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Entscheidungen

OWi

Anforderungen an Verweisung, Lichtbild

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2021 – 4 RVs 40/21

Leitsatz: Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung - ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts - ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.


In pp.

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, mit den dazugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum BAK-Wert der um 20:48 Uhr entnommenen Blutprobe sowie zum Inhalt des ärztlichen Berichts bzgl. der Blutentnahme und des Inhalts des objektiven Befundes des polizeilichen Berichts vom 00.00.2020 -; im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe; sowie im Ausspruch über die Maßregel, soweit im Urteil eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt worden ist, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Angeklagten Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 20,00 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Bl. 115 ff. d.A.).

Gegen dieses auf Anordnung des Vorsitzenden vom 05.10.2020 (Bl. 162 d.A.) dem Verteidiger des Angeklagten am 08.10.2020 zugestellten (Bl. 166 d.A.) Urteil hat der Angeklagte mit auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Detmold am 23.07.2020 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 22.07.2020 Rechtsmittel eingelegt (Bl. 110 d.A.) und dieses Rechtsmittel mit weiterem, auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Detmold am 20.08.2020 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 19.08.2020 als Revision bezeichnet und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 132 ff. d.A.).

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision ist zulässig. In der Sache hat sie den aus dem Antrag ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den erhobenen Verfahrensrügen wird der Erfolg versagt bleiben.

a) Die Rüge der Revision, das Amtsgericht habe gegen seine aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es den beiden, im Wesentlichen gleichlautenden und dasselbe Ziel verfolgenden Anträgen, zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig, zumindest aber vermindert schuldfähig war, bzw. zum Tatzeitpunkt wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung durch Toxikation nicht in der Lage gewesen sei, die ihm vorgeworfenen Taten einzusehen und zu bemerken sowie danach zu handeln, ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie die Polizeibeamten Z und Y zu vernehmen, nicht nachgegangen sei (RB S. 2 ff.), versagt.

Denn ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit - so die ausdrückliche Bezeichnung in der Revisionsbegründung (RB S. 2) - um eine Aufklärungsrüge im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO oder um eine Beweisantragsrüge handelt, mit der beanstandet werden soll, das Amtsgericht habe die vorbezeichneten Anträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen - erweist sich die Rüge bereits als unzulässig, weil sie den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Anforderungen an die Erhebung einer Verfahrensrüge nicht genügt.

aa) Nach der vorbezeichneten Vorschrift hat die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler - so er denn erwiesen werden kann - vorliegt. Dementsprechend sind für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke einschließlich darin in Bezug genommener Unterlagen entweder durch wörtliches Zitat oder ihren wesentlichen Inhalt nach im Rahmen der Revisionsbegründung mitzuteilen (zu vgl. KK-StPO/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 344, Rn. 38 f.).

Zum Erfordernis des vollständigen Tatsachenvortrags gehört es dabei auch, dass die Revision auch diejenigen Umstände vorträgt, die für die Revision nachteilig und ggfls. geeignet sind, dem Revisionsvortrag den Boden zu entziehen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - 1 StR 388/06 -; Urteil vom 05.06.1996 - 2 StR 70/96 -; KK-StPO/Gericke, a.a.O., Rn. 38).

Schließlich genügt auch (objektiv) unzutreffender Tatsachenvortrag nicht dem Erfordernis des genauen und vollständigen Tatsachenvortrags. Dementsprechend erweist sich eine Verfahrensrüge bereits dann als unzulässig, wenn die zu der Verfahrensbeanstandung angegebenen Tatsachen insgesamt oder auch nur zum Teil unzutreffend sind (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - 1 StR 186/16 -, Beschluss vom 10.05.2011 - 4 StR 584/10 -; KK-StPO/Gericke, a.a.O., Rn. 38).

Will der Beschwerdeführer (auch) eine Verletzung des aus § 244 Abs. 2 StPO folgenden Aufklärungsgrundsatzes rügen, muss er zudem neben der Benennung eines konkreten Beweismittels, der konkreten Beweisthematik sowie des zu erwartenden, bestimmten Beweisergebnisses insbesondere die Umstände und Vorgänge darlegen, die für die Beantwortung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein können (zu vgl. KK-StPO/Krehl, StPO, 8. Aufl., § 244, Rn. 216).

