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Entscheidungen

OWi

Leivtec XV 3, standardisiertes Messverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021 – II OLG 26/21

Leitsatz: 1. Die Tatsache, dass bei einem bisher als „standardisiertes Messverfahren“ der Geschwindigkeit anerkanntem Messverfahren ein besonderer Messaufbau unzutreffende Messergebnisse liefert, spricht nicht gegen die Annahme eines sogenannten standardisierten Messverfahrens, wenn bei gleichem Versuchsaufbau stets gleiche Messergebnisse erzielt werden.
2. Bei dem Messverfahren mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren auch unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 9. Juni 2021.


In pp.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Betroffene trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

I.

Gegen die Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 5. Februar 2021 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Kraftfahrtzeug ein Bußgeld in Höhe von € 120,00 verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Betroffene zuvor straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sie habe am 23. Januar 2020 um 11:39 Uhr die L 126 als Führerin eines PKW in Richtung Y. befahren. Im Bereich der Gemeinde Y., Z-Straße, sei eine Geschwindigkeit von 66 km/h mit einem Messgerät Leivtec Xv3, Gerätenummer 100185, gemessen worden. Zulässig sei an dieser Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das Messgerät sei laut Eichschein der Hessischen Eichdirektion bis zum 31. Dezember 2020 geeicht gewesen. Bei dem Messverfahren handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messbeamtin sei geschult gewesen und habe die Messanlage entsprechend der Herstellervorgaben in Betrieb genommen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Gericht hätte die gestellten Beweisanträge der Verteidigung nicht ablehnen dürfen, daher greife die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO. Das Gericht hätte dem Beweisantrag auf Vernehmung der Messbeamtin und des Landrats stattgeben müssen, da die Verkehrszeichen nicht aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Zudem handele es sich bei dem Messverfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren, da es keine Rohmessdaten speichere und magnetische Elemente enthalte.

Die Generalstaatsanwaltschaft trat dem in ihrer Zuschrift vom 31. März 2021 entgegen, beantragte jedoch die Zurückstellung einer Entscheidung, da die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) den Gerätetyp auf unzulässige Messwertabweichungen überprüfe.

Die PTB kam laut Abschlussbericht vom 9. Juni 2021 zu dem Ergebnis, dass es zunächst bei der Bauartprüfung bei vielen tausend Testfahrten kein einziger Fall einer unzulässigen Messwertabweichung aufgetreten sei. Nur mit speziell präparierten Fahrzeugen und weiteren über tausend Messfahrten ließen sich unzulässige Messwertabweichungen feststellen. Dabei war allen Fällen unzulässiger Messwertabweichung gemein, dass es sich um sogenannte Rechtsmessungen handelte, also das Messgerät in Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeugs am linken Fahrbahnrand aufgestellt war, das Nummernschild nicht vollständig im Messfeldrahmen enthalten war und die Länge der Messstrecke weniger als 12,2 Meter betrug.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war. Es ist senatsbekannt, dass zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zuständigkeitsbereich des Senats anhängig sind, die auf Geschwindigkeitsüberschreitungen beruhen, bei denen die Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 erfolgt ist. Aufgrund der Diskussion um unzulässige Messwertabweichungen und der abgeschlossenen Überprüfung des Messgerätetyps durch die PTB bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung zur Frage der Verwendung der Messgeräte.

Nach § 80a Abs. 3 OWiG wird die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ebenfalls zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat übertragen.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die erhobenen Rügen decken keinen durchgreifenden Rechtsmangel im angefochtenen Urteil auf.

1. Die erhobene Verfahrensrüge genügt bereits nicht den Formerfordernissen aus § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Betroffene rügt, das Amtsgericht hätte die gestellten Beweisanträge nicht ablehnen dürfen und wäre auch ohne Beweisanträge verpflichtet gewesen, die Beweise von Amts wegen zu erheben.

Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Zuschrift vom 31. März hierzu wie folgt aus:

„Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Amtsgericht habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt (Bl. 165ff. d. A.).

Diese Rüge genügt jedoch bereits nicht den an die Verfahrensrüge zu stellenden Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ so vollständig und genau mitgeteilt werden müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund des Beschwerdevorbringens prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (KK-StPO, 8. Auflage 2019, § 344 Rdnr. 38ff.). Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so müssen zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge der Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie die Tatsachen mitgeteilt werden, welche die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben, so welche (dem Beschwerdeführer günstige) Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte (Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 77, Rdnr. 8). Die Rechtsbeschwerdebegründung teilt jedoch schon nicht den genauen Inhalt der gestellten Beweisanträge mit (Bl. 148, 152f. d. A.). Auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses wird nicht mitgeteilt (Bl. 148 d. A.).

