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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, unverzügliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Erfurt, Beschl. v. 16.06.2021 - 7 Qs 120/21

Leitsatz: Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen vorgenommen werden sollen, bezieht sich nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung nicht auf den Fall der Antragstellung durch den Beschuldigten nach Abs. 1, sondern nur auf den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 und 3.


Landgericht Erfurt

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Erfurt durch pp.am 16.06.2021 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 21.04.2021 wird dieser aufgehoben.

2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordnet.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Gegen, den ehemals beschuldigten Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl gemäß. § 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB geführt.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2020 (BI. 24) an die zuständige Landespolizeiinspektion Erfurt beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, diesem gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger: beigeordnet zu werden. Der Beschwerdeführer stehe seit annähernd 2 Jahren unter Bewährung.

Mit Schreiben vorn 09.02.2021 (BI. 10 f) wurde die Akte der Staatsanwaltschaft vorgelegt:

Entsprechend einem Bundeszentralregisterauszug vom 02.03.2021 ist der Beschwerdeführer bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er durch das Amtsgericht Halle, Az.: 320 Ls 562 Js 7125/18, wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers wiederholt mit Schriftsatz vorn 31.03.2021 (BI. 27) den Antrag auf Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt legte das Verfahren mit Verfügung vom 06.04.2021 (BI. 28) dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Erfurt zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor. Dabei wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein weiteres Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vorläufig einzustellen.

Mit Beschluss vom 21.04.2021 (Blatt 35) wies das Amtsgericht Erfurt den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück.

Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Erfurt am 27.04.2021 (BI. 47) gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.04.2021 (BI. 51) legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt sofortige Beschwerde ein. Bei einem rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag seien trotz Einstellung des Verfahrens der Beschuldigte und der Verteidiger so zu stellen, als wäre, der Antrag rechtzeitig beschieden worden. Eine unsachgemäße Bearbeitung solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Vorliegend läge ein Fall der notwendigen Verteidigung schon allein aufgrund der potenziellen Gesamtstrafenfähigkeit mit den anhängigen Verfahren bei den Amtsgerichten Eisleben, Zeitz, Dobeln sowie der Staatsanwaltschaft Halberstadt vor. Selbst wenn lediglich durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr drohe, sei ein Fall der notwendigen Beteiligung gegeben.

Die nach §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Akte liegt zwar das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Ablehnungsbeschlusses nicht vor, so dass das konkrete Zustelldatum nicht bekannt ist. Da der Beschluss vom 21.04.2021 und das Rechtsmittel vom 28.04.2021 datieren, kommt es darauf vorliegend jedoch nicht an. Die sofortige Beschwerde wurde jedenfalls innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge.

Zwar ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren auch vor der Verfahrenseinstellung bei einer Verurteilung keine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu erwarten gehabt hätte, die für sich genommen eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert hätte.
Gleichwohl ist ihm ein notwendiger Verteidiger zu bestellen, da sich die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge auch aus sonstigen zu erwartenden schwerwiegenden Nachteilen aufgrund einer Verurteilung ergeben kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 63. Aufl., § 140, Rn. 23 ff). Dies ist vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer drohten zum Zeitpunkt der Antragstellung durch einen möglichen Widerruf der gewährten Strafaussetzung im Verfahren des Amtsgerichts Halle, Az.: 320 Ls 562 Js 7125/18, schwere Rechtsfolgen im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

Entsprechend § 141 Abs. 1 StPO wird einem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn er dies ausdrücklich beantragt.

Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegt vor. Darauf, dass dem Beschwerdeführer der Tatvorwurf nicht förmlich bekannt gemacht wurde, kommt es vorliegend nicht an. Es genügt, dass ein Beschuldigter auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen sich Kenntnis erlangt (vgl. BeckOK StPO, 39. Edition, Stand: 01.01.2021, § 141, Rn. 4, m.w.N).

Dem Beschwerdeführer hätte somit unverzüglich, dh. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung, ein Verteidiger beigeordnet werden müssen.

Hiervon konnte auch nicht ausnahmsweise gemäß § 141 Abs. 2 S. 3 StPO abgesehen werden. Die Regelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen vorgenommen werden sollen, ist vorliegend nicht einschlägig. Sie bezieht sich nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung nicht auf den Fall der Antragstellung durch den Beschuldigten nach Abs. 1, sondern nur auf den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach Abs. 2 S. 1. Nr. 2 und 3 (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04. Mai 2020 — JKII Qs 15/20 jug juris; LG Mannheim, Beschluss vom 26.03.2020 - 7 Qs 11/20 -, juris).

Der Umstand, dass das Verfahren zwischenzeitlich gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, hindert die Bestellung ebenfalls nicht.

Zwar ist die rückwirkende Belordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger aufgrund des Zwecks der § 140 ff StPO grundsätzlich unzulässig, da eine Beiordnung nach diesen Vorschriften nicht unter dem Gesichtspunkt des Kosteninteresses eines Beschuldigten zu erfolgen hat, sondern ausschließlich dem Zweck dient, sicherzustellen, dass der Beschuldigte, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, in den Fällen, in welchen die Verteidigung nach dem Gesetz notwendig ist, künftig. verteidigt ist (vgl. BGH, Beschluss vorn 20.07.2009 - 1 StR 344/08 - juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 675/07 - juris; OLG Köln, Beschluss vorn 28.01.2011 111-2 Ws 74/11, 2 Ws 74/11 -juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2015 - 1 ARs 1/15 -, juris).

Von diesem Grundsatz ist entgegen der vorstehenden Rechtsprechung allerdings dann abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag - wie vorliegend- bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung über die Beiordnung jedoch aufgrund gerichtsinterner bzw. behördeninterner Vorgänge unterblieben ist. In einem solchen Fall dient die Beiordnung nicht dazu, dem Verteidiger nachträglich einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu „verschaffen", vielmehr soll verhindert werden, dass sich interne Umstände, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hat, zu Lasten eines Be- oder Angeschuldigten auswirken (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 7 Qs 114/20 -,'juris; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.05.2020 - JKII Qs 15/20 jug juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20 -, juris; LG Wiesbaden, Beschluss vom 04.03.2020 - 1 Qs 8/20; 10/20 -, juris; LG Aurich, Beschluss vom 05.05.2020 - 12 Qs 78/20 -, juris; LG Stade, Beschluss vom 03.09.2019 - 70 Qs 145/19 -, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20 -, juris; AG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2020 - 3610 Js 242150/19 931 Gs juris; LG Mannheim, Beschluss vom 26.03.2020 - 7 Qs 11/20 -, juris; LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020 - 21 Qs -225 Js 2164/19 - 25/20 -, juris).

Nach diesen Kriterien war die unterbliebene Beiordnung nachzuholen, da der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde, bereits zuvor von Amts wegen eine Bestellung hätte erfolgen müssen und trotzdem vor der Verfahrenseinstellung die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterblieb.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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