bb) Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

(1) So erweist sich das Rügevorbringen bereits als (objektiv) unzutreffend, soweit vorgetragen wird, dass die vorbezeichneten Beweisanträge durch das Amtsgericht ohne Begründung abgelehnt worden seien (RB S. 6). Dass dieser Vortrag unzutreffend ist, ergibt sich aus der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 06.11.2020 (Bl. 154 ff d.A.). Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschluss einschließlich der hierzu gehörenden Begründung als Anlage zum Protokoll genommen worden ist (Bl. 107 d.A.). Gleiches gilt hinsichtlich des Weiteren, im Wesentlichen identischen Beweisantrags des Angeklagten. Auch dieser Antrag wurde ausweislich des als Anlage zum Protokoll genommenen Beschlusses (Bl. 109 d.A.) mit Gründen versehen. Insoweit versäumt es die Revision zudem, diese Gründe vollständig vorzutragen, so dass dem Senat bereits die Prüfung, ob die Zurückweisung der vorbezeichneten Anträge zu Recht erfolgt ist, verwehrt ist.

(2) Zudem trägt die Revision auch den ausweislich des Urteils (UA S. 4) verlesenen Bericht der Polizei bezüglich des objektiven Befunds der Unfallaufnahme (Bl. 5 f. d.A.) nur unvollständig vor (RB S. 2). Sie verschweigt, dass sich aus dem vorbezeichneten Bericht zusätzlich zu dem in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Inhalt auch ergibt, dass sich der Angeklagte außerhalb seines Pkw befunden und telefoniert hat (Bl. 5 d.A.). Dieser Aspekt ist deshalb von Bedeutung und hätte daher vorgetragen werden müssen, da der Umstand, dass der Angeklagte offenbar in der Lage war zu telefonieren (hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit, die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Tasten zu treffen, um die entsprechende Rufnummer zu wählen, was zugleich gewisse motorische Fähigkeiten voraussetzt) jedenfalls indiziell gegen eine die Schuldfähigkeit ausschließende Alkoholintoxikation des Angeklagten spricht.

In diesem Zusammenhang verschweigt die Revision zudem, dass sich aus dem vorbezeichneten Bericht der Polizei ergibt, dass der Angeklagte nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter gegenüber den am Tatort anwesenden Polizeibeamten angegeben haben soll, dass er jemanden in X besucht habe, auf dem Rückweg nach W gewesen sei, drei bis vier "Pinnchen" Wodka konsumiert und selbst bemerkt habe, dass ihm diese Mischung nicht gut tue (Bl. 6 d.A.). Diese Angaben, die, nachdem der Beschuldigte ausweislich des vorbezeichneten Berichts ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden ist, auch durch die Vernehmung der den Angeklagten befragenden Polizeibeamten in der Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können, sind deshalb von Bedeutung, weil die gegenüber den Polizeibeamten gemachten Angaben des Angeklagten indiziell dafür sprechen, dass er sich - entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - sowohl an den Besuch als auch an den Konsum des Alkohols erinnern konnte, was gleichzeitig indiziell dagegenspricht, dass er sich - wie von ihm behauptet (UA S. 4) - nicht mehr an den Fahrvorgang und den Unfall erinnern könne. Schließlich verschweigt die Revision, dass die Zeugin V neben dem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Angaben (RB S. 7) im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenanhörung zusätzlich angegeben hat, dass der Angeklagte aus dem Auto ausgestiegen und, nachdem sie dem Angeklagten den Schlüssel abgenommen habe, diesen zurückgefordert habe (Bl. 32 d.A.). Auch dieser Umstand spricht indiziell dafür, dass der Angeklagte die Situation, in der er sich befand, erfassen konnte und ist daher geeignet, dem Vortrag in der Revisionsbegründung, der Angeklagte sei derart alkoholisiert gewesen, dass er sich in einem schuldausschließenden oder aber zumindest in einem die Schuldfähigkeit vermindernden Zustand befunden habe, den Boden entziehen kann.

