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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, rückwirkende Bestellung, Bezeichnung als Rassist, Jugendlicher

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 28.06.2021 - 41 Qs 243/21

Leitsatz: 1. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als "Rassisten anlässlich eines konkreten Einsatzes stellt weder eine Verletzung der Menschenwürde noch eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik dar.
2. Bei einem zur Tatzeit jugendlichen Beschuldigten ist eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.
3. Einem aus einem fremden Kulturkreis stammenden, nicht gerichtserfahrenen und nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügenden Jugendlichen führt die Frage, ob die Bezeichnung eines anderen als "Rassist eine Beleidigung ist, zu einer schwierigen Rechtslage und macht die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.
4. Liegt im Zeitpunkt der Antragstellung eine Pflichtverteidigerbeiordnung bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist dem Angeschuldigten unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen.
5. Ein Pflichtverteidiger kann dann nachträglich, insbesondere nach Einstellung des Verfahrens bestellt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, bereits zuvor eine Bestellung hätte erfolgen müssen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte.


Landgericht Bremen

Beschluss
41 Qs 243/21

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Beleidigung u.a.

hat das Landgericht - Strafkammer 41 - Bremen durch den Vizepräsidenten des Landgerichts, Richterin am Landgericht und Richter am 28.06.2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 12.05.2021, Az.: 107 Ds 27/21 (zu 404 Js 71675/20), aufgehoben. Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.06.2021 begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des seinem Verteidiger am 31.05.2021 zugestellten Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 12.05.2021, in dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger zurückgewiesen wurde.

Die Staatsanwaltschaft Bremen legte dem strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeschuldigten mit der Anklageschrift vom 03.02.2021 (BI. 64-66 d. A.) vier Fälle der Beleidigung und einen Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zur Last.

Ausweislich der am 20.08.2020 gefertigten Strafanzeige der Polizei Bremen sowie des Tätigkeitsberichtes des Ordnungsamtes Bremen vom 15.09.2020 habe der dunkelhäutige Ange-schuldigte am Morgen des 20.08.2020 den Passanten pp. mit den Worten „Willst du was von mir kaufen?" angesprochen. Der Zeuge, der mutmaßte, der Angeschuldigte sei mit dem Ansinnen an ihn herangetreten, Betäubungsmittel zu veräußern, habe sich daraufhin an Mitarbeiter des Ordnungsamtes gewandt und den Sachverhalt angezeigt. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes hätten den Angeschuldigten anschließend aufgefordert, stehen zu bleiben und ihm den Grund für ihr Tätigwerden eröffnet. Der Angeschuldigte sei. der Anweisung zu-nächst nachgekommen. Nach Eröffnung des Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels habe der Angeschuldigte diesen zunächst zurückgewiesen und den Zeugen pp. als Rassisten betitelt. Sodann sei der vorbenannte Zeuge auf den Angeschuldigten zugegangen. Die Situation habe sich verbal weiter angespannt, weshalb beide voneinander räumlich getrennt worden seien. Sodann habe der Angeschuldigte sich zwecks Identitätsfeststellung durch eine Duldung gegenüber den Mitarbeitern des Ordnungsamtes ausgewiesen. Der Angeschuldigte habe sich zunächst friedlich verhalten. Nach dem Eintreffen der Polizei habe diese die weiteren Maßnahmen übernommen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Angeschuldigte in der Vergangenheit bereits polizeilich im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkriminalität in Erscheinung getreten sei. Zudem sei das Lichtbild auf den Duldungspapieren von schlechter Qualität gewesen. Aufgrund des durch den Zeugenmitgeteilten Sachverhaltes hätten die Polizeibeamten eine oberflächliche Durchsuchung des Angeschuldigten vor Ort beabsichtigt. Dazu sei der Angeschuldigte durch den PVB pp. aufgefordert worden, seine Hosentaschen zu entleeren und seine Jacke abzulegen, um zunächst diese und im Anschluss seine Person einer Durchsuchung zu unterziehen. Dem sei der Angeschuldigte auch auf mehrfache Bitte hin nicht nachgekommen. Gleichwohl habe er sich ruhig verhalten und nichts gesagt.

