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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Bestellung, Auswechselung, Rechtsmittel Rechtsmittelausschluss

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.07.2021 – 4 Ws 97/21

Leitsatz:
Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 142 Abs. 7 S. 2 StPO kommt nur in denjenigen Konstellationen zum Tragen, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist.


In pp.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 12.03.2021 über die Beiordnung von Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger des Untergebrachten aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken dem Untergebrachten für das Prüfungsverfahren nach § 67e StGB Rechtsanwalt G. aus S. – wie bereits in den beiden vorangegangenen Prüfungsverfahren geschehen – analog § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Eine Anhörung des Untergebrachten vor dieser Beiordnung wurde nicht durchgeführt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2021, beim Landgericht eingegangen am 17. Juni 2021, wendet sich der Untergebrachte gegen diesen Beschluss und macht inhaltlich geltend, Rechtsanwalt G. habe in den vergangenen Überprüfungsverfahren keine hinreichenden Aktivitäten in seinem Sinne entfaltet. Das Schreiben ist überschrieben mit „diesseitige Anfechtung des B. v. 12.3.2021 – Sachstandsanfrage“.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des Beschlusses beantragt.

II.

Das Schreiben des Verurteilten ist, auch wenn es sich in Anbetracht der Überschrift auf eine bereits früher verfasste Eingabe des Verurteilten, die allerdings nicht zur Akte gelangt ist, zu beziehen scheint, als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2021 auszulegen (§ 300 StPO), da es eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Untergebrachte sich gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt G. wenden möchte und die sofortige Beschwerde das insoweit statthafte Rechtsmittel darstellt (§ 142 Abs. 7 S. 1 StPO).

1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben.

a) Die sofortige Beschwerde ist zunächst vorliegend nicht gem. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen, weil der Untergebrachte einen Antrag nach 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen könnte.

Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers – durch das mit der Sache befasste Gericht bzw. dessen Vorsitzenden - aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger u.a. dann zu bestellen, wenn dem Beschuldigten zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, er innerhalb von drei Wochen seit der Bekanntmachung der Beiordnung einen entsprechenden Antrag stellt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dabei steht dem Setzen einer kurzen Frist der Fall gleich, dass dem Beschuldigten – wie hier - überhaupt keine Gelegenheit zur Benennung eines zu bestellenden Verteidigers gegeben wurde (Krawczyck, in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand: 01.01.2021, Rn. 10, 11 m.w.N.). Kann der Beschuldigte einen solchen Antrag stellen, ist in § 142 Abs. 7 Satz 2 der Ausschluss der sofortigen Beschwerde bestimmt.

Fraglich erscheint allerdings, wann der Beschuldigte einen solchen Antrag im Sinne der Vorschrift stellen „kann“. Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 2 Ws 37/21 – Rn. 16 –juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. „PKH-Richtlinie“), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133). Würde man die Ausnahme auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wendet, ohne jedoch einen anderen Verteidiger konkret zu benennen, der an dessen Stelle treten soll, ebenfalls der Ausnahme des § 142 Abs. 7 S. 2 StPO unterwerfen, so wäre dem Beschuldigten damit faktisch eine Pflicht zur Benennung eines Verteidigers aufgebürdet, die mit § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO, der lediglich vorsieht, dass der Beschuldigte hierzu Gelegenheit erhalten muss, nicht in Einklang stünde.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unzulässig, weil die Frist zu ihrer Einlegung gem. § 311 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wäre; denn diese Frist wurde im vorliegenden Fall deshalb nicht in Lauf gesetzt, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gem. § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel auch nicht durch die tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung an den Untergebrachten, die ausweislich einer Auskunft der SKFP am 19.03.2021 erfolgte, mangels vorhandenen Zustellungswillens des Gerichts gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10 –, Rn.9 – juris).

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil das Landgericht dem Untergebrachten keine Gelegenheit gegeben hat, vor der Bestellung des Pflichtverteidigers selbst einen solchen zu bezeichnen, und damit gegen § 142 Abs. 5 StPO verstoßen hat. Dass Rechtsanwalt G. dem Untergebrachten bereits in den letzten beiden Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beigeordnet war, ohne dass dem – soweit für den Senat ersichtlich – ausdrücklich widersprochen worden war, ließ die Verpflichtung des Gerichts, dem Untergebrachten das Bezeichnungsrecht erneut zu gewähren, nicht entfallen (zur Ausgestaltung der früheren Soll-Vorschrift als nunmehr zwingende Regelung durch das Gesetz zur Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128) vgl. Jahn, a.a.O., § 142 Rn. 34 -).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


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