(3) Soweit die Revision die Vernehmung der benannten Polizeibeamten beantragt hat (RB S. 6), hätte es zudem mit Blick auf den Umstand, dass der polizeiliche Bericht, aus dem sich die Wahrnehmungen der Polizeibeamten zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten ergaben, in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (UA S. 4; RB S. 2) der Darlegung bedurft, welcher weitere, über die sich aus dem verlesenen Bericht ergebenden Erkenntnisse sich ergebender Erkenntnisgewinn durch die (zusätzliche) Vernehmung der Polizeibeamten ergeben hätte. Auch hierzu schweigt die Revisionsbegründung.

b) Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO, soweit die Vernehmung der Zeugin V unterblieben ist (RB S. 7 f.), erweist sich als unzulässig, da auch diese Rüge den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Anforderungen nicht genügt.

aa) So erweist sich der Revisionsvortrag bereits als unvollständig. Denn die Revision verschweigt, dass die Zeugin V ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden vom 29.06.2020 (Bl. 93 d.A.) zum Hauptverhandlungstermin geladen worden ist, sodann aber - wie sich aus der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 11.09.2020 ergibt (Bl. 155 R d.A.) - zum Termin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist (vgl. auch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.07.2020, Bl. 102 d.A.). Insoweit schweigt die Revision auch zu der Frage, ob der Verteidiger oder der Angeklagte das Gericht auf die Notwendigkeit der Vernehmung der geladenen, aber nicht erschienenen Zeugin hingewiesen haben. Schließlich verschweigt die Revision auch an dieser Stelle die oben dargelegten ergänzenden Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenanhörung.

bb) Zudem fehlt es an der Darlegung derjenigen Umstände, die das Gericht zu der begehrten Beweiserhebung hätten drängen müssen. Denn bereits aus dem Revisionsvortrag ergibt sich, dass die Zeugin gegenüber den am Tatort anwesenden Polizeibeamten auch angegeben hat, dass der Angeklagte ihr Geld angeboten habe, damit sie der Polizei nicht mitteile, dass er alkoholisiert sei. Auch dieses Verhalten spricht indiziell jedenfalls dafür, dass der Angeklagte durchaus in der Lage war, die Situation, in der er sich befand, zu erfassen und darauf zu reagieren. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht unmittelbar einsichtig, wieso sich aus den Anlagen der Zeugin V zwingend ergeben hätte, dass der Angeklagte derart alkoholisiert gewesen sei, dass er sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden oder zumindest vermindernden Zustand befunden habe. Allein der Umstand, dass der Angeklagte nach Angaben der Zeugin ohne Licht und nicht immer auf seiner Fahrbahn gefahren sei, belegt zwar Ausfallerscheinungen des Angeklagten, jedoch keinesfalls eine derartige Intoxikation des Angeklagten, die zwingend zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB führen würde.
2)

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit es den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr betrifft, zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Allerdings kann der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs keinen Bestand haben.

a) Die auf Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.

aa) Der näheren Erörterung bedarf in erster Linie die Frage, ob das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gem. § 20 StGB tragfähig verneint hat. Soweit sich diese Frage ggf. gleichermaßen für den Anwendungsbereich des § 21 StGB stellt, ist diese Frage, die aufgrund der durch § 21 StGB lediglich vorgesehenen Möglichkeit einer fakultativen Strafmilderung ausschließlich die Rechtsfolge betrifft, erst im Rahmen des Strafausspruches zu erörtern, wohingegen die Frage der Anwendbarkeit des § 20 StGB unmittelbaren Einfluss auf den Schuldspruch haben kann, da im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des § 20 StGB bereits der Schuldspruch keinen Bestand hätte.

(1) Zunächst ist festzustellen, dass das Amtsgericht aufgrund des rechtsfehlerfrei festgestellten BAK-Wertes von 1,17 Promille; zum Zeitpunkt der Blutentnahme (20:48 Uhr) die Frage des Vorliegens einer akuten Alkoholintoxikation erkannt und erörtert hat (UA S. 4).

(2) Die Verneinung der Aufhebung der Einsichts- bzw. Steuerungsunfähigkeit des Angeklagten gem. § 20 StGB aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation begegnet mit Blick auf den festgestellten BAK-Wert sowie den sonstigen, das Verhalten des Angeklagten betreffenden Feststellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(a) Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation regelmäßig erst ab einem BAK-Wert von 2,5 Promille; in Betracht zu ziehen ist (zu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2010 - III-1 RVs 5/10 -). Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 20:48 Uhr einen BAK-Wert von 1,17 Promille; aufwies (UA S. 3). Hieraus errechnet sich zugunsten des Angeklagten - also unter Einbeziehung der ersten beiden Stunden nach Trinkende (zu vgl. Fischer, 68. Aufl., StGB, § 20, Rn. 13) - im Wege der Rückrechnung (mit stündlichem Abbauwert von 0,2 Promille; und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille; (zu vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 4 StR 557/12 -) für den Tatzeitpunkt (19:50 Uhr, UA S. 3) eine BAK von 1,57 Promille. Dieser Befund musste unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls das Amtsgericht bereits nicht dazu drängen, das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zu erörtern.

