und nach Satz 2 die Staatsanwaltschaft gleichzeitig zur unverzüglichen Vorlage des Antrags verpflichtet. Aus der Systematik ergibt sich unter anderem auch, dass Polizei und Staatsanwaltschaft zeitlich eng zusammenarbeiten müssen. Das heißt auch, dass die Polizei die Staatsanwaltschaft bei Eingehen eines Antrags auf notwendige Verteidigung unverzüglich zu informieren hat, um die Bestellung des Pflichtverteidigers während des Ermittlungsverfahrens und damit die ordnungsgemäße Rechtspflege durch effektive Gewährleistung des Rechts auf notwendigen Verteidigung sicherzustellen.

Im vorliegenden Fall kam es zu einer wesentlichen Verzögerung des vom Gesetzgeber seit Umsetzung der PKH-Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsablaufs. Wie das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend konstatiert, haben die Voraussetzungen gemäß §§ 140 Abs, 1 Nr. 5, 141 Abs, 1 ,142 Abs.1 StPO für die Bestellung als Pflichtverteidigerin bereits ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bei der Polizeidirektion Leipzig am 25.01.2022 vorgelegen, weil sich der ehemals Beschuldigte bereits seit dem 02.01.2022 in Haft befand.

Die Weiterleitung des Antrags durch die Polizei und dessen Vorlage zur Entscheidung fünf Wochen nach Antragsstellung durch die Staatsanwaltschaft - am 02.03.2022 - können nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO angesehen werden. Auch die Verfahrensbeendigung durch das Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 23.02.2022 erfolgte erst nach Ablauf von vier Wochen nach der Antragstellung. Die Vorlage an das Amtsgericht wurde zwar zeitnah nach Rücklauf der Akte von der mit Verfügung vom 23.02.2022 zugleich gewährten Akteneinsicht verfügt, und der Antrag wurde am 10.03.2022 ebenfalls zeitnah durch das Amtsgericht Leipzig verbeschieden. Allerdings ist hier die nicht mehr angemessene Dauer von vier Wochen bis zur Verfahrensbeendigung maßgeblich, denn eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag hätte bis dahin herbeigeführt werden können und müssen.

Im Übrigen hätte dem ehemals Beschuldigten im vorliegenden Fall auch unabhängig vom Antrag der Verteidigerin auf Bestellung als Pflichtverteidigerin ein/e solche/r gemäß § 140 Abs. 2 Nr, 2 StPO bestellt werden müssen, denn der ehemals Beschuldigte wurde unter Fristsetzung bis zum 25.01.2022 zur schriftlichen Äußerung im Strafverfahren aufgefordert, indem ihm der Tatvorwurf durch an ihn in der Justizvollzugsanstalt adressiertes Schreiben der Polizeidienststelle eröffnet wurde. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht absehbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO


Einsender: RAin D. Blasig-Vonderlin, Leipzig

Anmerkung:


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