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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Außervollzugsetzung, Antrag der Staatsanwaltschaft, Bindungswirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2021 - 2 Ws 145/21

Leitsatz: Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren hat keine Bindungswirkung für den Haftrichter. § 120 Abs. 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss
2 Ws 145/21

In der Strafsache
gegen pp.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht am
17. Mai 2021 beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer – Jugendkammer - des Landgerichts Bückeburg vom 15. April 2021 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Stadthagen hat am 21.03.2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bückeburg gegen den am 20.03.2021 vorläufig festgenommenen Beschuldigten Haftbefehl erlassen. Seither befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Dem Haftbefehl vom 21.03.2021 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Ö. kamen gemeinsam im März 2021 auf die Idee, gezielt von männlichen Personen Bargeldbeträge, auf die sie keinen Anspruch hatten, zu erbeuten, um sich so durch fortgesetzte Tatbegehung eine erhebliche dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Sie überzeugten die Mitbeschuldigte L. T., für sie den Lockvogel zu spielen, und spielten Personen auf den Internetportalen Quoka.de und Markt de. vor, dass die Beschuldigte T., die sie als „L.“ ausgaben, bereit sei, sich mit diesen zu treffen und sexuelle Handlungen gegen Bezahlung durchzuführen. Sie wollten so eine Bezahlung erlangen, ohne dass die Beschuldigte T. tatsächlich zu einem Sexualkontakt bereit gewesen wäre. Sie verabredeten, jederzeit den Kontakt mit den Männern –notfalls gegen Gewaltanwendung – unterbinden zu wollen, um die Beschuldigte T. zu schützen und die Beute sichern zu können.

1. - 2.
Am 15.03.2021 (Tat zu 1.) und 19.03.2021 (Tat zu 2.) kam es zu Treffen der Beschuldigten T. mit zwei Männern, denen der Beschuldigte und der weitere Beschuldigte Ö. zuvor in einem Chat einen Sexualkontakt zu der Beschuldigten T. gegen Bezahlung in Aussicht gestellt hatten. Die Beschuldigte T. erhielt jeweils Geld von den unbekannt gebliebenen Männern (Tat zu 1.: 50 Euro, Tat zu 2: 200 Euro), wobei sie bei der Tat zu 2. in den Pkw des Mannes einstieg und zu dessen Wohnung fuhr, während der Beschuldigte und die weiteren Beschuldigten Ö. und Wi. I. dem Pkw folgten. Die Treffen wurden jeweils von dem Beschuldigten und seinen Mittätern beendet.

3.
Am 20.03.2021 arrangierte der Beschuldigte gemeinsam mit dem weiteren Beschuldigten Ö. ein Treffen der Beschuldigten T. mit dem Zeugen K. in B.. Es wurde vereinbart, dass der Zeuge gegen Bezahlung von 150 Euro Oralverkehr mit der Beschuldigten T. durchführen könne. Nach der Übergabe von 150 Euro durch den Zeugen K. an die Beschuldigte T. schlug der Beschuldigte gemeinsam mit weiteren Mittätern auf den Zeugen K. ein und forderte die Herausgabe weiteren Bargelds, woraufhin der Zeuge 500 Euro an den Beschuldigten und seine Mittäter aushändigte.

4.
Sodann zwangen der Beschuldigte und seine Mittäter den aufgrund der vorangegangenen Schläge verängstigten Zeugen K., in den von ihnen geführten Pkw einzusteigen, und fuhren mit dem Zeugen zu der Sparkasse in B., wo sie den Zeugen zwangen, unter Ausschöpfung des Kartenlimits von
1000 Euro einen möglichst großen Bargeldbetrag abzuheben.

Der Haftbefehl stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
Das Amtsgericht Stadthagen führte am 13.04.2021 einen Termin zur mündlichen Haftprüfung durch. In diesem Termin ließ sich der Beschuldigte geständig ein. Der Verteidiger beantragte daraufhin, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, den Haftbefehl mit der Auflage eines Kontaktverbots außer Vollzug zu setzen. Das Amtsgericht hielt den Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses aufrecht und lehnte eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Beschuldigte mit der am 14.04.2021 eingelegten Beschwerde. Mit dieser machte er zum einen geltend, dass das Amtsgericht an den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gebunden gewesen sei, zum anderen sei der Haftgrund des
§ 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO nicht gegeben, weil eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden könne und zudem eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht zu erwarten sei.
Das Landgericht Bückeburg verwarf die Haftbeschwerde des Beschuldigten am 15.04.2021 als unbegründet. Es liege ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, es bestehe der Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Das Amtsgericht Stadthagen sei an den Außervollzugsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden gewesen. Die Voraussetzungen für eine Haftverschonung sah die Kammer nicht als gegeben an.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 23.04.2021. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte im mündlichen Haftprüfungstermin den Namen eines weiteren Mittäters verschwiegen habe. Soweit das Landgericht die Angaben des Beschuldigten nicht für glaubhaft halte, hätte es sich einen eigenen Eindruck von dem Beschuldigten verschaffen und eine mündliche Verhandlung ansetzen müssen. Zudem sei entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Bindungswirkung des Außervollzugsetzungsantrags der Staatsanwaltschaft gegeben, so dass das Amtsgericht den Haftbefehl hätte außer Vollzug setzen müssen.
Mit Beschluss vom 23.04.2021 half das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dabei hat sie insbesondere ausgeführt, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben sei. Hingegen sei eine Bindungswirkung des Außervollzugsetzungsantrags der Staatsanwaltschaft nicht anzunehmen.

