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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Haft, Dauer der Haft

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 24.09.2021 - 25 Qs 81/21

Leitsatz: Die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist unabhängig von der Dauer der Haft.


Landgericht Magdeburg
Beschluss
25 Qs 235 Js 47711/20 (81/21)

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen Diebstahls u.a.

hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 24. September 2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 30. August 2021 (Az.: 2 Ds 235 Js 47711/20), durch den der Antrag des Rechtsanwalts pp. vom 24. August 2021 auf Bestellung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp- als Pflichtverteidiger
beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der dem Angeschuldigten hierfür entstandenen notwendigen Auslagen, hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

Gegen den Angeschuldigten wird vor dem Amtsgericht Aschersleben ein Strafverfahren wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls, der Hehlerei und der Urkundenfälschung geführt. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 29. Juli 2021 wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, entweder zwischen dem 05. August 2020, 22:00 Uhr, und dem 06. August 2020, 07:30 Uhr, den mit einem Lenkradschloss gesicherten und auf seinem frei zugänglichen Grundstück in Staßfurt abgestellten Roller des Zeugen pp. mit dem Versicherungskennzeichen pp. entwendet zu haben oder sich diesen zwischen dem 06. August 2020 und dem 07. September 2020 anderweitig in dem Wissen, dass es sich dabei um Diebesgut handelte, verschafft zu haben. Zudem wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, den vorstehend genannten Roller, an dem das auf das ebenfalls gestohlene Moped des Zeugen pp. zugelassene Versicherungskennzeichen pp. angebracht gewesen sei, am 07. September 2020 gegen 02:30 Uhr über den Gehweg der Güstener Straße in Staßfurt geschoben zu haben.

Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 15. April 2021 zur Verbüßung zweier Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizvollzuganstalt Volkstedt. Die Haftentlassung ist für den 01. Oktober 2021 geplant.

Die Anklage wurde dem Angeschuldigten am 16. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2021 beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten, Rechtsanwalt pp., namens und in Vollmacht des Angeschuldigten, diesem als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5. StPO beigeordnet zu werden.

Mit Beschluss vom 30. August 2021, dem Verteidiger des Angeschuldigten zugegangen am 02. September 2021, wurde der Antrag des Angeschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt Jan-Robert Funck als notwendigem Verteidiger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ließen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen. Auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO seien nicht gegeben, da ein Verhandlungstermin erst in der zweiten Oktoberhälfte, also mehr als zwei Wochen nach der Haftentlassung, anvisiert sei.

Mit Schriftsatz vom 07. September 2021, eingegangen beim Amtsgericht Aschersleben am selben Tage, legte der Verteidiger des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 30. August 2021 hinsichtlich der Versagung der Beiordnung als Pflichtverteidiger "Beschwerde" ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Inhaftierung des Angeschuldigten in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt problemlos der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliege. Daran ändere auch der Umstand nichts, wonach ein Verhandlungstermin erst in der zweiten Oktoberhälfte, mithin mehr als zwei Wochen nach der Haftentlassung, anvisiert sei. Aufgrund der Gesetzesänderung im Recht der notwendigen Verteidigung seit dem 13. Dezember 2019 sei gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nunmehr — bereits von Amts wegen—ein Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der Inhaftierung zu bestellen. Falls der Schriftsatz des Gerichts dahingehend zu verstehen sein solle, es sei möglicherweise zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung — sodann — aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Haftentlassung ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht (mehr) gegeben, so sei dies in den neugeschaffenen Vorschriften der §§ 141 ff. StPO ebenfalls ausdrücklich geregelt worden, § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies erfordere eine Ermessenentscheidung zum dann maßgeblichen Zeitpunkt — zwei Wochen vor der Hauptverhandlung — dahingehend, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung dann tatsächlich nicht mehr oder durchaus noch — aus sodann dort noch hinzutretenden weiteren Gründen —vorliegt oder nicht. Dies ändere jedoch nichts daran, dass zum jetzt hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und die Beiordnung als Pflichtverteidiger vorzunehmen sei.

II.

Die nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO i. V. m. § 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist im Ergebnis begründet.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen vor. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.

Mit § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sollen die Nachteile kompensiert werden, die der Beschuldigte aufgrund eingeschränkter Freiheit und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ist die Voraussetzung, dass der Beschuldigte nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird, entfallen (BeckOK StPO/Krawczyk, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 140 Rn. 10). Nunmehr liegt eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO unabhängig von der Dauer der Haft vor. Der Zeitpunkt der Haftentlassung mindestens zwei Wochen vor Hauptverhandlungsbeginn ist insoweit gem. § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich für eine etwaige Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Bedeutung (BeckOK StPO/Krawczyk, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 140 Rn. 10). Insoweit ist im Rahmen der Entscheidung über eine Pflichtverteidigerbestellung allein entscheidend, ob sich der Betroffene — wie vorliegend der Angeschuldigte — zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. Der Angeschuldigte verbüßt noch bis zum 01. Oktober 2021 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzuganstalt Volkstedt, sodass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfüllt sind. Dem Angeschuldigten war mithin ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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