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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 28.03.2022 - 20 Qs-336 Js 354/22-99/22

Eigener Leitsatz: Es ist - der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend - daran fest zu halten, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können.


20 Qs-336 Js 354/22-99/22

LG Bielefeld

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

hat die 20. große Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.03.2022 - Az: 9 Gs 114192-- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 28.03.2022 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.03.2022 (9 Gs 1141/22), mit dem der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin pp. Pp. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen 'worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

I.

Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld eingeleitet.

Nachdem der Beschwerdeführer als vormaliger Beschuldigter zu der anberaumten Beschuldigtenvernehmung vom 01.02.2021 nicht erschienen war, meldete sich die Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pp., unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Verteidigung für diesen und beantragte Akteneinsicht. Nach der Gewährung von Akteneinsicht mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 02.02.2022 beantragte Rechtsanwältin Pp. mit Schriftsatz vom 15.02.2022 — am gleichen Tag per Fax bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingegangen — ihre Beiordnung mit der Begründung, dass hinsichtlich einer Vorverurteilung vor dem Jugendschöffengericht vom 22.04.2021 erneut eine Anklage vor dem Jugendschöffengericht drohe und insofern ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß §§ 68 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorliege.

Mit Verfügung vom 16.02.2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Auf Erinnerung' der Verteidigerin in Hinblick auf Ihren Beiordnungsantrag übersandte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23.02.2022 die Verfahrensakten zur Entscheidung über die Beiordnung dem Amtsgericht Bielefeld.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht Bielefeld den Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidigerin unter Hinweis auf § 141 Abs. 2 S. 3 StPO mit der Begründung zurück, dass das Verfahren alsbald eingestellt worden sei, ohne dass weitere Ermittlungsmaßnahmen vorgenommen worden seien.

Mit der am 07.03.2022 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangenen sofortigen Beschwerde macht die Verteidigerin unter Verweis auf Ihr Erinnerungsschreiben vom, 22.02.2022 geltend, eine Beiordnung habe vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung ausnahmsweise nachträglich und rückwirkend zu erfolgen, da ihr Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt worden sei und bereits zuvor von Amts wegen eine Bestellung habe erfolgen müssen, weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Darüber hinaus sei in Hinblick auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO vorliegend nicht einschlägig.

Die Staatsanwaltschaft ist gehört worden und beantragte, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 142 Abs. 7 StPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist jedoch mangels Beschwer unzulässig.

II.
a)
Zwar ist die Beiordnung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil — wie das Amtsgericht Bielefeld in dem angefochtenen Beschluss angenommen hat — bei Antragsstellung zu erkennen war, dass eine Verfahrenseinstellung alsbald erfolgen würde. Denn ein Absehen von einer Bestellung ist gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nur vorgesehen, wenn sich die notwendige Verteidigung aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten' in einer Anstalt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) oder seiner mangelnden Verteidigungsfähigkeit (§• 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO) ergibt (vgl. auch: LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020, BeckRS 2020, 14359). Auf Fälle einer Bestellung auf Antrag des Beschuldigten gemäß § 141 Abs. 1 StPO ist die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO indes bereits seinem Wortlaut nach nicht anwendbar (BeckOK StPO/Krawczyk, 42. Ed. 01.01.2022, StPO § 141 Rn. 23 m.w. N.).
b)
Ungeachtet dessen war die sofortige Beschwerde aus anderen Gründen - mangels
Beschwer - als unzulässig zu verwerfen.
Im Beschwerdeverfahren ist Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache das Fortbestehen einer Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Hieran kann es fehlen, wenn das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann oder wenn es durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (KK-StPO/Paul, vor § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier, da mit der auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellung vom 16.02.2022 das gegen den Beschwerdeführer als vormaligen Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren abgeschlossen wurde und es damit schon bei Einlegung der Beschwerde — auch wenn das ErMittlungsverfahren grundsätzlich wieder aufgenommen werden kann —an einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung fehlte. Für die Führung der Verteidigung besteht insofern kein Bedürfnis mehr.
Die Kammer hält — der obergerichtlichen Rechtsprechung fOlgend — daran fest, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist. Dies gilt weiterhin auch dann,