(b) Jedenfalls begegnet es vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, dass das Amtsgericht im Rahmen der Erörterungen eine zur Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB führende akute Alkoholintoxikation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen hat.

(aa) Ein Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, existiert nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtschau eine Bewertung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, vorzunehmen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2004 - 3 Ss 493/04 -; BGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 StR 59/12 -). Im Rahmen dieser Gesamtschau kann der festgestellten Blutalkoholkonzentration zwar Gewicht zukommen. Jedoch stellt diese in diesem Zusammenhang nicht das allein maßgebliche Beweisanzeichen dar (zu vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2002 - 1 StR 378/02 -; OLG Hamm, a.a.O). Dabei kommt der Blutalkoholkonzentration ein umso geringerer Beweiswert zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien vorliegen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 StR 59/12 -).

(bb) Hiervon ausgehend sind Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht bei der ihm obliegenden Gesamtwürdigung der Tatumstände sowie der zur Verfügung stehenden Indizien den ihm zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt, überschritten hat, nicht ersichtlich.

Denn das Amtsgericht hat sowohl den Umstand, dass der Angeklagte auf die am Tatort anwesenden Polizeibeamten vermindert orientiert und stark unter Alkohol stehend gewirkt habe und durch einen schwankenden Gang und eine lallende Aussprache aufgefallen sei (UA S. 3 f), ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass der die Blutprobe entnehmende Arzt um 20:48 Uhr, somit also eine Stunde nach der Tat, festgestellt hat, dass der Angeklagte die Finger-Finger-Prüfung sowie die Finger-Nasen-Prüfung sicher habe durchführen können, deutlich gesprochen und im Bewusstsein klar und im Denkablauf geordnet gewesen sei, so dass der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol durch den Arzt als leicht eingestuft worden ist (UA S. 3). Mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen sein Fahrzeug nach dem Unfall ohne weitere Fahrfehler geführt hat (UA S. 4), ist die Annahme des Amtsgerichts, dass eine die Steuerungsfähigkeit ausschließende Alkoholintoxikation vorgelegen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte angeben hat, am Nachmittag auch Medikamente eingenommen zu haben (UA S. 4).

In diesem Zusammenhang kommt den im Urteil festgestellten Angaben des die Blutprobe entnehmenden Arztes im Blutentnahmeprotokoll (UA S. 3) besondere Bedeutung zu (zu vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 -).

Soweit das Amtsgericht auf die Einlassung des Angeklagten, er habe an den Vorfall keine Erinnerung mehr (UA S. 4), im Rahmen der Gesamtbewertung nicht eingegangen ist, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht. Denn die behauptete Erinnerungslosigkeit des Angeklagten ist ohnehin wenig aussagekräftig, weil sie wegen möglicherweise unzutreffender Schutzbehauptungen nur schwer feststellbar ist. Insbesondere mit Blick auf die sich aus dem Blutentnahmeprotokoll ergebenden Informationen, die noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat standen, ist die behauptete Erinnerungslosigkeit des Angeklagten jedenfalls nicht naheliegend, so dass diesem Umstand im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt und es einer gesonderten Erörterung insoweit nicht bedurfte.

Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Verfahrensrüge durch die Revision vorgetragen wird, die Zeugin V habe im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Angaben im Ermittlungsverfahren angegeben, der Beschuldigte sei in einem großen Bogen über den Gehweg der gegenüberliegenden Straßenseite abgebogen und habe in der Folgezeit mehrfach die Mittellinie überfahren, findet dieser Vortrag im Urteil keine Stütze und ist daher als urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich.

bb) Soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt hat, gefährdet der Umstand, dass das Amtsgericht zwar Feststellungen zur Höhe des Schadens getroffen hat, diese Feststellungen indes durch die Beweiswürdigung nicht belegt werden, den Bestand des Schuldspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr nicht.

(1) Zwar sind auch hinsichtlich des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Regel rechtsfehlerfreie, d.h. auf Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung getroffene Feststellungen zu dem eingetretenen Sachschaden erforderlich. Denn ein völliger belangloser Schaden schließt den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, da es in einem solchen Fall an einem Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB fehlt (zu vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 07.07.2005 - 1 Ss 161/04 -; Fischer, 68. Aufl., StGB, § 142, Rn. 11). Dabei sind Sachschäden dann geringfügig im vorbezeichneten Sinne, wenn Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten üblicherweise nicht gestellt werden, wobei insoweit durch die Rechtsprechung die Wertgrenze bei 25,-- Euro angesetzt wird (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1996 - 5 Ss 348/96 - 5 Ss 103/96 I -; vgl. auch BeckOK StGB/Kudlich, 49. Ed., StGB, § 142, Rn. 4.2; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., StGB, Rn. 4).

