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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Betreuer, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.12.2021 – 2 Ss 35/21

Eigener Leitsatz: Die Existenz eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ macht regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Betreuer um einen Rechtsanwalt handelt.


In pp.

wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin — zu 3. durch seinen Vorsitzenden — am 20. Dezember 2021 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. August 2021 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
3. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Rechtsanwältin pp. gemäß § 140 Abs. 2 StPO zur Pflichtverteidigerin bestellt.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den bis dahin nicht verteidigten Angeklagten am 11. August 2021 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision. Er erhebt die allgemeine Sachrüge und rügt zudem die Verletzung von § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO.

Das Rechtsmittel hat auf die zulässig erhobene Rüge der Verletzung von § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO hin (vorläufigen) Erfolg. Auf die Sachrüge kommt es deshalb nicht mehr an.

Zu der Verfahrensrüge hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 u.a. ausgeführt:

„Dem Rechtsmittel kann mit der noch ausreichend ordnungsgemäß erhobenen Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO als absoluter Revisionsgrund der Erfolg nicht versagt bleiben, da die Hauptverhandlung vom 11. August 2021 vor dem Amtsgericht Tiergarten in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, so dass es eines Eingehens auf die weitere allgemeine Sachrüge nicht bedarf.

Nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann einen Verteidiger, wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Seine Verteidigungsfähigkeit richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falls. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2003 — 2 Ss 439/03 —, juris, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2021 hat Rechtsanwältin M die gesetzliche Betreuung des Angeklagten angezeigt und den durch das Amtsgericht Charlottenburg ausgestellten Betreuungsausweis vom 18. Dezember 2020 vorgelegt, der die Bereiche Gesundheits- und Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie die Vertretung vor Behörden und Gerichten umfasst. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 teilte die Betreuerin dem Amtsgericht Tiergarten ergänzend mit, dass sie in Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des über 80 Jahre alten Betreuten erhebliche Bedenken gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens habe. Insbesondere aufgrund eines fortschreitenden bösartigen Hirntumors seien die kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten erheblich eingeschränkt. Daneben entwickle sich auch eine dementielle Erkrankung, sodass nicht mehr sicher beurteilt werden könne, ob der Beschuldigte aufgrund seines Krankheitsbildes noch bewusste Entscheidungen [treffen] und die Folgen seines Verhaltens einschätzen könne. Mit E-Mail vom 8. Juli 2021 übersandte die Betreuerin ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin U B, wonach der Angeklagte von ihm hausärztlich betreut werde. Nach diesem Attest liegen bei dem Angeklagten verschiedene chronische Erkrankungen, u.a. ein fortschreitender bösartiger Hirntumor vor. Die allgemeine Leistungsfähigkeit des Patienten sei zunehmend eingeschränkt und die Teilnahme an einer Arbeitsmaßnahme nicht möglich. Die Sozialarbeiterin Frau R teilte am 4. August 2021 telefonisch mit, dass der Angeklagte in einem sehr schlechten Zustand sei, stark an Vergesslichkeit leide und einen Tumor im Kopf habe. Diese Informationen hätte[n] die Amtsrichterin veranlassen müssen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dass dieser unter Betreuung stand und mithin außer Stande ist, seine zivilrechtlichen Angelegenheiten allein selbst zu regeln, legt in Verbindung mit seinem vorgerückten Alter von über 80 Jahren sowie insbesondere seines schlechten Gesundheitszustandes die Annahme nahe, er sei erst recht nicht in der Lage, sich in Strafverfahren selbst zu verteidigen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Insbesondere bei einem unter Betreuung mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden" stehenden Angeklagten ist regelmäßig von einer Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit auszugehen, so dass ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2015 — 534 Qs 142/15 —, juris).
[...]
Der Umstand, dass der Angeklagte eine Betreuerin hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, macht die Pflichtverteidigerbestellung ferner nicht entbehrlich, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Pflichtverteidigers grundlegend unterscheiden. Das Gesetz stellt in § 140 Abs. 2 StPO auf die Person des Verfahrensbeteiligten und dessen Fähigkeiten zur Selbstverteidigung ab und nicht auf die seines gesetzlichen Vertreters (vgl. KG. Beschluss vom 11. Februar 2011 — (4) 1 Ss 497/10 (31/11); OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2007 — 2 Ws 452/07 —, juris; LG Konstanz, Beschluss vom 27. Mai 2019 — 3 Qs 39/19 —, juris)."

Dem schließt sich der Senat an. Das angefochtene Urteil war wegen dieses Verfahrensfehlers gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückzuverweisen.

Da aus den dargelegten Gründen ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, war dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Rechtsanwältin Ka Ko als Verteidigerin beizuordnen.

IV.

Über die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der neue Tatrichter im Lichte der von ihm zu treffenden Sachentscheidung insgesamt zu befinden haben.


Einsender: RiAG Dr. L. Fricke, Berlin

Anmerkung:


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