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Entscheidungen

Gebühren

Rat zum Schweigen, zusätzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Augsburg, Beschl. v. 25.05.2021 - 2 Cs 206 Js 128663/19

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch, wenn der Beschuldigte auf anwaltlichen Rat hin zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 Abs. 1 StPO eingestellt wird.


Amtsgericht Augsburg
2 Cs 206 Js 128663/19

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger;
Rechtsanwalt

wegen Betruges

erlässt das Amtsgericht Augsburg am 25. Mai 2021 folgenden

Kostenfestsetzungsbeschluss

Die nach dem sofort wirksamen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.04.2021 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeschuldigten pp. werden auf 764,75 € (in Worten: siebenhundertvierundsechzig 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 15.04.2021 festgesetzt.

Gründe:
Die geltend gemachten Gebühren sind der Art nach entstanden. Die geltend gemachten Gebühren sind unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 14 RVG angemessen und nicht unbillig hoch.

Rechtliches Gehör wurde gewährt.

Der Entscheidung liegt folgende - den gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechende - Berechnung zugrunde:

Tatbestand Bezeichnung Betrag MWSt
4100 Grundgebühr (VV-RVG 4100) 200,00 € ja
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (VV-RVG 4106) 165,00 € ja
4141 Zusatzgebühr, wenn die HV entbehrlich wird (VV-RVG 4141) 165,00 € ja
7002 Auslagenpauschale 20,00 € ja
7000 Nr. 1 341 x Seite(n) Dokumentenpauschale (VV-RVG 7000 Nr. 1) 68,65 € ja
9003 GKG Pauschale Aktenversendung v. 09.07.2020 12,00 € ja
9003 GKG Pauschale Aktenversendung v. 12.02.2021 12,00 € ja
Summe 642,65 €
MWSt (19 %) 122,10 €
Gesamtsumme 764,75 €

Im Ergebnis konnte dem Kostenfestsetzungsantrag vom 16.02.2021 in voller Höhe entsprochen werden. Die seitens des Verteidigers vorgenommene und im Schriftsatz vom 20.05.2021 (BI. 200/202 d.A.) weiter begründete Ermessensausübung bei der Gebührenbestimmung ist nicht unbillig im Sinne des § 14 I 4 RVG und daher verbindlich.

Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG konnte im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag im Schriftsatz vom 20.05.2021 antragsgemäß festgesetzt werden.

Eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG gelangt auch dann zur Entstehung, wenn der Beschuldigte auf anwaltlichen Rat hin zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 II StPO eingestellt wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4141 Rn. 7-10). Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist vorliegend entstanden, nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten pp. ausweislich der Begründung des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, da dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden konnte.

Auch die Gebühr Nr. 4106 VV RVG konnte antragsgemäß festgesetzt werden. Zwar honorieren Verfahrensgebühren nach der bei Amts- und Landgericht Augsburg vertretenen Rechtsprechung insbesondere aktives Eingreifen in den Verfahrensverlauf in Form der Einreichung von Schriftsätzen, Rücksprachen mit dem Gericht und den Ermittlungsbehörden. Im Rahmen der Bemessung der Gebühr Nr. 4106 VV RVG war aber ebenfalls zu berücksichtigten, dass das vorliegende Verfahren gegen mehrere Beschuldigte geführt wurde und die Auswirkungen des Strafverfahrens auf den als Geschäftsführer einer Personalagentur tätigen Beschuldigten im Falle einer Verurteilung wegen eines Betrugsdelikts erheblich gewesen wären.

Auch im Übrigen konnte dem Kostenfestsetzungsantrag vom 16.02.2021 entsprochen werden. Die angeforderte Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung wurde mit Schriftsatz vom 26.04.2021 (BI. 186 d.A.) abgegeben, sodass auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung festzusetzen war. Verzinsung des festgesetzten Vergütungsbetrages erfolgt ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Kostengrundentscheidung, 15.04.2021.


Einsender: RA M. Stephan, 01309 Dresden

Anmerkung:


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