Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

Durchsuchung, Verteidiger, Besuch JVA, Mandant in U-Haft

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 29.04.2021 - 33 KLs 4/21

Leitsatz: Durchsuchungen des Verteidigers vor dem Besuch eines Mandanten in U-Haft sind grundsätzlich unzulässig, weil sie den freien Verkehr mit dem Mandanten einschränken und den Angeklagten möglicherweise in seiner Verteidigung beeinträchtigen.


Landgericht Dortmund

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Nobis,
Unnaer Str. 3, 58636 Iserlohn,
Rechtsanwalt Axel von Irmer, Kaiserstr. 126, 44135 Dortmund

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO
durch den Antragsteller Rechtsanwalt pp.

hat die 33. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 29.04.2020 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Justizvollzugsanstalt Hagen, nach der dem Antragsteller der Zutritt zur Justizvollzugsanstalt Hagen zum Zwecke des Besuchs seines Mandanten (Untersuchungsgefangener) verweigert worden ist, respektive nur gestattet worden ist unter der Voraussetzung, dass er die Hosentaschen von innen nach außen krempelt und die Jacken (Winterjacken und Anzugsjackett) ablegt und während des Besuchs in ein Schließfach einschließt, ausgesprochen durch den JVHS pp. rechtswidrig war.

Gründe:

Der Antragsteller beabsichtigte am 04.03.2021 seinen Mandanten in dem hiesigen Strafverfahren für eine dringende Besprechung in der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen zu besuchen. Zunächst wurde ihm an der Pforte Einlass gewährt. Ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt Hagen, JVHS Pp., begleitete ihn zu den Schließfächern. Im Beisein des Bediensteten entleerte der Antragsteller die Taschen seiner Bekleidung und legte die dort befindlichen Gegenstände (Schlüssel, Bargeld, Handy etc.) in das Schließfach und verschloss es.

Im weiteren Verlauf begleitete JVHS Pp. den Antragsteller nicht in den Gefangenenbesprechungsraum, sondern forderte ihn auf, seine Hosen- und Jackentaschen von innen nach außen zu krempeln. Ein Absonden mithilfe einer Metalldetektorsonde und das Durchschreiten des Metaildetektorrahmens erfolgten nicht.

Der weitere Gesprächsverlauf wird von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt. Zumindest aber forderte der Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Hagen den Antragsteller im weiteren Verlauf auf, seine Winterjacke sowie sein Anzugsjackett in das Schließfach einzuschließen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller, u.a. mit Hinweis auf die kalte Jahreszeit und darauf, dass er dann nur mit einem T-Shirt bekleidet in den Besprechungsraum gehen müsste, nicht nach. Der Eintritt wurde dem Antragsteller daraufhin nicht gewährt. Der Bedienstete begleitete den Antragsteller sodann zurück zur Pforte. Der Antragsteller versuchte von dort aus Kontakt mit dem Anstaltsleiter aufzunehmen, der jedoch in einer Besprechung war. Der Antragsteller verließ sodann die Justizvollzugsanstalt ohne die dringende Besprechung mit seinem Mandanten durchzuführen.

II.

1. Der Antrag nach § 119 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist statthaft. Gegen einzelne Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, ihrer Ermittlungspersonen oder der Justizvollzugsanstalt, die in die Rechte nach § 148 Abs. 1 StPO eingreifen, können der Gefangene und der Verteidiger die Entscheidung des Haftrichters gern. §§ 119, 119a StPO herbeiführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 148, Rn. 24). Eine allgemeine Anordnung der Justizvollzugsanstalt, die nur mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG angefochten werden könnte, liegt nicht vor, da der Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Hagen den Antragsteller in einer Einzelmaßnahme aufgefordert hat seine Hosentaschen nach außen zu kehren und über dies seinen Mantel und sein Jackett auszuziehen, bevor er seinen Mandanten besuchen durfte. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsteller angefochtene Durchsuchungs-anordnung/Entkleidungsanordnung des Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Hagen alle anstaltsfremden Besucher der Vollzugsanstalt betraf, ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zweck sie diese betreten wollten.

2. Die Anordnung, der Justizvollzugsanstalt Hagen, nach der dem Antragsteller der Zutritt zur Justizvollzugsanstalt Hagen zum Zwecke des Besuchs seines Mandanten (Untersuchungsgefangener) verweigert worden ist, respektive nur gestattet worden ist unter der Voraussetzung, dass er die Hosentaschen von innen nach außen krempelt und die Jacken (Winterjacken und Anzugsjackett) ablegt und während des Besuchs in ein Schließfach einschließt, ausgesprochen durch den JVHS Pp., rechtswidrig.

Durchsuchungen des Verteidigers sind grundsätzlich unzulässig, weil sie den freien Verkehr mit dem Mandanten einschränken und den Angeklagten möglicherweise in seiner Verteidigung beeinträchtigen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 148, Rn. 12).

Dennoch ist die Durchsuchung nach Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auch bei einem Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des ungehinderten Verkehrs mit dem Verteidiger aus Sicherheitsgründen zulässig.

