Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Amtsenthebung, Schöffe, Verletzung der Amtspflichten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.11.2021 - Ws 952/21

Leitsatz des Gerichts: 1. Aufgrund gröblicher Amtspflichtverletzung, die zugleich einen Straftatbestand erfüllt, kann ein Schöffe nach § 51 Abs. 1 GVG seines Amts enthoben werden, auch wenn er deswegen nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Die §§ 32 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG entfalten insoweit keine Sperrwirkung.
2. Mit der Verbreitung kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte verletzt ein Jugendschöffe seine Amtspflichten gröblich (§ 51 Abs. 1 GVG), so dass er seines Amtes zu entheben ist.


Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 02.11.2021 Aktenzeichen:
Ws 952/21

Oberlandesgericht Nürnberg
Ws 952/21

In der Schöffensache pp.
wegen Antrags auf Amtsenthebung eines Hauptjugendschöffen

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 2. November 2021 folgenden

Beschluss

1. Der Hauptjugendschöffe pp. wird wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes enthoben.
2. Der Antrag auf vorläufige Amtsenthebung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GVG hat sich erledigt.

Gründe:

I.
PP. wurde für die Schöffenperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 zum Hauptjugendschöffen bei dem Amtsgericht Kelheim bestellt.

Die Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses des Amtsgerichts Kelheim hat mit Schreiben vom 27.09.2021 beantragt, den Hauptjugendschöffen wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben und vorab anzuordnen, dass er bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist, da die nächste Sitzung mit seiner Beteiligung am 11.11.2021 stattfindet.

Als Grund für den Amtsenthebungsantrag wurde angegeben, dass gegen den Schöffen am 15.09.2021 durch das Amtsgericht Kelheim im Verfahren, Az.: 6 Cs 703 Js 4909/21, ein Strafbefehl wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB in der jeweils zu den Tatzeitpunkten (04.01. bis 19.01.2021) geltenden Fassung des Strafgesetzbuches ergangen sei.

Diesem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte nutzte im Zeitraum vom 04.01.2021 09:22 Uhr bis 19.01.2021 17:13 Uhr unter der IP-Adresse pp., welche dem auf ihn registrierten Internetanschluss für das Objekt pp. zuzuordnen ist, den Onlinedienst KIK- Messenger. Hierbei nutzte er den Nutzernamen „pp.“. Zu den unten genannten Zeitpunkten stellte er die jeweils beschriebenen inkriminierten Schriften in einen Gruppen-Chat mit einer nicht näher bekannten Anzahl an Personen ein. Ihm war dabei jeweils bewusst, dass die Bilder jugendpornographischen und das Video kinderpornographischen Inhalt hatten und dass nach dem Einstellen in die Chat-Gruppe eine Vielzahl von Personen Zugriff auf die Bilder und das Video nehmen konnten.

1. Am 04.01.2021 um 09: 22:00 Uhr, am 05.01.2021 um 10:36 Uhr und am 10.01.2021 um 16:55 Uhr stellte er jeweils ein jugendpornographisches Bild ein.

Das Bild zeigt zwei Mädchen von jedenfalls unter 18 Jahren, welche mit zumindest unbekleideten Oberkörpern auf dem Rücken liegen und auf deren Oberkörpern männliches Sperma erkennbar ist.

2. Am 19.01.2021 um 08:51 Uhr stellte er ein jugendpornographisches Bild ein.

Das Bild zeigt ein Mädchen von jedenfalls unter 18 Jahren, dass mit unbekleidetem Oberkörper posiert.

3. Am 19.01.2021 um 17:13 Uhr stellte er ein jugendpornographisches Bild und eine kinderpornographische Videodatei mit einer Länge von 1 Minute und 12 Sekunden ein.

Das Bild zeigt zwei Mädchen von jedenfalls unter 18 Jahren, welche mit zumindest unbekleideten Oberkörpern auf dem Rücken liegen und auf deren Oberkörpern männliches Sperma erkennbar ist.