II.
Die weitere Beschwerde ist gem. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch versagt.
1. Zutreffend geht die angefochtene Entscheidung insbesondere vor dem Hintergrund der geständigen Einlassung des Beschuldigten vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten aus. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bückeburg vom 15.04.2021.
2. Auch der Umstand, dass die Kammer den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß
§ 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO angenommen hat, hält einer rechtlichen Prüfung stand.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine restriktive Auslegung der Regelung des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Bedürfnis, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten und das übergreifende Interesse der Rechtsgemeinschaft an wirksamer Verbrechensbekämpfung zu schützen, neben den Haftgründen der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr anerkannt. Dabei steht nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Vordergrund (vgl. BVerfGE 19, 342, 349 f.). Auch wenn die Anerkennung ursprünglich auf bestimmte Sittlichkeitsdelikte und die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten beschränkt war, schließt dies nicht aus, die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten als Haftgrund gelten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73 -).
Aufgrund der besonderen Bedeutung des in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützten Grundrechts auf persönliche Freiheit gelten allerdings strenge Maßstäbe. Nur unter bestimmten Voraussetzungen überwiegt das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschaft den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten, lediglich verdächtigen Beschuldigten. Bei dem wiederholt begangenen Anlassdelikt muss es sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört. Darüber hinaus muss verlangt werden, dass die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt haben, und im Einzelfall eine hohe Straferwartung begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73 -). Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist daher anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 Ws 1/15 -). Auch bei Heranwachsenden ist eine Wiederholungsgefahr gegeben, wenn Straftaten aus dem enumerativen Katalog des
§ 112a StPO konkret in überdurchschnittlicher Weise begangen worden sind (KG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 4 Ws 49/08 –, juris).
Bei den dem Beschuldigten und seinen Mittätern vorgeworfenen Straftaten handelt es sich um Katalogtaten nach § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Sowohl nach der Einlassung des Beschuldigten als auch nach den Angaben des weiteren Beschuldigten, handelte es sich nicht um Spontantaten, sondern um ein gezieltes Vorgehen anhand eines Tatplans, der auch die Begehung weiterer gleichgelagerter Taten umfasste und eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Hinzu kommt, dass bei der Begehung der Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums eine erhebliche Steigerung der Deliktsqualität zu konstatieren ist. Bei den Taten zu 3. und 4. wurde erheblich auf den Zeugen eingewirkt, ein konkret überdurchschnittliche Begehensweise liegt damit vor. Auch wenn der Beschuldigte sich vorliegend geständig eingelassen hat und entgegen der Entscheidung des Landgerichts auch einen weiteren Mittäter namentlich benannt hat, besteht aus den vorgenannten Gründen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bückeburg im mündlichen Haftprüfungstermin auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls entfaltet keine Bindungswirkung.
Es ist insoweit streitig, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft den Ermittlungsrichter bindet.
a)
Teilweise wird vertreten, dass einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angesichts der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens zwingend zu folgen sei (BGH, Beschluss vom
30. November 1999 – 2 BGs 335/99 –, Rn. 4, juris). Dies folge nach einem "erst-recht"-Schluss (a majore ad minus) aus der Bindungswirkung des § 120 Abs. 3 StPO (BGH a. a. O.) Nach der Konzeption der Strafprozessordnung obliege dem Ermittlungsrichter nur die Pflicht, zu prüfen, ob unter Richtervorbehalt gestellte Eingriffe der Strafverfolgungsbehörde in Beschuldigtenrechte nach der aktuellen Sach- und Rechtslage gerechtfertigt sind, nicht jedoch das Recht, von sich aus über von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge hinaus - oder ohne Antrag - Eingriffe zu begründen (LG Amberg, Beschluss vom 02. September 2010
12 Qs 78/10 –, Rn. 14, juris).
b)
Nach anderer Auffassung kann eine Bindung des Haftrichters nur im Fall des
§ 120 Abs. 3 StPO angenommen werden, eine Bindungswirkung sei hingegen bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht gegeben
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2000 – 2 Ws 237/00 –, Rn. 11 - 14, juris;
KK-Schultheis, StPO, 8. A., 120 StPO Rn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
63. A. § 120 StPO Rn. 13; LR-Lind, StPO, 27. A. § 120 StPO Rn. 58;).
Zur Begründung wird angeführt, dass das von der Gegenauffassung gewählte Argument des Erst-Recht-Schlusses aus § 120 Abs. 3 StPO nicht zwingend sei. Das Gesetz gehe in
§ 120 Abs. 3 StPO davon aus, dass dem zuständigen Haftrichter nur dann keine eigene Entscheidungskompetenz mehr zustehe, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO beantragt. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung finde sich in § 116 StPO dagegen nicht. Aus dem gesetzlichen Zusammenhang könne damit der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber im Falle eines von der Staatsanwaltschaft angebrachten Verschonungsantrages die Entscheidungskompetenz des Haftrichters nicht infrage stellen wollte. Diese klare gesetzgeberische Entscheidung könne nicht durch Auslegung geändert werden (so OLG Düsseldorf, a. a. O., LR-Lind, aaO).