Auch nach § 22 Satz 1 UVollzG NRW i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kann der Zutritt — auch von Rechtsanwälten — von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist. Sofern von dem Ermessen, das die Norm vorsieht, Gebrauch gemacht werden soll, sind die Gründe dem zu Durchsuchenden darzulegen.

Ein Sicherheitsbedürfnis wurde jedoch nicht vorgetragen, als der Besuch des Antragstellers davon abhängig gemacht wurde, dass dieser seine Hosentaschen von innen nach außen krempeln sollte. Aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 05.03.2021 und auch aus der Stellungnahme des Leiters der JVA vom 25.03.2021 sowie aus der Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde des JVHS Pp. vom 08.03.2021 geht nicht hervor, dass die Durchsuchung aufgrund eines erkennbaren Verdachts durchgeführt werden sollte. Insoweit wird auch nicht behauptet, dass der Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Hagen dem Antragsteller Gründe, die eine Durchsuchung rechtfertigen würden, zum Zeitpunkt des Zutritts dargelegt hat.

Vielmehr wird von der Justizvollzugsanstalt Hagen vorgetragen, dass die Maßnahme „die Hosentaschen von innen nach außen zu krempeln" unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das mildeste Mittel darstelle. Dem kann nicht beigepflichtet werden, da das Durchschreiten des Metalldetektorrahmens oder das Absonden mit einem Metalldetektor demgegenüber die milderen Mittel gewesen wären, dies insbesondere auch unter den derzeit bestehenden besonderen Umständen der Covid-19 Pandemie. Warum diese Maßnahme in dem vorliegenden Fall nicht in Betracht gezogen wurden, bleibt offen.

Auch die allgemeine Hausverfügung der Justizvollzugsanstalt Hagen rechtfertigt eine Durchsuchung in dem hiesigen Einzelfall nicht.

Dem vorangestellt ist bereits rechtlich umstritten, ob eine pauschale Durchsuchungsanordnung, normiert in einer Hausordnung, eine wirksame Berechtigung darstellt, alle Besucher (also auch Rechtsanwälte und Notare) anlasslos zu durchsuchen. Vielmehr dürfte diesbezüglich die Darlegung eines allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses erforderlich sein.

Nach der Hausverfügung der Justizvollzugsanstalt Hagen ist eine anlasslose Durchsuchung aller Besucher jedoch auch nicht geregelt. Vielmehr sind alle Besucher der Anstalt, auch Rechtsanwälte und Notare, durch den Metalldetektorrahmen zu schicken und ggfls. körperlich zu durchsuchen, insbesondere dann, wenn sich beim Absonden ein Verdachtsmoment ergibt.

Somit liegt die Berechtigung einer Durchsuchung gegebenenfalls dann vor, wenn sich ein Verdachtsmoment ergibt. Ein solcher ist jedoch nicht vorgetragen (s.o.).

Ob in der Aufforderung, den Wintermantel und das Anzugjackett auszuziehen und in einem Schließfach einzuschließen eine unzulässige Entkleidung im Sinne des StVollzG NRW vorlag, kann dahinstehen. Denn diese Aufforderung war ebenfalls rechtswidrig und auch nicht von der allgemeinen Hausordnung gedeckt. Für die Aufforderung, das Anzugsjacketts insbesondere zu einer kalten Jahreszeit auszuziehen und sodann in das Schließfach einzuschließen, sodass der Antragsteller lediglich mit einem T-Shirt bekleidet zu seinem Mandanten hätte gehen müssen, gab es keinerlei Berechtigung. Auch insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, den Antragsteller — bekleidet mit dem Anzugsjackett — durch den Metalldetektorrahmen gehen zu lassen.

Verdachtsmomente, die eine Durchsuchung gerechtfertigt hätten, sind diesbezüglich nicht vorgetragen.

Der Antragsteller war somit bereits nicht verpflichtet sein Jackett auszuziehen/durchsuchen zu lassen, sodass auch kein Anlass bestand, nachzufragen, ob er das Jackett nach erfolgter Durchsuchung zurückbekommen könne.

Die Kammer verkennt nicht, dass die vorliegende Situation sicherlich nicht alltäglich in dieser Form in der Justizvollzugsanstalt Hagen vorkommt. Vielmehr dürfte es — wie dem Gericht bekannt ist — bei Rechtsanwälten der Fall sein, dass diese den Metalldetektorrahmen durchschreiten, nachdem sie ihre persönlichen Sachen in den Spint gelegt haben und es damit sein Bewenden hat. Da insbesondere der Gesprächsverlauf zwischen den Beteiligten streitig ist, ist nicht auszuschließen, dass sich die Situation aufgrund der geführten Gespräche zugespitzt hat. Dennoch wurde durch die Anordnung der freie Verkehr des Antragstellers mit seinem Mandanten beeinträchtigt, ohne dass dafür sicherheitsrelevante Aspekte dargelegt wurden.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 119a Abs. 3 StPO gegeben.


Einsender: RA Dr. F. Nobis, Iserlohn

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".