Dass der eingetretene Schaden hier diese Wertgrenze der Geringfügigkeit überschreitet, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, so dass die insoweit unzureichende Feststellung der Schadenshöhe durch das Amtsgericht ausnahmsweise unschädlich ist. Denn den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen die rechte Fahrzeugseite des Pkws mit dem Kennzeichen KZ01 gefahren (UA S. 3) und diese Kollision so laut gewesen ist, dass der Zusammenstoß akustisch durch die Zeugen U, die sich in ihrem Haus aufgehalten haben, wahrgenommen werden konnten (UA S. 4). Der somit rechtsfehlerfrei festgestellte Geräuschpegel der Kollision lässt den Schluss zu, dass es sich nicht lediglich um ein leichtes Tuschieren des Pkws mit dem vorbezeichneten Kennzeichen, sondern um eine heftige Kollision gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund wird der Senat daher ausschließen können, dass durch diese heftige Kollision lediglich ein belangloser Schaden im vorbezeichneten Sinne entstanden ist. Hinzu kommt, dass sich den Feststellungen entnehmen lässt, dass auch ein Holzzaun beschädigt worden ist (UA S. 3), was ebenfalls belegt, dass der insgesamt eingetretene Schaden die Wertgrenze von 25,-- Euro überschritten hat, so dass ungeachtet der fehlenden Feststellung des konkret eingetretenen Schadens jedenfalls feststeht, dass ein Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt.

(2) Schließlich lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch hinreichend deutlich entnehmen, dass das Amtsgericht in zulässiger Weise aus dem Kollisionslärm nicht nur den Schluss gezogen hat, dass der Angeklagte die Kollision und damit den Unfall wahrgenommen hat (UA S. 4), sondern dass er aufgrund des von ihm erkannten verursachten Unfall jedenfalls auch die Möglichkeit erkannt hat, dass er aufgrund des ihm bekannten Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, er dementsprechend auch hinsichtlich der sich an die Unfallflucht anschließende Trunkenheitsfahrt zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

(3) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass durch den Unfall eine Zäsur eingetreten ist, so dass die nach dem Unfall tateinheitlich verwirklichten Tatbestände des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt zu dem bis zum Unfall erfolgten Geschehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen.

b) Keinen Bestand kann demgegenüber der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs haben.

aa) Zwar hat das Amtsgericht auf Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die dem Angeklagten am 00.00.2020 um 20.48 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,17 Promille; ergeben hat, so dass auf dieser Grundlage auch dem Senat eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt (19.50 Uhr) möglich ist.

bb) Soweit das Amtsgericht indes festgestellt hat, dass durch die durch den Angeklagten verursachte Kollision ein Schaden an dem Fremd-Pkw in Höhe von 5.145,66 Euro und durch die Kollision mit einem Holzzaun ein weiterer Schaden in Höhe von 237,94 Euro verursacht worden ist, werden diese Feststellungen durch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht belegt.

(1) Der Beweiswürdigung lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass die Feststellungen hinsichtlich des Tathergangs (also insbesondere hinsichtlich der Kollision mit dem Fremd-Pkw bzw. mit dem Holzzaun auf den Angaben der Zeugen T und U beruhen (UA S.4). Dass die Zeugen auch Angaben hinsichtlich des Taterfolges (also insbesondere zur Höhe des durch den Angeklagten verursachten Schaden) gemacht haben, lässt sich der Beweiswürdigung hingegen nicht entnehmen.

(2) Auch der im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Hinweis des Amtsgerichts, der hohe Schaden ergebe sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (UA S. 5), belegt die konkrete Schadenshöhe nicht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die in Augenschein genommenen Lichtbilder durch eine Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht worden sind.

(a) Eine ausdrückliche Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen.