Ihm sei sodann durch den PVB pp. und PK pp. eröffnet worden, dass die Durchsuchung auf der Wache erfolgen müsse, wenn er nicht kooperiere. Sodann habe der Angeschuldigte laut geschrien:

„Ihr seid alle Rassisten! Nur, weil ich Schwarz bin! Rassisten! Hier, ich helfe euch!" (Anklageziffer 1)

Dabei habe er begonnen, sich vor Ort vollständig zu entkleiden, sodass er mit freiem Intimbereich auf dem Gehweg einer stark belebten Straße gestanden habe. Er sei sodann mittels einer Einwegdecke abgeschirmt worden. Weil eine Durchsuchung am Einsatzort nicht möglich gewesen sei, seien ihm Handfesseln angelegt und er in den Funkstreifenwagen verbracht worden. PK Pp. habe den Angeschuldigten angeschnallt. Der Angeschuldigte habe ihm sodann tief in die Augen geblickt und gesagt:
„Du bist ein Rassist!"
(Anklageziffer 2)
Daraufhin sei ihm der Tatvorwurf der Beleidigung eröffnet und er als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt worden. Nochmals habe er gegenüber dem PK Pp. geäußert:
„Du bist ein Rassist. Ihr seid alle Rassisten. Ihr macht das nur, weil ich schwarz bin." (Anklageziffer 3)
Auf dem Revier habe sich der Angeschuldigte unkooperativ. und provokant verhalten. Er habe geäußert:
„Na los! Schlagt mich doch! Schlagt mich doch! Ihr seid Rassisten!"
(Anklageziffer 4)
Seine Sachen seien sodann durchsucht worden. Betäubungsmittel seien nicht aufgefunden
worden.

Bei der anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung (Abnahme des Fingerabdruckes) habe der Angeschuldigte die Hand des die Diensthandlung durchführenden Beamten ergriffen, der sich nur durch Überstreckung des Daumens des Angeschuldigten aus dessen Griff habe lösen können (Anklageziffer 5).

Danach habe der Angeschuldigte über Schmerzen geklagt und mitgeteilt, dass seine „Hand kaputt" sei. Einen Rettungswagen habe er zunächst abgelehnt. Nach Abschluss der Maßnahmen sei der Angeschuldigte entlassen worden und habe draußen öffentlichkeitswirksam und wahrheitswidrig gerufen, dass er von der Polizei geschlagen worden sei und einen Kranken-wagen benötige. Die Beamten hätten daraufhin den Rettungsdienst verständigt, der kurze Zeit später eingetroffen sei.

Mit Schreiben der Polizei Bremen vom 03.09.2020 wurde er nochmals über seine Rechte als Beschuldigter einer Straftat belehrt. Der Angeschuldigte machte von seinem Recht, die Aus-sage zu verweigern, Gebrauch. Am 24.03.2021 beantragte der Verteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da der Angeklagte nicht gerichtserfahren und der deutschen Sprache nicht in dem Maße mächtig sei, dass er einer Gerichtsverhandlung folgen könne. Es stelle sich zudem die als schwer zu qualifizierende Rechtsfrage, ob das Wort „Rassist", das mit dem Begriff „Rasse" selbst im Grundgesetz Niederschlag finde, überhaupt eine Beleidigung sei. Dem Angeschuldigten— der dunkelhäutig sei — müsse es möglich sein, ein von ihm angenommenes diskriminierendes und Art. 3 Abs. 3 GG zuwiderlaufendes Vorgehen staatlicher Organe in einer verständlichen Alltagssprache zu rügen.

