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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Einziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eggenfelden, Beschl. v. 31.05.2021 - Cs 502 Js 5973/21

Leitsatz: Die "Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere - bei einer Gesamtwürdigung der Umstände - auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang.


Amtsgericht Eggenfelden
Cs 502 Js 5973/21

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt 1Wamser Ingo Klaus, Brunngasse 29, 94032 Passau, Gz.: waS03-042

wegen unerlaubten Aufenthalts ohne erforderlichen Aufenthaltstitel

erlässt das Amtsgericht Eggenfelden durch die Richterin am Amtsgericht Albrecht am 31. Mai 2021 folgenden

Beschluss

Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere - bei einer Gesamtwürdigung der Umstände - auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher - auch ohne Berücksichtigung von bis-her nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten - die Pflichtverteidigerbestellung geboten.


Einsender: RA I. K. Wamser, Passau

Anmerkung:


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