Die Videodatei zeigt ein ca. 6-8-jähriges Mädchen, das anfänglich mit unbekleidetem Oberkörper und später gänzlich unbekleidet auf dem Rücken liegt und dabei einen dirigierten Penis eines vermutlich erwachsenen Mannes mit ihren Händen berührt. Anschließend bringt sich der Mann mit seiner Hand selbst zur Ejakulation und ejakuliert auf den Körper des Mädchens.

Gegen ihn wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 60 € verhängt.

Dieser Strafbefehl ist seit dem 06.10.2021 rechtskräftig.

Die hierzu gehörte Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ist dem Antrag des Amtsgerichts Kelheim mit Schreiben vom 18.10.2021 beigetreten.

Der Schöffe hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Amtsgerichts Kelheim und zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, jedoch sich nicht geäußert.

II.

A) Der Antrag der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses des Amtsgerichts Kelheim, den Hauptjugendschöffe seines Amtes zu entheben, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses war für die Antragstellung zuständig, § 51 Abs. 2 Satz 1 i.V.m 40 Abs. 2 GVG. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der betroffene Schöffe sind angehört worden, § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Dass das Verhalten des Schöffen lediglich im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründet, reicht nicht aus, anders, wenn das Verhalten des Schöffen den Schluss rechtfertigt, dieser werde auch in künftigen Fällen nicht unparteilich entscheiden (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 51 Rn 2, zitiert nach beck-online).

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, hatte der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelung des § 51 GVG zur Amtsenthebung von Schöffen zwar primär im Blick, eine Möglichkeit zu schaffen, Schöffinnen oder Schöffen, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen, ihres Amtes zu entheben. Daneben kommen aber auch andere Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit in Betracht. Zu denken ist neben den verfassungsfeindlichen Aktivitäten beispielsweise an die Verletzung des Beratungsgeheimnisses und an wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen, die nicht nur vorübergehende fehlende Sicherstellung der telefonischen und postalischen Erreichbarkeit sowie Verweigerung der Eidesleistung (BR-Dr. 539/10, S. 20, 21).

b) Mit der Verbreitung kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften, die aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls feststeht, hat der Schöffe seine Amtspflicht gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG).

aa) Zweck der §§ 184b und 184c StGB als Konkretisierung des grundrechtlichen Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist der Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern und Jugendlichen. Mit der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte hat der Schöffe gezeigt, dass er den Rechten von Kindern und Jugendlichen nicht die ihnen gebührende Bedeutung beimisst und sich so als ungeeignet für das Amt eines Jugendschöffen erwiesen. Mit der Einstellung der kinder- und jugendpornographischen Inhalte in Gruppen-Chats des Internetmessenger „KIK“, auf die eine Vielzahl dem Schöffen nicht bekannte Personen Zugriff haben, wird der Eingriff in die Rechte der abgebildeten Kinder und Jugendlichen weiter perpetuiert.

Dass der Schöffe angibt, den Messenger im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben habe testen wollen und er dafür die genannten Inhalte habe weiterleiten müssen, ändert daran nichts. Diese Einlassung ist schon wenig glaubhaft, da ein Messengerdienst, bei dem Nutzern pornographische Inhalte übersandt werden, für berufliche Anwendungen auf den ersten Blick ungeeignet ist und keiner weiteren Überprüfung bedarf.

bb) Der Schöffe hat die Pflichtverletzung zwar außerhalb seines Amtes begangen, das Fehlverhalten wirkt aber in seine Amtsführung hinein.