Mit Beschluss vom 12.05.2021 wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG eingestellt. Durch gesonderten — hier gegenständlichen — Be-schluss vom selben Tage hat das Amtsgericht Bremen den Antrag des Angeschuldigten auf Beiordnung des Rechtsanwaltes pp. als Pflichtverteidiger abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen könne. Ferner sei die Sach- und Rechtslage in dem Verfahren, das bei weiterem Fortgang zu eröffnen gewesen wäre, auch nicht schwierig. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 31.05.2021 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde, welche am 07.06.2021 bei Gericht einging. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass die Sach- und Rechtslage schwierig sei und der Angeklagte vor dem Hintergrund der öffentlichen Debatte um strukturellen Rassismus in den Reihen der Polizei Bremen seinem entsprechenden Verdacht durch die scharfe Bezeichnung als „Rassisten" hätte Geltung verschaffen dürfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss Amtsgerichts Bremen
ist statthaft (§ 142 Abs. 7 StPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und erweist sich infolge der sich aus dem angefochtenen Beschluss für den Beschwerdeführer ergebenden Beschwer daher als zulässig.

2. Sie erweist sich auch in der Sache als begründet.

Dem steht nicht entgegen, dass eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende bzw. nachträgliche Verteidigerbeiordnung grundsätzlich unzulässig ist, da die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO nicht im Kosteninteresse des Angeschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten (OLG Bremen, Beschl. v. 23.9.2020 — 1 Ws 120/20). In diesem Fall ist das Verfahren beendet und eines weiteren Tätigwerdens des Verteidigers in diesem bedarf es nicht.

Von diesem Grundsatz ist indes dann abzuweichen, wenn (a.) der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, (b.) bereits zuvor eine Bestellung hätte erfolgen müssen und (c.) die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte.

So liegt der Fall hier.

a) Der Beiordnungsantrag ging bei Gericht am 24.03.2021 ein. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG erfolgte am 12.05.2021.

b) Die Bestellung hätte vor der Einstellung erfolgen müssen. Dabei ist „müssen" mit einer Be-stellung von Amts wegen gemäß § 141 Abs. 2 StPO oder einer Bestellung auf Antrag gemäß. § 141 Abs. 1 StPO gleichzusetzen. Hier hätte die Bestellung gemäß § 141 Abs. 1 StPO erfolgen müssen. Danach ist in den Fällen der notwendigen Verteidigung (aa.) dem Angeschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist (bb.) und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt (cc.).

aa) Ein Fall notwendiger Verteidigung war nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Unfähigkeit des Angeschuldigten zur Selbstverteidigung und wegen der Schwierigkeit der hier gegenständlichen rechtlichen Fragestellungen gegeben. Dabei ist die. Mitwirkung eines Verteidigers immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen. Die Verteidigungsfähigkeit setzt mehr voraus als die bloße Verhandlungsfähigkeit. Maßstab müssen hierbei stets die eigenen Prozessziele des Angeschuldigten sein. Dabei ist nach dem Dafürhalten der Kammer bei einem wie hier zur Tatzeit noch jugendlichen Angeschuldigten darüber hinaus eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Zudem ist bei eingeschränkter oder fehlender deutscher Sprachkompetenz eines ausländischen Angeschuldigten die Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zu prüfen. Die Bestellung eines Verteidigers ist regelmäßig notwendig, wenn ein Dolmetscher nicht Abhilfe schaffen kann. Dabei sind insbesondere das Gewicht des Verfahrensgegenstands und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage maßgebende Faktoren.

Ausweislich der Akte finden sich nur wenig Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine im Verhältnis zum Verfahrensgegenstand ausreichende deutsche Sprachkompetenz des Angeschuldigten zulassen. Der Akte liegen nur wenige Sätze in deutscher Sprache des Angeschuldigten, die zudem den Verfahrensgegenstand bilden, zu Grunde. Der Verteidiger hat mitgeteilt, dass der Angeschuldigte der deutschen Sprache jedenfalls nicht in dem Maße fähig ist, dass er einer Gerichtsverhandlung folgen und sich somit auch ohne Hinzuziehung eines Verteidigers selbst verteidigen könne.

