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Entscheidungen

Gebühren

Inanspruchnahme des Angeklagten, Leistungsfähigkeit, Beurteilungszeitpunk, Schonvermögen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2021 – 1 Ws 99/21 (S)

Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Sinn des § 52 RVG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung. Die Vorschrift des § 90 SGB XII, auf den § 115 Abs. 3 ZPO verweist und die ggf. Schonvermögen zuspricht, ist nicht anwendbar.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts pp. wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 14. Juni 2021 aufgehoben.

Auf Antrag des Rechtsanwalts pp. wird festgestellt, dass der Angeklagte pp. ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der im hiesigen Verfahren angefallenen Gebühren eines gewählten Verteidigers bis zu einer Höhe von 2.241,96 € in der Lage ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1. Der Angeklagte pp. wurde mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2019 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 26. August 2020 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten pp. noch vor dessen Festnahme am 06. Februar 2019 mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2019 als Verteidiger beigeordnet.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer dem Angeklagten pp. in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin, in dem der Angeklagte pp. mit Urteil vom 25. August 2020 wegen räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich seit dem 01. September 2021 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 02. März 2021 hat der Beschwerdeführer sowohl beim Landgericht Berlin (Differenzgebühr in Höhe von 2.357,54 €) als auch beim Landgericht Neuruppin (Differenzgebühr in Höhe von 2.423,13 €) die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte pp. ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers in der Lage sei. Mit Beschluss vom 03. Mai 2021 hat die Strafkammer 503 des Landegerichts Berlin dem Antrag des Angeklagten stattgegeben. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Kammergericht Berlin verworfen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, der Angeklagte habe keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten. Ob der Angeklagte, der sich seit dem 06. Februar 2019 in Haft befinde, gegenwärtig Einkünfte erziele, sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Auftrag des Angeklagten Honoraransprüche des Angeklagten aus geleisteter Übersetzungstätigkeit gegenüber dem Jugendamt pp. in den Monaten Juni und Juli 2018 geltend gemacht. Dieses habe daraufhin insgesamt 4.749,50 € auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Zwischen ihm und seinem Mandanten habe die Absprache bestanden, dass bei Fälligkeit der Differenzgebühr für die Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Neuruppin die Zahlung des Jugendamtes pp. beim Beschwerdeführer verbleiben solle. Von diesem Betrag seien lediglich 150,- € abzuziehen, welche bereits auf das Gefangenenkonto des Angeklagten eingezahlt worden seien. Ende des Jahres 2020 habe der Angeklagte dann überraschend um Rechnungslegung und die Einzahlung des verbleibenden Betrages in Höhe von 4.599,50 € auf das Gefangenenkonto gebeten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 05. Januar 2021 gegenüber dem Angeklagten die Aufrechnung erklärt, nämlich mit der Forderung aus dem hiesigen Verfahren in Höhe von 2.423,13 € sowie mit der Forderung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin in Höhe von 2.357,54 € nebst den Forderungen aus der zivilrechtlichen Geltendmachung der Honoraransprüche des Angeklagten in Höhe von insgesamt 561,20 €. Da der Angeklagte der Aufrechnung widersprochen habe, sei die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten durch das Gericht erforderlich.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die für die Entscheidung zuständige Rechtspflegerin bei dem Landgericht Neuruppin (§ 22 RPflG) den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie hat dazu wie folgt ausgeführt:

“Aufgrund der Inhaftierung des Antragsgegners - der voraussichtliche Austritt des Antragsgegners ist ausweislich der Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt (x) vom 26.03.2021 offen - fallen beim Antragsgegner derzeit keine Kosten für Unterkunft oder Verpflegung an.

Weiterhin reichte der Antragsgegner seine Verdienstbescheinigungen der Justizvollzugsanstalt (x) vom 26.03.2021 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Jahre 2020 ein Netto-Einkommen in Höhe von 2.166,34 € erzielt habe und für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 einen Netto-Verdienst in Höhe von insgesamt 549,40 €. Weitere Gehaltsnachweise ab März 2021 liegen zwar nicht vor, jedoch ist aufgrund der Inhaftierung davon auszugehen, dass diese dem Einkommen von Januar 2021 und Februar 2021 entsprechen.