Weiter rügt der Beschwerdeführer (hilfsweise) die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG (Bl. 165, 167 d. A.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist im Bußgeldverfahren gegeben, wenn das Gericht davon absieht, Beweise zu erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest naheliegt. Die Aufklärungsrüge ist als Verfahrensrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden und dargelegt ist, welche Umstände das Gericht dazu hätten drängen müssen (Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 77, Rdnr. 7f.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren wendet (Bl. 166f. d. A.), trägt er keine Umstände vor, die das Gericht hier hätten drängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch sofern der Beschwerdeführer kritisiert, das Gericht habe nicht die Zeugin A. vernommen, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht konkret dargetan. Zudem hat das Gericht anstelle der Zeugin A. den Zeugen B. vernommen, dessen Bekundungen sich mit den verlesenen Feststellungen der Zeugin A. deckten (UA Bl. 157 d. A.). Insoweit ist auch schon nicht konkret dargetan, wieso das Gericht sich hätte gedrängt sehen müssen, den Zeugen Landrat C. zu vernehmen (Bl. 165 d. A.). Der Beschwerdeführer trägt nicht konkrete Anhaltspunkte vor, wieso die Verkehrsschilder nicht auf Veranlassung des Landkreises aufgestellt worden seien, er behauptet dieses nur „ins Blaue“. Zudem wird darauf verwiesen, dass der vernommene Zeuge B. als Kreisangestellter über die Aufstellung der Verkehrsschilder berichtet hat, ohne insoweit eine unrechtmäßige Aufstellung ohne Veranlassung oder Zustimmung der zuständigen Stellen darzutun (Bl. 147 d.A.).

Schließlich liegt auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor (Bl. 167 d. A.). Auch insoweit trägt der Beschwerdeführer schon unzulässig die entsprechenden, vermeintlich fehlerhaften Verfahrensvorgänge nicht konkret genug vor (Bl. 167 d. A.). Auch dadurch, dass das Gerät keine „Rohmessdaten“ speichert (Bl. 167f. d. A.), ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Ihm ist weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Zugang zu Informationsquellen, die nicht Bestandteil der Akten waren, verweigert worden, die er - etwa im Rahmen eines Antrages nach § 62 OWiG oder nachfolgend durch einen Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung - begehrt hat. Dass der verwendete Gerätetyp die Rohmessdaten nicht speichert und diese daher nicht im Nachhinein überprüft werden können, begründet auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich des gewonnenen Messergebnisses (Senatsentscheidung vom 15. Dezember 2020, II OLG 128/20).“

Dem tritt der Senat bei. Soweit die Betroffene hierzu ausführt, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, überzeugt dies nicht. Es ist nicht erkennbar, in Bezug auf welches Vorbringen es der Betroffenen nicht möglich gewesen wäre, dies vor dem Amtsgericht anzubringen.

2. Auch die erhobene Sachrüge führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt und musste sich deshalb nicht veranlasst sehen, die Richtigkeit der Messung im Hauptverfahren in weiterem Umfang zu überprüfen als geschehen.

Der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts beschränkt sich bei der Darstellungsrüge darauf, ob die Tatsachenfeststellung durch das Amtsgericht klar, widerspruchsfrei, vollständig und frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze des täglichen Lebens ist (BGHSt. 31, 86, 89; Karlsruher Kommentar zum OWiG 5. Auflage, § 79, Rn. 120). Dabei ist das Beschwerdegericht an die Tatsachenfeststellung des Gerichts gebunden, neue Tatsachen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, a.a.O.; BGH NZV 1993, 485; OLG Hamm NZV 2005, 386).

Die Feststellung des Amtsgerichts, dass es sich bei dem Messverfahren Leivtec XV3 um ein standardisiertes Messverfahren handelt und daher kein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeit einzuholen war, ist nach diesem Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 30. Oktober 1997 (4 StR 24/97; NJW 1998, 321) zu den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren wie folgt ausgeführt:

„2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der in der Entscheidung vom 19. 8. 1993 verwendete Begriff “standardisiertes (Mess–) Verfahren” (vgl. BGHSt 39, 291 [299, 302] = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592) nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muß. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Saarbrücken, NZV 1996, 207). Diesen Anforderungen werden – worauf im Vorlagebeschluß zutreffend hingewiesen wird – grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch–Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NZV 1997, 187).“

