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Entscheidungen

Corona

Corona, Bußgeldbescheid, Anforderungen, Betrieb einer gastronomischen Einrichtung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2021 – 4 RBs 277/21

Leitsatz: 1. Der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muss. Der Umfang der Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt ((hier: Betrieb einer gastronomischen Einrichtung).
2. Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung ist seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Mängel in dieser Richtung lassen sich weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem Akteninhalt im Übrigen, ergänzen noch nachträglich, etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung, heilen .


In pp.

1. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).
2. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Der Bürgermeister der Stadt A hat gegen den Betroffenen am 24.06.2020 einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser lautet:

"... Ihnen wird vorgeworfen, am 00.04.2020 um 16:50 Uhr in A, Bstraße 27, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Sie haben vorsätzlich einer vollziehbaren Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 28 Abs. 1 Satz [Auslassung im Original, Anm. des Senats] § 32 Satz 1 IfSG) zuwidergehandelt.

Konkretisierung: Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung (§ 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO) §§ 73 Abs. 1a Ziff. 6, 24 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. (§§ 9 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)" [Interpunktion im Original, Anm. des Senats].

Das Bußgeld ist auf 4.000 Euro festgesetzt worden.

Gegen den am 25.06.2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene - eingehend am 26.06.2020 - Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht hat ihn daraufhin wegen "vorsätzlichem Betrieb einer gastronomischen Einrichtung und dadurch bedingter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz" zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt (jedenfalls) die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen sowie die weitergehende Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter, C, hat die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzgl. der an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Bußgeldbescheid im Hinblick auf dessen Abgrenzungsfunktion zu stellenden Anforderungen gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

III.

Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Einstellung des Verfahrens.

Es besteht ein Verfahrenshindernis, weil der Bußgeldbescheid vom 24.06.2020 unwirksam ist.

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid "die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeld vor Schriften" enthalten. Das entspricht den Anforderungen, die an die Anklageschrift und an den Strafbefehl gestellt werden, dem der Bußgeldbescheid nachgebildet worden ist. Der Bußgeldbescheid erfüllt denn auch dieselben Aufgaben. Er enthält wie der Strafbefehl die Beschuldigung, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens - im Falle der Einspruchseinlegung, wie die Anklageschrift, auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft (§ 84 OWiG) bestimmt. Außerdem soll er dem Betroffenen ein Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Vorwurfes verschaffen, damit der Betroffene wie beim Strafbefehl prüfen kann, ob er Einspruch einlegen und wie er für diesen Fall - das gilt wiederum auch für die Anklageschrift - seine Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereiten soll. Deshalb genügt zur Bezeichnung der "Tat" in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Angabe der allgemeinen ("abstrakten") gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muss. Der Umfang der Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbieten sich überhöhte Anforderungen an die Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können.

Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung ist seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Mängel in dieser Richtung lassen sich weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem Akteninhalt im Übrigen, ergänzen noch nachträglich, etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung, "heilen". Der Bußgeldbescheid erwächst, sofern er nicht angefochten wird, in Rechtskraft. Er muss daher auch selbst die für seine Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen, d.h. die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausschließen (BGH NJW 1970, 2222; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.11.2015 - 3 Ss OWi 1218/15 - juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2020 - 1 Rb 21 Ss 967/19 - juris, jew. m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird der Bußgeldbescheid vom 24.06.2020 nicht gerecht. Er benennt zwar noch den Betroffenen, Tatort, Tatzeit und zitiert die einschlägigen Normen. Als "Konkretisierung" wird indes lediglich "Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung" genannt und es werden die oben (I.) aufgeführten Vorschriften zitiert. Es wird kein Verhalten in tatsächlicher Hinsicht umschrieben, sondern lediglich der Normbegriff "Betrieb" wieder aufgegriffen. Es ist zudem unklar, worauf sich die Wörter "dort genannten" beziehen, denn in den vorgenannten Vorschriften der "§§ 28 Abs. 1 Satz [Anm. des Senats: Fehlen einer Ziffer im Original], § 32 Satz 1 IfSG" in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung sind keine gastronomischen Einrichtungen genannt. Auch wenn mit "dort genannten" (was grammatikalisch zweifelhaft wäre) die in der nachfolgend im Klammerzusatz erwähnte Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO NW in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 22.03.2020 gemeint sein sollte, erfüllt eine solche Konkretisierung nicht annähernd die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids. § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO untersagt den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-) Cafes und anderen gastronomischen Einrichtungen. Eingeschränkt werden diese Verbote durch Absatz 1 S. 2 und Absatz 2, welche Ausnahmen von der generellen Untersagung für den nicht öffentlichen Kantinenbetrieb mit Hygiene- und Abstandsvorkehrungen, den Außer-Haus-Verkauf mit Hygiene- und Abstandsvorkehrungen sowie ein Verbot des Verzehrs im Umkreis von 50m enthalten. Welche Alternative eines Verstoßes hier vorliegt, also etwa Betrieb einer öffentlich zugänglichen gastronomischen Einrichtung in Innenräumen oder Außenanlagen (etwa: Biergarten), einer nicht öffentlichen Einrichtung, aber ohne die notwendigen Vorkehrungen, ein Betrieb in Form eines Außer-Haus-Verkaufs ohne die notwendigen Vorkehrungen, benennt der Bußgeldbescheid nicht. Alle diese Varianten zählen aber zum "Betrieb" einer gastronomischen Einrichtung. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung in § 9 Abs. 2 CoronaSchVO "abweichend von Absatz 1" und ferner aus der Ausgestaltung von Abs. 1 S. 2 sowie von Abs. 2 und 3 als Ausnahmen von der generellen Untersagung. Es fehlt auch jegliche Angabe dazu, worin die Bußgeldbehörde das Verhalten eines "Betriebs" erblickt, welche Tätigkeiten der Betroffene also konkret ausgeübt hat und in welcher Beziehung er zu dem an der im Bußgeldbescheid genannten Adresse befindlichen gastronomischen Betrieb steht.

Anders als etwa bei einer einfach gelagerten Geschwindigkeitsüberschreitung, bei welcher Ort und genaue Zeit alleine schon regelmäßig eine Verwechslung mit anderen, möglicherweise ähnlich gelagerten Sachverhalten ausschließen, verhält sich dies vorliegend anders, denn es mag zum Tatzeitpunkt unterschiedliche Verstöße gegeben haben (etwa, dass einer von mehreren etwaigen Bediensteten Speisen oder Getränke zum Genuss vor Ort vergab, ein anderer im Außer-Haus-Verkauf bediente, ohne dass die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet war etc.).

Die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides begründet ein Verfahrenshindernis, weshalb das Verfahren vom Senat eingestellt worden ist.


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