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wenn der Beiordnungsantrag - wie hier - rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache —angesichts der aufgrund der Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht — Jugendschöffengericht — Minden vom 22.04.2021 wegen § 31. JGG erneut eine Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht zu erwartenden gewesen wäre — im Sinne des § 68 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO hätte Erfolg haben können.
Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsyerfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 -, juris). Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 -1 StR 627/88 -, juris).
Soweit in der Rechtsprechung - nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck — vereinzelt erwogen wird unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des
· Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren, in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. z.B. LG Hechingen, a.a.O.; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.), folgt die Kammer dem nicht. Denn das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen, weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zurückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Besöhuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung (so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG

Die Staatsanwaltschaft ist gehört worden und beantragte, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 142 Abs. 7 StPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist jedoch mangels Beschwer unzulässig.

a) Zwar ist die Beiordnung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil — wie das Amtsgericht Bielefeld in dem angefochtenen Beschluss angenommen hat — bei Antragsstellung zu erkennen war, dass eine Verfahrenseinstellung alsbald erfolgen würde. Denn ein Absehen von einer Bestellung ist gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nur vorgesehen, wenn sich die notwendige Verteidigung aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten* in einer Anstalt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) oder seiner mangelnden Verteidigungsfähigkeit (§. 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO) ergibt (vgl. auch: LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020, BeckRS 2020, 14359). Auf Fälle einer Bestellung auf Antrag des Beschuldigten gemäß § 141 Abs. 1 StPO ist die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO indes bereits seinem Wortlaut nach nicht anwendbar (BeckOK StPO/Krawczyk, 42. Ed. 01.01.2022, StPO § 141 Rn. 23 m.w.N.).

b) Ungeachtet dessen war die sofortige Beschwerde aus anderen Gründen - mangels
Beschwer - als unzulässig zu verwerfen.

Im Beschwerdeverfahren ist Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache das Fortbestehen einer Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Hieran kann es fehlen, wenn das beanstandete Geschenin nicht mehr korrigiert werden kann oder wenn es durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (KK-StPO/Paul, vor § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier, da mit der auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellung vom 16.02.2022 das gegen den Beschwerdeführer als vormaligen Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren abgeschlossen wurde und es damit schon bei Einlegung der Beschwerde — auch wenn das Ermittlungsverfahren grundsätzlich wieder aufgenommen werden kann —an einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung fehlte. Für die Führung der Verteidigung besteht insofern kein Bedürfnis mehr.

Die Kammer hält — der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend — daran fest, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn der Beiordnungsantrag - wie hier - rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache -angesichts der aufgrund der Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Minden vom 22.04.2021 wegen § 31 JGG
erneut eine Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht zu erwartenden gewesen wäre - im Sinne des § 68 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO hätte Erfolg haben können.

Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist {vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 Verfahrensfehlern]; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 juris). Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989- 1 StR 627/88 -, juris).

Soweit in der Rechtsprechung - nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck - vereinzelt erwogen wird unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung Vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. z.B. LG Hechingen, a.a.O.; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.), folgt die Kammer dem nicht. Denn das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen, weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zurückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung (so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 — 1 Qs 47/20 und LG Bielefeld, Beschluss vom 16.04.2021 — 2 Qs 138/21 — juris Rn. 4 jew. m.w.N.).

Auch die durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung umgesetzte Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (ABI. EU L 297 S. 1 ff.) führt vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Gesetzgeber beabsichtigte in Umsetzung der Richtlinie gerade keinen Systemwechsel in der Frage der Pflichtverteidigerbestellung im Sinne der Anknüpfung an eine Bedürftigkeitsprüfung statt wie bisher allein an die Prüfung des Rechtspflegeinteresses (BT-Drucksache 19/13829 S. 22). Zu Recht ging der Gesetzgeber dabei davon aus, dass die PKH-Richtlinie der Beibehaltung des deutschen Systems der notwendigen Verteidigung nicht entgegensteht (BT-Drucksache, a.a.O.). Nach Art. 4 Abs. 2 der PKH-Richtlinie steht es den Mitgliedsstaaten nämlich frei, ob sie eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien (vor allem Schwere der Straftat, Schwierigkeit der Rechtslage, Straferwartung, vgl. Art. 4 Abs. 4 PKH-Richtlinie) oder beides vornehmen. Denn auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück a.a.O. und LG Bielefeld a.a.O., jew. m.w.N., zu letzterem Aspekt allerdings auch AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 = BeckRS 2020, 29046).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.


Einsender: RAin N. Friedrichs, Minden

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