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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 06.10.2021 - 3680 Js 248979/18 - 931 Gs

Leitsatz: Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat auch noch nach Beendigung des Verfahrens zu erfolgen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung unterblieben ist, weil die Beschlussfassung auf Grund justizinterner Vorgänge wesentlich verzögert wurde.


AG Frankfurt/Main

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verdachts einer Straftat nach §§ 263 Abs. 5 pp. StGB

wird dem Beschuldigten gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 2 Nr. 1, 142 StPO Frau Rechtsanwältin Carolin Hierstetter, Renzstr. 3, 68161 Mannheim, rückwirkend als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Gründe:

Obwohl zum jetzigen Zeitpunkt ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht mehr gegeben ist, da die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das vorliegende Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 21.12.2020 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine anderweitige rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten eingestellt hat, und obwohl eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich nicht zulässig ist, war die Pflichtverteidigerbestellung vorliegend ausnahmsweise rückwirkend vorzunehmen, weil dies aufgrund der besonderen Umstände des Falles geboten war.
Die Verteidigerin hatte bereits vor der Verfahrenseinstellung mehrfach ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob schon der Schriftsatz vom 28.11.2019, der lediglich als „Anregung" formuliert war, als Antrag zu werten war, weil jedenfalls die weiteren Verteidigerschriftsätze vom 13.01.2020 und 13.03.2020 diese Voraus-setzung zweifelsfrei erfüllt haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil dem Beschuldigten die Beteiligung an einem Verbrechen nach § 263 Abs. 5 StGB zur Last gelegt wurde (§§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung über den Beiordnungsantrag der Verteidigerin konnte nicht erfolgen, weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Akten dem Ermittlungsrichter erstmals jetzt mit Verfügung vom 03.10.2021 vorgelegt hat.

Von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn die Beiordnung vor dem Verfahrensabschluss beantragt worden war, jedoch darüber trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO noch nicht entschieden wurde, weil es in solchen Fällen nicht darum geht, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, sondern verhindert werden soll, dass bei Antragstellung bestehende Beiordnungsansprüche durch Nichtbearbeitung entsprechender Anträge unterlaufen werden könnten (LG Erfurt BeckRS 2007, 11567; LG Magdeburg BeckRS 2007, 11565, jew. m.w.N.).

Aus diesen Gründen war vorliegend ausnahmsweise eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist dem Antrag der Verteidigerin beigetreten und hat dazu ausgeführt, dass eine frühere Entscheidung „allein aus justizinternen Gründen unterblieben" sei.

Rechtsmittel: Beschwerde

Frankfurt am Main, den 06.Oktober 2021


Einsender: RÄin C. Hierstetter, Mannheim

Anmerkung:


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