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Entscheidungen

OWi

Einstellung des Verfahrens, Bußgeldverfahren, Auslagenerstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 23.11.2021 - 114 Qs 91/21

Leitsatz: Das Gericht hat im Fall der Einstellung des Verfahrens von der Kostenauferlegung auf die Staatskasse abzusehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Maßstab hierfür ist, dass gegen den Betroffenen jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht bestand.


Landgericht Köln
Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Verteidiger:

hat die 14. große Strafkammer des Landgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 08.09.2021 - Az: 53 OWi 119/20 -durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 23.11.2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe:

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat sein Ermessen nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG rechtsfehlerfrei ausgeübt und zurecht davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Demnach hat das Gericht von der Auferlegung der Kosten abzusehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Maßstab hierfür ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung - nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung, dass gegen den Betroffenen jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht bestand (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2010, 392 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021 § 467 Rn. 16 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Das Verfahren wurde wegen Verjährung nach § 206 a StPO eingestellt. Wie das Amtsgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2021 ausgeführt hat, lagen das Messprotokoll, die DVD mit der Tatsequenz und die Ordnungswidrigkeitenanzeige vor, wodurch - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Betroffenen - jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Streibhardt, Gera

Anmerkung:


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