Für die angesichts des Verfahrensgegenstandes nicht ausreichende Fähigkeit zur Selbstverteidigung spricht einerseits, dass der Angeschuldigte zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat noch Jugendlicher war, was nach dem oben Gesagten ohnehin für ein weites Verständnis des § 140 Abs. 2 StPO spricht. Zudem ist er nicht deutscher Staatsangehöriger und stammt aus einem anderen Kulturkreis (Guinea). Weiter ist er nach den bisherigen Erkenntnissen nicht vorbestraft. Daher erscheint auch plausibel, dass der Angeschuldigte noch nicht gerichtserfahren ist.

Auch der Verfahrensgegenstand würde einem nicht im hiesigen Kulturkreis aufgewachsenen Angeschuldigten erhebliche Vorkenntnisse abverlangen. So lagen dem Angeschuldigten vier Fälle der Beleidigung nach § 185 StGB zur Last. Im Kern ging es im hiesigen Verfahren um die Frage, ob die Äußerungen des Angeschuldigten, der die Polizeibeamten wiederholt mit den Worten „Rassist/en" betitelte, im streitgegenständlichen Einzelfall noch zulässige Meinungsäußerungen darstellten oder ob dem Ehrschutz letztlich der Vorrang vor der Zulässigkeit der freien Rede einzuräumen gewesen wäre und eine strafbare Beleidigung vorlag.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind: Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage pole-misch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts.

Die Bezeichnung einer Person als „Rassist" bzw. der Polizei als „Rassisten" stellt sich dem-nach als Werturteil dar, da es regelmäßig auf eine Wertung von Verhaltensweisen oder Äußerungen dieser Person gegenüber einer anderen ankommt. Die strafrechtliche Sanktionierung — hier durch § 185 StGB — knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallenden und als Werturteil zu qualifizierenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB. Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 GG nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit stets hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.05.2020, 1 BvR 2397/19).

In den Fällen, in denen sich eine Einzelfallabwägung erübrigt, weil sich das in Rede stehende Werturteil offensichtlich dem Ehrschutz beugen muss, da eine Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde im Raum steht, ist es einem Angeschuldigten auch zu- . zumuten, sich selbst zu verteidigen. Denn in diesen Fällen liegt die Diffamierung einer Person ohne rechtfertigenden Anlass jedenfalls auf der Hand, sodass die Rechtslage nicht als schwer zu bewerten wäre.

Im hiesigen Fall liegt indes keine dieser drei Konstellationen vor.

Eine Verletzung der Menschenwürde sowie eine Formalbeleidigung scheiden nach Überzeugung der Kammer schon offensichtlich aus.

Die Äußerung des Beschwerdeführers stellt sich auch nicht als Schmähkritik dar. Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. So geht es demjenigen, der sich gravierend ehrverletzend äußert, nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, wenn er das Werturteil letztlich als wenn auch überschießendes Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts nutzt. Vielmehr stellt sich die Äußerung dann als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar (vgl. BVerfG a.a.O.). Davon geht die Kammer hier aus. Im Kontext des hier gegebenen Sachverhaltes kann die Bezeichnung der Polizei als „Rassisten" oder eines einzelnen Beamten „als Rassist" noch als — wenn auch überspitzter — Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung angesehen werden. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Hautfarbe („nur, weil ich schwarz bin!") den polizeilichen Maßnahmen (Vorführung, Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung) zu Unrecht ausgeliefert sah. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verdacht des Anlassdeliktes des Betäubungsmittelhandels allein auf der vagen Mitteilung des Zeugen pp. fußte. Dieser bekundete, der Angeschuldigte sei an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob er etwas kaufen möge. Dass es sich bei dem Kaufgegenstand um Betäubungsmittel handelte, hat der Angeschuldigte auch nach Aussage des Zeugen nicht geäußert. Letztlich konnten zudem keine Betäubungsmittel im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden werden. Aus der Sicht des Angeschuldigten lag daher eine allein auf seiner Hautfarbe fußende Kontrolle seiner Person jedenfalls nicht so fern, dass die Bezeichnung der Polizeibeamten als „Rassisten" sich als bloße Diffamierung darstellte. Unter Umständen könnte die Äußerung noch als auf die polizeilichen Maßnahmen bezogene Reaktion und Kritik des Beschwerdeführers gewertet werden, was durch das Tatgericht im Rahmen der Beweisaufnahme weiter aufzuklären gewesen wäre.