Der Antragsgegner erzielte ein durchschnittliches monatliches Einkommen (März 2020 - Februar 2021) in Höhe von netto 228,69 €. Abzüglich des Erwerbstätigkeitfreibetrages § 115 Nr. l b ZPO in Höhe von 223,00 6 sowie abzüglich des Freibetrages § 115 I ZPO in Höhe von 491,00 € beträgt das verbleibende (negative) Einkommen - 545,00 €.

Einsetzbares Einkommen des Antragsgegners i. S. v. § 115 ZPO konnte somit nicht ermittelt werden.

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind auch Ansprüche zu berücksichtigen, die der Beschuldigte gegen Dritte hat, Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 52 RVG, Rn. 62.

Hierzu zählt vorliegend der Anspruch des Antragsgegners auf Auszahlung der vom Jugendamt pp. auf das Konto des Antragstellers überwiesenen 4.749,50 € abzüglich der bereits an den Angeklagten gezahlten 150,00 €, mithin in Höhe von verbliebenen 4.599,50 €.

Der Antragsgegner bestätigte gegenüber der Unterzeichnerin im Telefonat am 16.04.2021, dass er seinerzeit dem Antragsteller die Anweisung erteilt hätte, die Honoraransprüche des Jugendamtes pp. auf das Konto des Antragstellers überweisen zu lassen, da sich der Antragsgegner seinerzeit in U-Haft befunden habe. Sodann habe der Antragsgegner dem Antragsteller die Anweisung erteilt, das Geld an die Schwester des Antragsgegners zu überweisen; dies sei nicht erfolgt. Anschließend habe der Antragsgegner dem Antragsteller die Anweisung erteilt, den Geldbetrag auf sein Gefangenenkonto zu überweisen. Der Antragsteller teilt jedoch mit Schriftsatz vom 13.04.2021 mit, dass der Antragsgegner ihn zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hätte, die Summe an eine konkrete Person auszukehren.

Dass die Zahlung in Höhe von 150,00 € bereits an den Antragsgegner erfolgte, ist aus dem Kontoauszug der JVA (y) vom 15.07.2020 ersichtlich.

In der Erklärung des Antragsgegners vom 31.03.2021 hat dieser zwar angegeben, über keine Vermögenswerte zu verfügen, jedoch hat der Antragsgegner, u. a. im Telefonat mit der Unterzeichnerin am 16.04.2021, bestätigt, dass zumindest Vermögen in Form der Honoraransprüche des Jugendamtes pp. in Höhe von 4.599,50 € (Auszahlungsbetrag des Jugendamtes pp. für Übersetzungstätigkeit in Höhe von 4.749,50 € unter Abzug von 150,00 €) vorhanden sei, welches sich auf dem Konto des Antragstellers befinde.

Gemäß § 115 III 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (§ 115 III 2 ZPO).

Gemäß § 90 II Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 II Nr. 9 SGB XII hat der Partei ein sogenanntes „Schonvermögen" in Höhe von 5.000,00 € zu verbleiben.

Ausgehend von dem vorhandenen Vermögen des Antragsgegners in Höhe von 4.599,50 € verbleibt nach Abzug des Schonvermögens in Höhe von 5.000,00 € kein einsetzbares Vermögen, welches für die Feststellung der Leistungsfähigkeiten heranzuziehen wäre.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners liegen nicht vor.

Der Antrag gem. § 52 II RVG vom 02.03.2021 war daher zurückzuweisen.”

2. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers ist zulässig und auch begründet.

Nach § 52 Abs. 2 RVG kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt vom Angeklagten die Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers nur verlangen, soweit dem Angeklagten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder nachdem das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung des Angeklagten festgestellt hat, dass dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Letztere Prüfung ist vorgesehen, weil die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger den Angeklagten kraft Gesetzes verpflichtet, dem Rechtsanwalt die Gebühren eines Wahlverteidigers zu zahlen. Diese Verbindlichkeit entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte zu einer solchen Leistung willens und in der Lage ist. Der Gesetzgeber konnte die Geltendmachung solcher Forderungen nur zulassen, ohne dass unerträgliche Härten entstanden, wenn die vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sichergestellt war (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 1979 – III ZR 59/78 –, Rn. 21, juris).