(b) Allerdings ist mit Blick auf den Umstand, dass § 267 Abs. 1 S. 3 StPO eine bestimmte Form für eine Verweisung nicht vorschreibt, ist darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegung insgesamt zu entscheiden (zu vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016 - 3 StR 425/15 -; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 29/18 -; OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2017 - III - 4 RBs 427/17 -). Daher kann auch im Rahmen der inhaltlichen Erörterung des Lichtbildes etwa ein Klammerzusatz mit der genauen Fundstelle in der Akte ausreichend sein (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Insoweit heißt es in dem angefochtenen Urteil (UA S. 5):

"Strafschärfend musste das Gericht den hohen Sachschaden, der sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt, berücksichtigen"

Dies genügt für eine wirksame Bezugnahme nicht. Der bloße Hinweis auf die Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen (zu vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2020 - 1 Ss-OWi 1508/19 -). Denn damit wird nur der Beweiserhebungsvorgang wieder gegeben. Hinsichtlich der in Augenschein genommenen Lichtbilder fehlt zudem ein entsprechender Klammerzusatz, in der die genaue Fundstelle der Lichtbilder in den Akten angegeben wird. Schließlich fehlt es hinsichtlich der Lichtbilder an einer inhaltlichen Beschreibung bzw. Erörterung des Lichtbildes, auf das sodann ergänzend hätte verwiesen werden können. Gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ist eine Bezugnahme jedoch nur "wegen der Einzelheiten" erlaubt, sodass darüber hinaus eine Schilderung des wesentlichen Aussageinhaltes der Abbildung erforderlich ist (zu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 - III - 1 RVs 46/20 -).

(3) Vor diesem Hintergrund bleibt somit offen, auf welcher Grundlage das Amtsgericht die Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat. Dementsprechend sind die Feststellungen zur Schadenshöhe für den Senat revisionsrechtlich nicht überprüfbar, so dass sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts insoweit als lückenhaft erweist und den getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe damit den Boden entzieht. Dies bedingt gleichzeitig die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, da nicht nachprüfbar ist, ob eine Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist. Anders als im Rahmen des § 142 StGB reicht hier die Feststellung, dass nicht nur ein Bagatellschaden eingetreten ist, nicht aus, da die Wertgrenze für einen entsprechenden (Gefährdungs-)Schaden durch die Rechtsprechung des BGH bei 750,- Euro angesetzt wird (zu vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - 4 StR 86/19 -; Beschluss vom 04.12.2012 - 4 StR 435/12 -).

cc) Von der Aufhebung der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen ausgenommen werden können die getroffenen Feststellungen zum Inhalt Feststellungen zum BAK-Wert der um 20:48 Uhr entnommenen Blutprobe sowie zum Inhalt des ärztlichen Berichts bzgl. der Blutentnahme und des Inhalts des objektiven Befundes des polizeilichen Berichts vom 00.00.2020. Denn die Feststellungen hierzu beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und sind von der aufgezeigten lückenhaften Beweiswürdigung zur Schadenshöhe nicht betroffen. Es ist daher auch nicht zu besorgen, dass es dem neu mit der Sache befassten Tatrichter im Fall der Aufrechterhaltung der insoweit getroffenen Feststellungen nicht möglich sein wird, hierzu widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen zu treffen.

3) Der Strafausspruch weist durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, weshalb weder die verhängten Einzelstrafen noch die daraus gebildete Gesamtstrafe Bestand haben können.

a) Zwar begegnet es (noch) keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessung die Frage, ob eine Strafmilderung gemäß § 21 StGB in Betracht kommt, nicht (ausdrücklich) erörtert hat.

aa) Das Gericht darf bei einer Blutalkoholkonzentration unter 2 Promille; bei einem erwachsenen gesunden Menschen in der Regel von voller Schuldunfähigkeit ausgehen. Jedoch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 21 auch bereits bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb dieses Wertes vorliegen. Dementsprechend ist die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB jedenfalls dann zu erörtern, wenn hierfür trotz einer Blutalkoholkonzentration unter 2 Promille; konkrete Anhaltspunkte, insbesondere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ergeben (zu vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 -). Mit Blick auf den Umstand, dass das Amtsgericht hier solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt hat (UA S. 3), wäre daher eine Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB grundsätzlich notwendig gewesen.

bb) Dabei kann die Frage, ob diese Erörterung bereits in den Ausführungen innerhalb der Beweiswürdigung zu der Frage einer bei dem Angeklagten vorliegenden akuten Alkoholintoxikation (UA S. 4) zu sehen ist, offen bleiben.