Demnach wäre zur Prüfung der Strafbarkeit der Aussagen in eine umfassende Abwägung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, durch das Tatgericht einzutreten gewesen, die durch den jugendlichen und aus einem fremden Kulturkreis stammenden Angeschuldigten selbst unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ohne rechtlichen Beistand nicht hätte geleistet werden können, was die folgenden Abwägungspara-meter deutlich machen.

Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG a.a.O.).

Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG a.a.O.).

Das Tatgericht hätte sich im Falle der Durchführung der Hauptverhandlung insbesondere da-mit auseinanderzusetzen gehabt, dass sich der Angeschuldigte hier aus seiner Sicht ungerechtfertigt polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt sah, weil sich diese in erster Linie auf die vage Aussage des Zeugen es stützten. Zudem wurde durch die die Durchsuchung seiner Person anordnenden Polizeibeamten weder ein Staatsanwalt, noch ein Ermittlungsrichter konsultiert. Auch wenn der Angeschuldigte der Aufforderung, seine Hosentaschen zu leeren bzw. seine Jacke abzulegen, um eine oberflächliche Durchsuchung seiner Person zu ermöglichen, zunächst nicht nachkam, erschließt sich nicht ohne weiteres die angebliche Unmöglichkeit seiner Durchsuchung am Einsatzort. Denn der Angeschuldigte entledigte sich — wenn auch, uni zu provozieren — noch am Einsatzort sämtlicher Kleidung, sodass diese noch vor Ort hätte auf Betäubungsmitteln durchsucht werden können. Eine Verbringung zur Wache zwecks Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO wäre sodann mangels Auffindens entsprechender Betäubungsmittel möglicherweise nicht mehr erforderlich gewesen. Die Reaktion des Angeschuldigten erscheint jedenfalls nicht von vornherein als bewusst diffamierend, sondern kann auch aufgrund mangelnder sprachlicher Ausdrucksweise als überspitzte Kritik staatlichen Handelns verstanden werden. Auch diesen Umstand hätte das Tatgericht in einem etwaigen Urteil berücksichtigen müssen.

Die Verwendung des Wortes „Rassist" durch den Angeschuldigten könnte nach Aktenlage auch so verstanden werden, dass die Kritik an den polizeilichen Maßnahmen im Vordergrund stand. Zu berücksichtigen ist vor diesem Hintergrund, dass der Angeschuldigte sich des Be-griffs „Rassist" erst bediente, als man ihm eröffnete, dass er zur Wache vorgeführt werden müsse, wenn er nicht kooperiere. Hinzukommt, dass die gewählte Form seiner ersten Äußerung sich nicht direkt gegen einen individualisierten Beamten richtete, sondern er die ihn kontrollierenden Amtsträger kollektiv als „Rassisten" bezeichnete. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Insoweit wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Betitelung als „Rassist" durch den Angeschuldigten stets lediglich als Reaktion auf eine zuvor erfolgte Maßnahme eines Amtsträgers darstellte. So erfolgte die erste Bezeichnung aller Polizeibeamter als Rassisten erst, als ihm die Vorführung zur Wache eröffnet wurde, die zweite Bezeichnung des Beamten Pp. als „Rassist", nachdem er durch diesen in den Funkstreifen-wagen verbracht worden war,- die dritte, nachdem ihm der Vorwurf der Beleidigung eröffnet wurde, die vierte, nachdem er in den Durchsuchungsraum geführt wurde.

Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falls insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation — wie hier — oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist (vgl. BVerfG a.a.O.).

Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Er-hält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall (vgl. BVerfG a.a.O.). Hier betitelte der Angeschuldigte die Beamten lautstark und öffentlichkeitswirksam als „Rassisten", sodass von einer höheren Breitenwirkung auszugehen ist, was im Rahmen der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der Umfang der in die Abwägung einzustellenden Faktoren zeigt, dass ein unvereidigter, aus einem fremden Kulturkreis stammender Angeschuldigter, der zudem über keine Gerichtserfahrung verfügt, sich im hiesigen Einzelfall kaum wird selbst verteidigen können, zumal das Tatgericht den angegriffenen Beschluss damit begründete, dass bei weiterem Fortgang zu eröffnen gewesen wäre, das Tatgericht also von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit ausging.

bb) Dem Angeschuldigten wurde am 20.08.2020 und 03.09.2020 durch die Polizei Bremen der Tatvorwurf der Beleidigung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eröffnet. Zudem wurde er darüber belehrt, dass in den Fällen der notwendigen Verteidigung auf Antrag oder von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

cc) Daraufhin beantragte der Verteidiger namens und in Vollmacht des Angeschuldigten seine Beiordnung. § 141 Abs. 1 StPO eröffnet dem Gericht darüber hinaus auch keinen Ermessensspielraum. Vielmehr handelt es sich ausweislich des Wortlautes L(...) wird dem Beschuldigten, (...), -unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn (...)1 um eine gebundene Entscheidung, sodass bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen die Bestellung unverzüglich zu erfolgen hat. Dafür spricht auch eine historische Auslegung der Vorschrift. Der Neuregelung des Pflicht-verteidigerrechts liegt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige Personen zugrunde. Demnach sollte im Falle einer notwendigen Verteidigung unter anderem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in zeitlicher Hinsicht künftig maßgeblich durch die Antragstellung des Angeschuldigten bestimmt werden. Soweit im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist dem Angeschuldigten gemäß § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Von der Pflichtverteidigerbestellung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen wer-den. Der Ausnahmefall des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist hier nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann von der Verteidigerbestellung in den Fällen der fehlenden Fähigkeit des Ange-schuldigten zur Selbstverteidigung (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO) abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und solange keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten, mithin solche ohne Außenwirkung, vorgenommen werden sollen.

Eine unmittelbare Anwendung der Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Nach Wortlaut und systematischer Stellung bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ausschließlich auf § 141 Abs. 2 StPO, also auf Fälle, die dadurch geprägt sind, dass der Beschuldigte in seiner Verteidigungsfähigkeit in besonderem Maße eingeschränkt ist und unabhängig von einem Antrag des Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen ist. Auf § 141 Abs. 1 StPO, der die Pflichtverteidigerbestellung auf einen Antrag des Angeschuldigten hin regelt, ist die Ausnahmevorschrift daher nicht anwendbar.

Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kommt nicht in Betracht. Die systematischen Stellung von § 141 Abs. 2 S. 3 StPO streitet gerade dagegen, dass überhaupt eine im Wege der Analogie auszufüllende Gesetzeslücke vorliegt und der Gesetzgeber vielmehr ganz bewusst eine absehbare Verfahrenseinstellung als Ausnahmeregelung nur auf die von Amts wegen vorzunehmende Pflichtverteidigerbestellung beschränkt hat.

Es hat daher bei der Regelung des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verbleiben. Liegt danach im Zeitpunkt der Antragstellung des Angeschuldigten bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so ist dem Angeschuldigten ein Verteidiger zu bestellen. Raum für eine über das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung hinausgehende weitere Prüfung des Rechtspflegeinteresses besteht in diesen Fällen nicht. Die Bestellung muss in diesen Fällen unverzüglich, das heißt nicht sofort, aber so rechtzeitig erfolgen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (BT-Drs. 19/13829).

c) Die Entscheidung ist zudem allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte. Die den Antrag ausfüllenden Tatsachen wurden voll-ständig mitgeteilt, sodass unverzüglich eine Bestellung hätte erfolgen müssen. Dass das Gericht noch zuvor das Verfahren einstellte, war nicht in der Sphäre des Angeschuldigten verhaftet.

Auch nach einer Einstellung kann der Zweck der Bestellung (sinnvolle Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren) grundsätzlich noch erreicht werden (vgl. Entscheidungen nach dem StrEG; Klärung von Kostenfragen §§ 467, 469 StPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J. Sürig, Bremen

Anmerkung:


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