Nicht jede außerhalb des Amtes begangene Amtspflichtverletzung führt zur Amtsenthebung des Schöffen. Vielmehr ist das Fehlverhalten - unabhängig davon, ob es einen Straftatbestand erfüllt - im Lichte des dem Schöffen übertragenen Amts zu sehen. Vorliegend ist der Hauptjugendschöffe in seinem Schöffenamt berufen, sowohl Angeklagte in Jugendsachen, als auch geschädigte Kinder und Jugendliche in Jugendschutzsachen als Subjekte wahrzunehmen und deren Rechte zu achten. Dabei ist gerade in Jugendschutzverfahren nicht selten der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen auch durch Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte Gegenstand. Angesichts des massiven Eingriffs in die Grundrechte der abgebildeten Kinder und Jugendlichen durch die Verbreitung der pornographischen Inhalte wirkt sich das Verhalten des Hauptjugendschöffen auch unmittelbar auf die Ausübung seines Amtes aus. Es liegt auf der Hand, dass der Hauptjugendschöffe damit nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden.

c) Die Amtsenthebung ist angesichts des Gewichts der Pflichtverletzung auch verhältnismäßig, insbesondere ist keine vorherige Abmahnung erforderlich (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 51 Rn. 2).

d) Die in §§ 32 Nr. 1, 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG getroffene Regelung, dass Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, von der Schöffenliste zu streichen sind, entfaltet keine dahingehende Sperrwirkung, dass eine Amtspflichtverletzung, die zugleich einen Straftatbestand erfüllt, nur unter den dort genannten Voraussetzungen zur Streichung von der Schöffenliste führt, aber keine Amtsenthebung nach § 51 Abs. 1 GVG zulässig ist (a.A. Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 51 Rn. 2; KK-StPO/Barthe, 8. Aufl. 2019, GVG § 51 Rn. 2).

Die Amtsenthebung einer Schöffin oder eines Schöffen ist der weitreichendste Eingriff in deren Rechtsstellung. Darüber hinaus besitzt dieses Verfahren im Gegensatz zu dem Verfahren des § 52 GVG zur Streichung von der Schöffenliste einen eigenständigen Charakter, weil es – anders als das „Streichverfahren“ – nicht an streng formalisierte Voraussetzungen anknüpft, die kaum der Auslegung zugänglich sind und die dem zuständigen Richter weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum einräumen. Diese Gründe erfordern es, das Amtsenthebungsverfahren in einer eigenständigen Vorschrift zu regeln (BR-Dr. 539/10, S. 20, 21). Schon daraus ergibt sich, dass die beiden Verfahren unabhängig voneinander sind, nebeneinander stehen und gegenseitig keine Sperrwirkung entfalten.

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat von mehr als sechs Monaten ergibt sich aus der Regelung der §§ 52, 32 GVG, dass ein Schöffe dadurch unabhängig von der Art der begangenen Straftat zeigt, dass er unfähig ist, ein Schöffenamt auszuüben, ohne dass insoweit ein Beurteilungsspielraum besteht. Das bedeutet aber nicht, dass er bei Begehung einer Vorsatztat, die mit einer Strafe unter diesem Maß geahndet wurde, stets als fähig zur Amtsausübung anzusehen wäre. Mit Einführung des § 51 GVG durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 sollte eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden, einen Schöffen bei groben Pflichtverletzungen seines Amtes zu entheben. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass darunter nicht nur z.B. Mitgliedschaften in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, fallen sollen, sondern auch andere Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit, die die Verfassungstreue in Zweifel ziehen lassen (BR-Dr. a.a.O.). Deshalb ist auch nicht jedes strafbare Verhalten geeignet, diesen Anforderungen zu genügen. Andererseits sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass Amtspflichtverletzungen, die zudem einen Straftatbestand erfüllen, wobei die verhängte Sanktion aber nicht die Schwelle des § 32 Nr. 1 GVG erreicht, nicht zu einer Amtsenthebung nach § 51 GVG führen können.

B) Eine Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Amtsenthebung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GVG ist aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erforderlich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Barthe in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 51 GVG Rn. 3).

IV.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar (§ 51 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 Satz 2 GVG).


Einsender: eingesandt vom Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".