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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, schwierige Beweislage, Sachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 28.07.2021 - 56 Qs 7/21

Leitsatz: Bei Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht in jedem Fall die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich. Indes kann eine schwierige Sachlage vorliegen, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen einen Angeklagten ist.



56 Qs 7/21

Landgericht Essen

Beschluss

In der Strafsache

betreffend pp.

Verteidiger:

hat die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen

durch den Richter am Landgericht, die Richterin sowie den Richter am Landgericht am 28.07.2021 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.07.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 14.06.2021 aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Essen hat gegen den Angeklagten in dem Verfahren 48 Js 249/19 (614 Ds 63/19) am 26.02.2019 wegen des Erschleichens von Leistungen sowie in dem Verfahren 58 Js 1011/19 (614 Ds 301/20) am 14.10.2020 wegen Diebstahls Anklage vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen' erhoben. Das Amtsgericht hat die Anklagen mit Beschlüssen vom 08.09.2020 sowie 16.11.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Tatnachweis des Diebstahls in der Dorstener Straße (Tat Nr. 1 der Anklage vom 14.10.2020) begründet sich bisher lediglich auf ein molekulargenetisches Spurengutachten vom 05.11.2019 hinsichtlich einer DNA-Mischspur.

Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 20.04.2021 beantragte der Angeklagte, seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Essen, die sich gegen eine Beiordnung aussprach, lehnte das Amtsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 14.06.2021 den Antrag des Angeklagten, ihm einem Pflichtverteidiger zu bestellen, ab.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde gemäß Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.07.2021, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dem Angeklagten ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Es liegt eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Eine Schwierigkeit der Sachlage ist gegeben (vgl. LG Amberg, Beschluss vom 04. Februar 2021 - 51 Qs 1/21 juris Rn. 7, juris; LG Aachen, Beschluss vom 08.07.2020 - 62 Qs 111 Js 146/20 41/20 = StraFo 2021, 73; LG Braunschweig, Beschluss vom 07. August 2002 — 33 Qs 26/02 —, juris). Hierzu im Einzelnen wie folgt:

Bei Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht in jedem Fall die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich. Indes kann eine schwierige Sachlage vorliegen, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen einen Angeklagten ist (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 140 Rn. 27; BeckRS 2017, 109130 Rn. 14, beck-online). Dies ist hier der Fall.

Der molekulargenetischen Sachbeweises stellt vorliegend das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten dar. Diesem kann die Tat (Tat Nr. 1 der Anklage vom 14.10.2020) nur mittels dieses Sachbeweises nachgewiesen werden. Zeugenaussagen, aus denen sich die Identität des Täters ergeben könnte, liegen nicht vor und zudem hat sich der Angeklagte zu der Tat auch nicht eingelassen. •

2. In die Bewertung weiter einzustellen war, dass ein molekulargenetischer Sachbeweis in der Regel für einen Laien inhaltlich kaum nachvollzogen werden kann, sodass diesem eine kritische Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen und hieraus folgend eine ggf. kritische Befragung eines. Sachverständigen ohne Unterstützung durch einen Verteidiger in der Regel nicht möglich sein dürfte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich grundsätzlich um ein einfach gelagertes Tatgeschehen handelt. Indes muss es einem Angeklagten auch bei einem derartigen Tatgeschehen ermöglicht werden, die vorhandenen Sachbeweise erforderlichenfalls auf deren Beweiskraft zu prüfen. Dazu' benötigt er mangels eigener Sachkunde im vorliegenden Fall einen Verteidiger, weil der Angeklagte ohne Beistand nicht in der Lage wäre, sich sachgerecht mit dem molekulargenetischen Sachbeweis auseinanderzusetzen; dies gilt zumindest dann, wenn es sich - wie vorliegend - bei der detektierten Spur lediglich um eine DNA-Mischspur handelt, sodass gegebenenfalls auch Fragen betreffend die „Wahrscheinlichkeit" der festgestellten Merkmalskombination bei einer weiteren Person virulent werden könnten (hierzu: BGH, Urteil vom 06. Februar 2019 — 1 StR 499/18 —, juris; eine Beiordnung bei Vorliegen eines molekulargenetischen Sachbeweises ebenfalls bejahend: LG Amberg, Beschluss vom 04. Februar 2021 — 51 Qs 1/21 juris Rn. 7, juris; LG Aachen, Beschluss vom 08.07.2020 - 62 Qs 111 Js 146/20 41/20 = StraFo 2021, 73; LG Braunschweig, Beschluss vom 07. August 2002 — 33 Qs 26/02 —, juris; vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 03.12.2018 - 1 Qs 63/18 = BeckRS 2018, 31440, beck-online).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA Dr. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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