c)
Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an.
Bereits die Zielrichtung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des Haftbefehls unterscheidet sich von dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Denn ein Aufhebungsantrag richtet sich gegen den Bestand des Haftbefehls. Demgegenüber wird mit einem Verschonungsbeschluss der Haftbefehl gerade aufrechterhalten (vgl. BGHSt 39, 233, 236); lediglich die Annahme der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr wird durch Anordnung von konkreten Maßnahmen als ausreichend gemindert betrachtet. Der über die Haftfrage entscheidende Richter ist in der Beurteilung frei, ob er die Möglichkeit einer Minderung der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach dem bisherigen Ermittlungsstand überhaupt annimmt und bejahendenfalls auch dahingehend, welche Anordnungen nach § 116 Abs. 1 - 3 StPO im Einzelnen als Ersatzmittel für die Untersuchungshaft als geeignet in Betracht kommen, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr wirksam entgegenzuwirken (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, a. a. O.) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nicht um ein „weniger“ im Verhältnis zu einem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, so dass eine der Regelung des § 120 Abs. 3 StPO entsprechende Bindungswirkung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht angenommen werden kann.
4. Die Maßnahme der Untersuchungshaft erweist sich vorliegend auch als verhältnismäßig. Im Falle seiner Verurteilung hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht mit einer Jugendstrafe, die in Jahr deutlich übersteigen dürfte, zu rechnen. Im Falle einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht liegt bereits die Mindeststrafe für die Tat zu 4. bei
5 Jahren Freiheitsstrafe.
Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es drängen sich keine geeigneten Auflagen oder Weisungen auf, durch die der Angeschuldigte im Falle der Haftverschonung von weiteren, gleichgelagerten Straftaten abgehalten werden könnte. Insbesondere ist die Anordnung eines Kontaktverbots nicht ausreichend, um der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zu begegnen. Wie bereits das Amtsgericht Stadthagen in dem Haftbefehl vom 21.03.2021 zutreffend ausführt, besteht insbesondere die Gefahr, dass sich der Beschuldigte anderer weiblicher Lockvögel bedient, um gleichgelagerte Straftaten zu begehen. Dies kann auch durch ein Kontaktverbot zu den weiteren Mitbeschuldigten, die sich auf freiem Fuß befinden, nicht verhindert werden.
5. Der Senat war vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der vorliegenden Haftsache nicht gehalten, die Urlaubsrückkehr des Verteidigers und eine ergänzende Stellungnahme zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 16.04.2021, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten und nicht außer Vollzug zu setzen, abzuwarten. Der Verteidiger hatte insoweit um Übersendung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft Bielefeld, die die Ermittlungen zwischenzeitlich übernommen hatte, gebeten, um ergänzend Stellung zu nehmen. Der Senat hat indes den Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, sondern allein auf den für die Haftentscheidung des Ermittlungsrichters maßgeblichen Antrag der Staatsanwaltschaft Bückeburg auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgestellt, auf den sich auch die Entscheidung des Landgerichts Bückeburg bezieht, so dass eine weitere Stellungnahme des Verteidigers insoweit nicht erforderlich war.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
7. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).




Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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