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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Limburg, Beschl. v. 07.05.2021 – 2 Qs 56/21

Leitsatz: In der Regel ist Ungehorsamsarrest i.S.v. §§ 23 Abs. 1 Satz 4, 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 Satz 2 JGG auf die Jugendstrafe analog §§ 26 Abs. 3 Satz 3, 52a Satz 1 JGG anzurechnen.


In pp.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der bisher gezahlte Geldbetrag mit 2 Monaten und 2 Wochen auf die Jugendstrafe angerechnet wird.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 17.04.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde gegen den Verurteilten wegen Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde ihm u.a. die Zahlung von 400,- € an eine gemeinnützige Einrichtung sowie die Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt und er wurde angewiesen, drei Drogenscreenings vorzulegen. In der Hauptverhandlung wurde er über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung belehrt.

Zwei in der Folge eingeholte Drogenscreenings erbrachten den Nachweis für Cannabinoide. Die auferlegten Zahlungen erfolgten weitgehend. Arbeitsstunden leistete er nicht. Darauf verhängte das Amtsgericht im Oktober 2019 gegen ihn einen Ungehorsamsarrest von zwei Wochen und wandelte die Arbeitsstunden in die Zahlung weiterer 1.000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung um. Der Arrest wurde vollstreckt. Der Verurteilte erbrachte Zahlungen auf die neue Auflage.

Mit Strafbefehl vom 15.11.2019, rechtskräftig seit dem 06.12.2019, wurde der Verurteilte wegen unerlaubtem Umgang mit Abfällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Tat wurde am 16.10.2019 begangen. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 20.05.2020, rechtskräftig seit dem 11.06.2020, wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die Tat wurde am 11.08.2019 begangen.

Nach Anhörung des Verurteilten widerrief das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.02.2020 (richtig: 21.02.2021) die Strafaussetzung zur Bewährung und sprach die Anrechnung der bisher gezahlten Beträge mit zwei Monaten aus, wobei es Zahlungen bis zum 02.07.2020 in Rechnung stellte. Weiter rechnete es den verbüßten Ungehorsamsarrest an.

Gegen diesen ihm am 15.04.2021 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 20.04.2021 sofortige Beschwerde eingelegt und Kontoauszüge vorgelegt, wonach die Geldauflage durch Zahlungen bis in den Dezember 2020 vollständig beglichen ist, was die Bewährungshilfe bestätigt hat.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 59 Abs. 3 JGG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO.

2. In der Sache hat sie jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg.

a) Das Amtsgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen.

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG widerruft das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche bzw. Heranwachsende in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Verurteilte ist in der Bewährungszeit in zwei Fällen erneut straffällig geworden. Hierdurch hat der Angeklagte gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die ursprünglich günstige Prognose ist entfallen. Dies gilt auch angesichts des Zeitablaufs seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilungen.

Umstände, die ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung nach § 26 Abs. 2 JGG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dass die Geldauflagen mittlerweile vollständig erfüllt sind, rechtfertigt vor dem Hintergrund der beiden vorgenannten neuen Straftaten sowie der positiven Drogenscreenings kein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung. Eine Verlängerung der Bewährungszeit ist nicht ausreichend.

b) Die auf die Geldauflagen geleisteten Zahlungen sind gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 JGG anzurechnen. Da das Amtsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung von Zahlungen bis lediglich zum 02.07.2020 ausgegangen ist, ausweislich der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Kontoauszügen indes auch nach diesem Zeitpunkt noch Zahlungen erfolgt sind, ist die Anrechnung anzupassen auf zwei Monate und zwei Wochen.

c) Weiter ist der vollstreckte zweiwöchige Ungehorsamsarrest auf die Jugendstrafe analog §§ 26 Abs. 3 S. 3, 52a S. 1 JGG anzurechnen.

Nach § 26 Abs. 3 S. 3 JGG wird Jugendarrest, der nach § 16a JGG verhängt wurde, in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet. In der Literatur ist umstritten, ob hiernach ebenfalls Ungehorsamsarrest i.S.v. §§ 23 Abs. 1 S. 4, 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 S. 2 JGG angerechnet werden kann oder sogar muss. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert – soweit ersichtlich – nicht.

Teilweise wird die Möglichkeit einer Anrechnung verneint und dies damit begründet, dass der Ungehorsamsarrest keine Strafe i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG darstelle und seine Vollstreckung auch nicht die zugrunde liegende Weisung oder Auflage ersetze (BeckOK JGG/Nehring, 20. Ed. 1.2.2021, JGG § 26 Rn. 32 f.).

Demgegenüber wird die Anrechnung überwiegend für möglich oder sogar zwingend erachtet (Ostendorf/Ostendorf, JGG, 10. Aufl. 2016, JGG § 26a Rn. 18; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 26a Rn. 26; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl. 2014, JGG § 26 Rn. 13; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 26a Rn. 20). Zur Begründung wird u. a. angeführt, dass dies dem Einheitsprinzip entspreche (so Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 26a Rn. 26) und dass eine Analogie zu § 26 Abs. 3 S. 3 JGG und § 52a JGG angezeigt sei (so Ostendorf/Ostendorf, JGG, 10. Aufl. 2016, JGG § 26a Rn. 18).

Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Zwar ist in § 26 Abs. 3 S. 3 JGG lediglich die Anrechnung des Arrestes i.S.v. § 16a JGG (sog. Warnschussarrest) geregelt, doch rechtfertigt die vergleichbare Interessenlage eine analoge Anwendung auf den Ungehorsamsarrest.

§ 26 Abs. 3 S. 3 JGG ist gemeinsam mit § 16a JGG durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 1854) eingeführt worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit der Anrechnung, bei der nur auf den neuen § 16a JGG abgestellt wurde, Bedenken im Hinblick auf eine Doppelbestrafung oder Überschreitung des Schuldmaßes durch den Jugendarrest neben der Jugendstrafe entgegengetreten werden (BT-Drs. 17/9389, S. 14). Zwar stellt der Ungehorsamsarrest keine Strafe für die Tat dar, sondern dient der Durchsetzung der richterlichen Weisung (BVerfG, NJW 1989, 2529), doch geht er mittelbar auf die Tat zurück. Der Vergleich zu § 52a JGG stützt dies. Danach sind Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung, die der Angeklagte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten hat, auf die Jugendstrafe anzurechnen, soweit nicht erzieherische Gründe entgegenstehen. Der „Anlass“ wird dabei weit verstanden (vgl. BVerfG, NStZ 2000, 277, 278; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 52a Rn. 5, § 52 Rn. 8 f.).

Die Nichtanrechnung des Ungehorsamsarrestes könnte im Einzelfall wie beim ebenso bis zu vierwöchigen Warnschussarrest zu einer übermäßigen Gesamtsanktionierung führen. Vor dem Hintergrund des dem Jugendstrafrecht zugrunde liegenden Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 S. 2 JGG) und des darin wurzelnden Einheitsprinzips (dazu Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 31 Rn. 3), das auch den Ungehorsamsarrest erfasst (BGH, Beschl. v. 26.5.2009 – 3 StR 177/09, BeckRS 2009, 15992 Rn. 2) erscheint die Anrechnung des Ungehorsamsarrestes auf die Jugendstrafe in der Regel geboten. Erzieherische Gründe, die es analog § 52a S. 2 JGG ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Anrechnung abzusehen, sind vorliegend nicht gegeben.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.


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