Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Torgau, Beschl. v. 03.08.2021 - 5 Gs 163/21

Leitsatz: Die nachttägliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig.


AG Torgau

5 Gs 163/21

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger.

wegen fahrlässiger Brandstiftung

ergeht am 03.08.2021

durch das Amtsgericht Torgau - Ermittlungsrichter - nachfolgende Entscheidung:

Dem Beschuldigten pp. wird Rechtsanwalt pp. aus Torgau als notwendiger Verteidiger gemäß §§141 Abs.1. 140 Abs.2 StPO bestellt.

Gründe

Der Beschuldigte begehrt über seinen Anwalt die rückwirkende Bestellung seines Verteidigers zum notwendigen Verteidiger.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren bereits durch Sachbehandlung gemäß §153 StPO abgeschlossen.
Nach hiesiger Ansicht, die sich der Auffassung des Landgerichts Frankenthal vom 16.06.2020 (AZ: 7 Qs 114120) anschließt, kommt eine rückwirkende Beiordnung dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Antragsteilung das Verfahren noch nicht eingestellt gewesen ist und zum diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Beiordnung gegeben sind.

Im vorliegenden Fall zeigte sich sein Anwalt zeigte sich mit Schriftsatz vom 28.01.2021 beim , Polizeirevier Torgau an und wies darauf hin. dass der Beschuldigte unter Betreuung steht. Nach erhaltener Akteneinsicht stellte Sein Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 01.03.2021 einen Beiordnungsantrag gemäß §141 StPO bei der Staatsanwaltschaft.

Mit Verfügung vom 01.07.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren mit Zustimmung des Gerichts nach §153 StPO ein.

Nach hiesiger Ansicht lagen zum Zeitpunkt des Beiordnungsantrags die Voraussetzungen einer Beiordnung gemäß §140 Abs.2 StPO, aufgrund der für den Beschuldigten angeordneten Betreuung, vor.

Auch §141 Abs. 2 S. 3 StPO steht im vorliegenden Fall der Beiordnung nicht entgegen. Die Möglichkeit. von einer Bestellung in denjenigen Fallen abzusehen, in denen beabsichtigt ist. das Verfahren alsbald einzustellen, gilt ausdrücklich nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO, demzufolge einem Beschuldigten unverzüglich ein Pflicht-verteidiger zu bestellen ist, wenn er dies ausdrücklich beantragt. Einen solchen Antrag hat der Verteidiger hier am 01.03.2021 für den Beschuldigten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätte seine Beiordnung erfolgen müssen.


Einsender: RA Dr. C. Pagels, Torgau

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".