Das OLG Saarbrücken führte im Beschluss vom 19. Januar 1996 (Ss (B) 73/95 (108/95); NZV 1996, 207) zum Begriff des standardisierten Messverfahrens wie folgt aus:

„Unter einem standardisierten Verfahren ist ein "nach einem genormten Muster vereinheitlichtes" Verfahren (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache) zu verstehen, d.h. ein generell geeignetes Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird das in Rede stehende Verfahren gerecht. Durch Erlass vom 9. 9. 1994 hat das Ministerium des Innern des Saarlandes Einsatzrichtlinien für den Betrieb von Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten erlassen, die sicherstellen, dass diese Messgeräte nur von hierfür besonders geschulten Beamten unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers sowie der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) eingesetzt werden.“

Nach den vorgenannten Maßstäben handelt es sich bei den Laser-Messgeräten vom Typ Leivtec XV3 zur Überzeugung des Senats um ein solches standardisiertes Messverfahren. Das Messverfahren wurde am 2. Juli 2009 von der PTB nach umfangreicher Prüfung für den innerstaatlichen Betrieb zugelassen (vgl. Internetseite https://www.leivtec.de/de/pdf/LEIVTEC%20XV3_pvt.pdf, abgerufen am 11. August 2021). Das konkrete Messgerät wurde vom Hessischen Eichamt geeicht und die Eichung war am Tattag gültig.

Gegen die Qualifizierung der Messgeräte vom Typ Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren spricht zur Überzeugung des Senats nicht, dass es offenbar Sachverständigen und letztendlich auch der PTB gelungen ist, unter den o.g. bestimmten Bedingungen und mit anhand von Reflektoren im Innenraum präparierten Fahrzeugen Abweichungen bei den Messwerten zu erreichen, die über den zuvor von der PTB überprüften Toleranzwerten lagen. Diese zusätzlichen Versuchsreihen sprechen nämlich zur Überzeugung des Senats nicht dagegen, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Auch bei solchen präparierten Fahrzeugen ist unter gleichen Messbedingungen nämlich mit den gleichen Messergebnissen zu rechnen. Daher ist es nachvollziehbar, dass die PTB bei entsprechendem Versuchsaufbau die Messwertabweichungen letztendlich nachstellen konnte.

Die Tatsache, dass es gelingen kann, bei bestimmten Versuchsanordnungen fehlerhafte Messungen zu erzeugen, spricht nicht grundsätzlich gegen die Einordnung eines Messverfahrens als sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Es ist nämlich nachvollziehbar, dass ein Hersteller bestimmte Messbedingungen definiert, unter denen das von ihm hergestellte Messgerät zutreffende Messergebnisse liefern soll, so z.B. Anweisungen in Bezug auf die Aufstellung des Messgerätes, die klimatischen Bedingungen und ähnliches. Werden die angegebenen Messbedingungen nicht eingehalten, ist mit fehlerhaften Messungen zu rechnen, d.h. die Messergebnisse entsprechen nicht der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Es ist offenkundig, dass der Hersteller eines Messgerätes dabei nur die Messbedingungen einer typischen Messung im Straßenverkehr definiert. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die PTB das Messgerät auch nur unter solchen, typischerweise im Straßenverkehr anzutreffenden Bedingungen auf Verlässlichkeit überprüft. So hat die PTB ihrer Auskunft nach viele tausend Versuchsdurchfahrten im Rahmen der erstmaligen Bauartprüfung durchgeführt, ohne Messwertabweichungen außerhalb des Toleranzbereiches festzustellen. Es ist nachvollziehbar, dass die PTB damals hierfür offenbar handelsübliche Kraftfahrtzeuge einsetzte, welche nicht mit speziellen Reflektoren im Innenraum präpariert waren.

Soweit die PTB festgestellt hat, dass die Fehlmessungen nach ihren Feststellungen bisher nur dann auftraten, wenn die Messung links in Fahrtrichtung erfolgte, die Messstrecke weniger als 12,2 Meter betrug und das Kennzeichen nicht vollständig im Messfeldrahmen enthalten war, ist davon auszugehen, dass der Hersteller künftig die Benutzer des Messgerätes anweisen wird, solche Messungen nicht mehr vorzunehmen, bzw. nicht mehr zu verwerten. Dementsprechend ist dem Senat auch nicht bekannt, dass die PTB die Bauartzulassung für das Messgerät widerrufen hätte.

