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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, KiPo-Verfahren, Akteneinsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Beschl. v. 28.7.2021 - 1 Qs 134/21

Leitsatz:

In einem Verfahren wegen Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist die Sach- und Rechtslage schwierig im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO, da neben der Problematik der Inaugenscheinnahme der pornografischen Bilder ggf. ein Großteil der Beweismittel lediglich in englischer Sprache abgefasst vorliegen.


1 Qs 134/21

In dem Ermittlungsverfahren

gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Herbert Posner, Reichsstraße 13, 08523 Plauen

wegen Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften;

hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung einer Pflichtverteidigerbeiordnung ergeht am 28.07.2021 durch das Landgericht Zwickau - 1. Strafkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten pp. wird die Verfügung des Amtsgerichts Zwickau - Ermittlungsrichter - vom 22.06.2021, Az.: 13 Gs 1406/21,
aufgehoben.

Zugleich wird der Beschuldigten Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, § 467 StPO entsprechend.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist als zulässig anzusehen, da die angegriffene Verfügung ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde und deshalb eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor; die Sach- und Rechtslage ist schwierig. Neben der Problematik der In-augenscheinnahme der pornografischen Bilder sei auch darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Beweismittel lediglich in englischer Sprache abgefasst vorliegen und die Bewertung der Beweismittel ganz offensichtlich nicht einfach ist.


Einsender: RA H. Posner, Plauen

Anmerkung:


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