Hierfür könnte sprechen, dass typischer Anwendungsfall des § 21 StGB eine solche akute Alkoholintoxikation ist (zu vgl. Fischer, 68. Aufl., StGB, § 21, Rn. 12), und sich das Amtsgericht jedenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorliegen einer solchen akuten Alkoholintoxikation auseinandergesetzt hat. Dass diese Erörterungen, die passender Weise im Rahmen der Ausführung zur Strafzumessung hätten ausgeführt werden müssen, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgt sind, steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung sind die Ausführungen im Urteil in einer Gesamtschau durch das Revisionsgericht zur Kenntnis zu nehmen, so dass es den Bestand des Urteils nicht zwingend gefährdet, wenn sich gebotene Ausführungen nicht an der eigentlich dafür im Urteil vorgesehenen Stelle befinden, diese jedoch an anderer Stelle erörtert worden sind. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls insoweit ein Beruhen des Urteils hierauf durch den Senat ausgeschlossen werden könnte.

cc) Denn nach der Rechtsprechung des BGH stellt das selbst verantwortliche Sich-Betrinken des Angeklagten vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der sowohl bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden darf, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich aufgrund der jeweiligen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Angeklagten vorhersehbar signifikant erhöht hat (zu vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2017 - GSSt 3/17 -; Beschluss vom 08.03.2018 - 3 StR 63/15 -; OLG Celle, Urteil vom 09.12.2019 - 3 Ss 48/19 -).

Diese Wertung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass sich der Sich-Betrinkende durch den Genuss von Alkohol selbst in einen Zustand der Enthemmung bzw. Verminderung von Einsichts- und Urteilsvermögen versetzt und dieser Zustand eine erhöhte Gefährlichkeit des Sich-Betrinkenden dahingehend bedingt, dass sich dieser gegenüber seiner Umwelt häufig in ihm sonst wesensfremder Weise verhält und aufgrund dieses Zustandes eher dazu neigt, Straftaten zu begehen. Dieses dem Alkoholkonsum selbst innewohnende Risiko zählt dabei zum Allgemeinwissen und ist daher jedem Menschen bekannt, so dass sich der Alkoholkonsum für jedermann erkennbar als abstrakte Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter darstellt. Wird dieses Risiko gleichwohl durch den Genuss von Alkohol vorwerfbar eingegangen, ist bereits allein dadurch das Handlungsunrecht der im Zustand einer gegebenenfalls erheblich vermindernden Schuldfähigkeit begangenen Tat sowie die Tatschuld signifikant erhöht (zu vgl. BGH, a.a.O.).

Dementsprechend wäre das Amtsgericht - das Feststellungen zu einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nicht getroffen hat - rechtlich nicht verpflichtet gewesen, selbst bei Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB im Ansatz zu bringen. Jedenfalls hätte sich der vorwerfbare Alkoholgenuss des Angeklagten im Rahmen einer über §§ 21, 49 StGB vorgenommenen Strafmilderung wiederum straferhöhend auswirken müssen, so dass der Senat insoweit ausschließen könnte, dass das Amtsgericht eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

b) Indes kann der Ausspruch über die Einzelstrafen gleichwohl keinen Bestand haben, da das Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessung den Umstand, dass durch den Unfall ein hoher Schaden entstanden ist, ausdrücklich strafschärfend gewertet hat (UA S. 5). Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

aa) Diese strafschärfende Wertung des hohen Sachschadens bezieht sich dabei sowohl auf den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs als auch auf den hierzu in Tatmehrheit stehenden Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Denn auch im Rahmen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann sich die Höhe des durch den Unfall versursachten Schadens regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsfaktor auf die Strafzumessung auswirken. Da diesbezüglich eine ausdrückliche Differenzierung zwischen den beiden Straftatbeständen im Rahmen der Strafzumessung durch das Amtsgericht nicht erfolgt ist, ist daher davon auszugehen, dass das Amtsgericht diesen Umstand hinsichtlich beider verhängten Einzelstrafen jeweils straferschwerend in Ansatz gebracht hat.

bb) Dies ist hier deshalb rechtsfehlerhaft, weil auch die im Rahmen der Strafzumessung verwerteten Tatsachen auf Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung festgestellt und dementsprechend belegt sein müssen (zu vgl. KK-StPO/Kuckein, 8. Aufl., StPO, § 267, Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2019 - III-5 RVs 178/18). Wie oben bereits dargelegt, fehlt es an einem entsprechenden Beleg für die Feststellungen zur Schadenshöhe.

