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Entscheidungen

OWi

Leivtex XV 3, Wiederaufnahme, Einstellung der Vollstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2021 - 29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21)

Leitsatz: Zum Aufschieben der Vollstreckung in einem Leivtec XV 3-Verfahren.


Amtsgericht Oldenburg (Oldb)

Beschluss

29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21)

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Rechtsanwalt Kurt Spangenberg, Osterstr. 12, 49661 Cloppenburg
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Oldenburg – Owi-Sachen - (Oldb) durch den Richter am Amtsgericht m 26.06.2021 beschlossen:

Die Vollstreckung aus dem Urteils das Amtsgerichts Cloppenburg vom 02.12.2020, rechtskräftig seit dem 05.03.2021, wird gemäß §§ 46 Abs, 1 OWG, 360 Abs. 2 StPO aufgeschoben.

Gründe:

Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung u. a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 gemessen.

Die Gebrauchsanweisung des Geschwindigkeitsmessgeräts vom 01.12.2014 wurde am 14.12.2020 ergänzt. In dieser heißt es wörtlich:

Zur Verwertbarkeit der Beweisbilder muss für alle in Kapitel 5.4 aufgeführten Kriterien
zusätzlich folgende Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein:

Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das kornpleite Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entspreche. Bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen VC,'7 oben muss im Messung-Start-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb Messfeldrahrnens abgebildet sein.

Bei Messungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind Abweichungen zumindest nicht auszuschließen.

Darüber hinaus hat auch das OLG Oldenburg im Beschluss vom 20.04.2021 — 2 Ss (0W) 92/21 ausgeführt, dass selbst bei Einhaltung der Vorgaben aus der ergänzenden Gebrauchsanweisung vom 14.12.2020 derzeit die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr für gegeben angesehen werden, da die PTB auch hierbei unzulässige Messwertabweichungen festgestellt hat.

Insoweit können Messwertabweichungen zu Lasten des Betroffenen zumindest nicht ausgeschlossen werden, weshalb konkrete Tatsachen vorliegen, die eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit an der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Wiederaufnahmeantrags des Betroffenen begründen und in dessen Folge auch eine geringere Bestrafung in Betracht käme.

Vor diesem Hintergrund war zunächst die weitere Vollstreckung des Urteils aufzuschieben.

Richter am Amtsgericht

28.06.2021


Einsender: RA K. Spangenberg, Cloppenburg

Anmerkung:


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