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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Beschl. v. 8.10.2021 – 26 Qs 175/21

Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt, wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.


26 Qs 175/21 (721 Js 1264/21)

Landgericht Wuppertal

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger: ReChtsanwalt Michael Rellmann, Laurentiusstraße 9, 42103 Wuppertal,

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten vom 11.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.07.2021 - Az: 26 Gs 47/21 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 08.10.2021 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.07.2021 (Az. 26 Gs 47/21) wird aufgehoben.
Dem ehemaligen Beschuldigten ; wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des. Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschluss und zur Bestellung des Rechtsanwalts pp. als Pflichtverteidiger des ehemaligen Beschuldigten.

Da das Ermittlungsverfahren gegen den ehemals Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.06.2021 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung auch nur rückwirkend erfolgen.. Dies war vorliegend ausnahmsweise zulässig und rechtmäßig.

Es kann dabei dahinstehen, ob nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich zulässig ist. Denn eine rückwirkende Bestellung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt, wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Halle, Beschluss vom 15.04.2021 — 3 Qs 41/20 m.w.N.).

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 141 StPO zum Ausdruck gebracht, dass das Recht eines Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens erheblich gestärkt werden soll. Dieses Ziel wollte man unter anderem dadurch erreichen, dass das Verfahren bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers maßgeblich beschleunigt werden sollte. Vor diesem Hintergrund sieht § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten beim Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Dieser Zweck der Neuregelung des § 141 StPO spricht entscheidend dafür, dass auch eine rockwirkende Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Nur so wird der durch die Möglichkeit fehlender Vergütung entstehenden Gefahr einer unzureichenden Verteidigung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor der Beiordnung entgegengewirkt und entsprechend dem Willen des Gesetzgebers die Position des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren_ gestärkt.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende. Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen hier vor. Der Beiordnungsantrag ging am 28.05.2021 beim PP Wuppertal ein, mithin exakt einen Monat vor der Einstellung des Verfahrens und noch bevor ein staatsanwaltliches Aktenzeichen bestand, mithin rechtzeitig.
Ein sachlicher Grund dafür, dass anschließend eine Beiordnung nicht zeitnah erfolgt ist, ist aus der Akte nicht zu erkennen. Nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft hätte es ihr oblegen, die Akten unverzüglich gemäß § 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 2 StPO an das zuständige Amtsgericht Wuppertal weiterzuleiten. Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan, sondern das Verfahren gegen den ehemals Beschuldigten erst am 28.06.2021 nach § 154 StPO eingestellt, ohne die Akte zuvor dem Amtsgericht Wuppertal vorzulegen. Dabei hätte dem ehemaligen Beschuldigten unverzüglich ein Verteidiger bestellt werden müssen, da er in Haft saß und die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorlagen.

Auch die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3-StPO, wonach eine Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung gilt nur für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 StPO (vgl. etwa auch LG Halle, aaO).
Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des §§ 141' Abs. 2 Satz 3 StPO, der auf § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO, nicht jedoch auf § 141 Abs. 1 StPO verweist, wie auch aus der systematischen Stellung innerhalb des Abs. 2 der Vorschrift ergibt sich, dass das Absehen der Beiordnung nur für die Fälle der von Amts wegen, nicht jedoch auf die auf Antrag des Beschuldigten vorzunehmende Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommt. Eine analoge Anwendung scheidet aus. (siehe: LG Freiburg, Beschluss vom 26.08.2020 —16 Qs 40/20; LG Halle, aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA M. Rellmann, Wuppertal

Anmerkung:


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