c) Ungeachtet des Umstandes, dass hinsichtlich der Gesamtstrafe in dem angefochtenen Urteil die hierfür - weil es sich insoweit um einen eigenen Akt der Strafzumessung handelt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09 -) - erforderliche Begründung gänzlich fehlt, ist der gebildeten Gesamtstrafe bereits aufgrund der durch den aufgezeigten Rechtsfehler bedingten Aufhebung der der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Einzelstrafen der Boden entzogen, so dass auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.

d) Der neue, zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich daher erneut mit der Bemessung der Einzelstrafen und der Bildung einer Gesamtstrafe befassen müssen.

aa) Dabei wird er Gelegenheit haben zu prüfen, ob dem Angeklagten - wie oben dargelegt - selbst unter Zugrundelegung einer den Anwendungsbereich des § 21 StGB eröffnenden erheblichen verminderten Schuldfähigkeit dem Angeklagten aufgrund der von ihm selbst herbeigeführten Trunkenheit und dem damit einhergehenden, schulderhöhenden Aspekt eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB zu versagen sein wird oder aber im Rahmen des gemilderten Strafrahmens diesem Aspekt strafschärfende Wirkung beizumessen sein wird.

bb) Zudem wird der Tatrichter Gelegenheit haben, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme damit rechnen musste, noch ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, ob er also "in Fahrbereitschaft" den Alkohol getrunken hat. Denn diesem Aspekt käme zusätzlich eine strafschärfende Wirkung zu. Denn wenn schon die selbst verschuldete Trunkenheit an sich strafschärfend gewertet werden kann, muss dies erst recht gelten, wenn sie unter Umständen herbeigeführt worden ist, unter denen es äußerst naheliegend war, dass es zu einer Trunkenheitsfahrt kommt (zu vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.12.2019 - 3 Ss 48/19 -; Peglau, jurisPR-StrafR 6/2020 Anm. 3).

cc) Dabei wird der neue Tatrichter auch das zugunsten des Angeklagten streitende Verschlechterungsverbot im Blick zu behalten haben.

4) Der Ausspruch über die Maßregel hat Bestand, soweit dem Angeklagten gemäß § 69 Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Keinen Bestand kann demgegenüber die auf Grundlage des § 69a Abs. 1, Abs. 5 StGB angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis haben.

a) Auch wenn die Feststellungen hinsichtlich des Schuldspruchs der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung - wie oben dargelegt - lückenhaft sind, so dass dieser Schuldspruch der Aufhebung unterliegt, und es auch an den erforderlichen Feststellungen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (bedeutender Schaden) fehlt, gefährdet dies die auf einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Ergebnis nicht.

aa) Denn die Feststellungen des Amtsgerichts belegen rechtsfehlerfrei, dass sich der Angeklagten jedenfalls der Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB schuldig gemacht. Dies gilt sowohl für die Fahrt nach dem Unfall, aber auch bereits für die (kurze) Fahrt vor dem Unfall. Da somit der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt, bedarf es einer Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Dieser wird vielmehr bereits durch den rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Straßenverkehr getragen. Da der Gesetzgeber mit der Schaffung dieses Regelbeispiels die richterliche Bewertung der Anlasstat und die sich daraus ergebende Prognose hinsichtlich der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gleichsam vorweggenommen hat, ist die sonst erforderliche Gesamtabwägung der Umstände, die für oder gegen die Eignung des Täters sprechen, regelmäßig entbehrlich (zu vgl. BGH, Urteil vom 28.08.1996 - 3 StR 241/96 -), so dass es weiterer Ausführungen im Urteil hierzu nicht bedurfte. Besondere Umstände, die geeignet sein könnten, die Indizwirkung zu widerlegen, hat das Amtsgericht nicht getroffen.

bb) Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht unter dem Aspekt der untrennbaren Verzahnung zwischen Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch geboten (zu vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2001 - 1 StR 229/01 -). Insbesondere hat das Amtsgericht die Maßregelanordnung im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt.

b) Die angeordnete Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1, Abs. 5 StGB kann demgegenüber keinen Bestand haben. Denn das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 5 StGB insbesondere auch an dem Zeitraum orientiert, seit dem der Angeklagte den Führerschein bereits entbehrt. Mit Blick auf den Umstand, dass dieser Zeitraum zwischenzeitlich größer geworden ist, erscheint es daher sachgerecht, dem Amtsgericht hinsichtlich der Sperrfrist insoweit die Möglichkeit zu eröffnen, diese unter Berücksichtigung des § 69a Abs. 5 StGB erneut zu bestimmen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.


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