Die zu der Frage, ob auch nach Abschluss der Ermittlungen bei der PTB bezüglich der Messgeräte vom Typ Leivtec XV3 von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist, bisher - soweit ersichtlich - veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 2 Ss (OWi) 69/21 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. April 2021 - 2 Ss (OWi) 92/21 und Beschluss vom 19. Juli 2021 - 2 Ss (OWi) 170/21) überzeugen in ihrer Argumentation den Senat nicht. Beide Obergerichte gehen davon aus, dass es sich bei dem Messverfahren nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren handele, weil aufgrund der im Abschlussbericht der PTB mitgeteilten Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht mehr garantiert sei, dass die ermittelten Messwerte richtig seien. Schließlich sei es auch bei Einhaltung der Bedienungsanleitung zu relevanten Messwertabweichungen gekommen.

Diese Argumentation verkennt, dass für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren nicht erheblich ist, ob es mit speziell präparierten Fahrzeugen zu Messwertabweichungen kommen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Messverfahren bei gleichen Messbedingungen auch stets verlässlich gleiche - ggf. unzutreffende - Messergebnisse liefert. Es sind dem Senat aber keine Erkenntnisse bekannt, dass das Messgerät Leivtec XV3 bei gleichem Versuchsaufbau nicht auch stets die gleichen Messergebnisse liefern würde. Es sind also keine Fälle bekannt, bei denen ein speziell präpariertes Fahrzeug bei mehrfacher Messung mit gleichbleibender Geschwindigkeit und bei gleichen Messumständen unterschiedliche Messwerte produziert hätte. Erst dann stünde fest, dass das Gerät keine verlässlichen Messwerte liefern kann, sondern sich bei identischem Versuchsaufbau bei mehrfachen Messungen beliebige Messwerte ergeben. Der Senat geht also davon aus, dass das Messgerät bei einem speziell präparierten Fahrzeug bei gleichen Messbedingungen stets das gleiche Messergebnis liefert, welches ggf. eben nicht der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspricht. Genau diese Zuverlässigkeit der gleichen Messergebnisse bei gleichen Messbedingungen unterscheidet aber das standardisierte technische Messverfahren von anderen Messverfahren, z.B. der Messung der Geschwindigkeit durch Schätzung eines Polizeibeamten oder durch Hinterherfahren. Bei einer Schätzung durch einen beliebigen Polizeibeamten dürfte nicht davon auszugehen sein, dass jeder Polizeibeamte die gefahrenen Geschwindigkeiten bei vielen tausend Versuchsfahrten stets verlässlich gleich einschätzen wird.

Selbst wenn also ein Messgerät bei einem präparierten Fahrzeug unter den weiteren von der PTB festgestellten Voraussetzungen ein falsches Messwertergebnis liefert, welches aber für den gleichen Versuchsaufbau stets gleich ist, handelt es sich immer noch um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der o.g. Definition des Bundesgerichtshofes.

Das Amtsgericht war daher nicht gehalten, die Zuverlässigkeit der Messung weiter aufzuklären, da es sich eben um ein standardisiertes Messverfahren handelte. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 291 [300301] = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592). Solche konkreten Anhaltspunkte hat die Betroffene vorliegend nicht vorgetragen.

Auch aus dem Abschlussbericht der PTB lassen sich solche Anhaltspunkte nicht herleiten, da die dort festgestellten Bedingungen für eine mögliche Fehlmessung nicht vorlagen. Schließlich handelte es sich vorliegend um eine Messung in Fahrtrichtung rechts und das Kennzeichen lag vollständig im Messfenster.

Ergänzend merkt der Senat hierzu an, dass es einem Betroffenen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, deren Grundlage eine Messung ist, bei welcher die von der PTB ermittelten Voraussetzungen für mögliche Fehlmessungen vorliegen, unbenommen sein dürfte, diese neuen Erkenntnisse im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 85 OWiG vorzubringen. Liegen die von der PTB festgestellten Voraussetzungen für die Annahme einer Fehlmessung vor, könnte nach vorläufiger Einschätzung des Senats eine Verurteilung nicht allein auf die Messung mit Leivtec XV3 gestützt werden, da das standardisierte Messverfahren bezüglich eines solchen Messaufbaus nicht mehr die Gewähr bieten würde, dass die Messung zutreffend ist. Das Amtsgericht hätte dann Anlass, die Zuverlässigkeit der Messung im Einzelfall einer genaueren Prüfung zu unterziehen und könnte sich nicht auf die Verlässlichkeit des standardisierten Messverfahrens beziehen (vgl. BGH NJW 1998, 321 m.w.N. unter III.1.).

3. Der Senat sieht sich nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen, da der Senat nicht von der zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Definition eines standardisierten Messverfahrens und zu den Anforderungen an die Feststellungen des Tatrichters abweicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.


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