Vorliegend lagen die Voraussetzungen für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage Rn. 60 zu § 52).

Zwar können zur Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Angeklagten, so wie es das Landgericht getan hat, die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe bzw. über Pfändungsgrenzen herangezogen werden. Maßgeblicher Prüfungsansatz bleibt indes eine auszuschließende Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts.

Unterhaltspflichten des Angeklagten bestehen nicht, so dass es vorliegend ausschließlich darauf ankommt, ob durch die Zahlung der Differenzgebühr der eigene notwendige Unterhalt des Angeklagten in Gefahr wäre. Dies kann der Senat ausschließen.

Der Angeklagte ist seit dem 06. Februar 2019 inhaftiert und hat ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung durch Arbeit in der Justizvollzugsanstalt im Jahr 2020 lediglich ein Nettoeinkommen von insgesamt 2.166,34 € und für die ersten beiden Monate des Jahres 2021 ein Nettoeinkommen von insgesamt 549,40 € erzielt. Der Unterhalt des Angeklagten ist trotz seiner geringen Einkünfte gleichwohl gesichert.

Derzeit wird gegen ihn nämlich die Freiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2019 vollstreckt. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, so dass die Vollstreckung der weiteren ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ebenfalls ansteht. Soweit keine Gesamtstrafe gebildet wird, wäre gemeinsamer 2/3 Termin der 13. Mai 2024, das Strafende würde am 15. Oktober 2026 eintreten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung fallen für den Angeklagten danach bis auf weiteres nicht an.

Zwar ist der Angeklagte aufgrund seiner geringen Einkünfte nicht in der Lage, die Differenzgebühr aus seinen Einnahmen zu bestreiten. Bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind aber auch Ansprüche, die der Angeklagte gegenüber Dritten hat (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O. Rn. 61 zu § 52). Dazu zählt vorliegend der Anspruch des Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer auf Auszahlung der vom Jugendamt pp. auf dessen Konto überwiesenen 4.749,50 €, abzüglich der bereits an den Angeklagten gezahlten 150,- € (= 4.599,50 €). Aufgrund des ihm zustehenden und auch realisierbaren Anspruchs auf Zahlung von 4.599,50 € ist der Angeklagte hiernach als leistungsfähig anzusehen, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts, die im hiesigen Verfahren angefallenen Gebühren eines gewählten Verteidigers (Differenzgebühr) jedenfalls bis zu einer Höhe von 2.241,96 € zu zahlen. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass von den zur Verfügung stehenden 4.599,50 € bereits ein Betrag in Höhe von 2.357,54 € als Differenzgebühr für das Verfahren vor dem Landgericht Berlin als verbraucht zu gelten hat.

Soweit die Rechtspflegerin in Ansehung der Vorschrift des § 90 SGB XII, auf den § 115 Abs. 3 ZPO verweist, dem Angeklagten ein Schonvermögen in Höhe von 5.000,00 € zuspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Gegen die Anwendung dieser Norm spricht bereits die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 Satz 1 RVG ohne Rücksicht auf die Vermögenslage eines Angeklagten dem Pflichtverteidiger zur Befriedigung seines Differenzerstattungsanspruchs einen Zugriff auf einen möglichen Erstattungsanspruch, den ein Angeklagter gegen die Staatskasse hat, zubilligt.

Dem Grunde nach handelt es sich bei dem Differenzerstattungsanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers gegen den Angeklagten, der seine Grundlage in § 52 Abs. 1 RVG hat.

In der Regel kann ein Gläubiger beim Schuldner vorhandenes Vermögen aber bis zur eigenen Befriedigung vollständig verwerten lassen. Anderes gilt nur bei Einkommen. Pfändet ein Gläubiger das Einkommen eines Schuldners, kann dies nur bis zur Pfändungsfreigrenze erfolgen, die jeder Person gemäß § 850c ZPO zusteht und die durch das Einkommen des Schuldners nicht überschritten wird.

Der Umstand, dass der Angeklagte - wie von ihm dargelegt - weitere Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Wohnungs- und Baugesellschaft pp., der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) sowie gegenüber dem Job-Center hat, steht dem nicht entgegen.


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