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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Haft des Beschuldigten, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.04.2021 - 12 Qs 9/21

Leitsatz: Die nachträgliche Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zwar rechtzeitig einen Beiordnungsantrag gestellt hat, der aber nicht vor Abschluss des Verfahrens beschieden worden ist.


LANDGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS
12 Qs 9/21

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 21. April 2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2021 (AZ: 152 Gs 16/21) wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Gegen den Beschwerdeführer war unter dem Aktenzeichen 60 Js 364/19 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln anhängig, da der Beschwerdeführer am 29. November 2018 während seiner Festnahme aufgrund eines Haftbefehls in anderer Sache über 0,2 Gramm brutto Amphetamin verfügte.

Nach Aktenübersendung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren am 5. Februar 2019 vorläufig nach § 154f StPO ein. Am 3. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Ermittlungen wieder auf und ordnete zugleich die Vernehmung des Beschwerdeführers in der JVA Düsseldorf an. Da dieser jedoch bereits am 12. März 2020 aus der JVA Düsseldorf entlassen worden war, erfolgte eine Vernehmung nicht und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte das Verfahren am 8. Juli 2020 erneut nach § 154f StPO ein. Der Beschwerdeführer befand sich sodann ab dem 4. Juli 2020 erneut in der JVA Düsseldorf, worüber die Staatsanwaltschaft Düsseldorf spätestens am 27. Juli 2020 Kenntnis erlangte.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020, der am gleichen Tag bei der Staatsanwaltschaft einging, bestellte sich Rechtsanwalt Pp.unter Vorlage einer Vollmacht zum Verteidiger des Beschwerdeführers, beantragte Akteneinsicht und Beiordnung als Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren. Nach erfolgter Akteneinsicht regte er mit Schriftsatz vom 17. August 2020, der am 24. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft einging, die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO an. Mit Verfügung vom 25. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren wieder auf und stellte dieses am 31. August 2020 vorläufig nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 erinnerte Rechtsanwalt Pp.an seinen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung und bat um Aktenvorlage an das Amtsgericht Düsseldorf. Unter dem 15. Dezember 2020 teilte die zuständige Staatsanwältin dem Verteidiger mit, dass eine rückwirkende Verteidigerbestellung nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht käme. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt Pp.mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 erneut Vorlage an das Amtsgericht. Im Einklang mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wies das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17. Februar 2021 (Az.: 152 Gs 16/21) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verteidiger neben dem Beiordnungsantrag nicht angekündigt habe, sein Wahlmandat niederzulegen und der Beschwerdeführer damit - wie von § 141 Abs. 1 StPO vorausgesetzt - bereits einen Verteidiger gehabt habe.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 23. Februar 2021, eingegangen am selben Tage, liegt der Kammer nunmehr zur Entscheidung vor.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp.mit Recht abgelehnt. Ein nachträglicher Beiordnungsanspruch besteht nicht.

Unabhängig davon, ob ein Beiordnungsanspruch jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als das Verfahren nach der Einstellung gemäß § 154f StPO wieder aufgenommen worden war, bestand, kommt eine rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer befand sich jedenfalls zeitweise während des hier gegenständlichen Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft in anderer Sache, sodass ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorlag. Dem Antrag des Rechtsanwalts Pp. vom 23. Juli 2020 hätte demnach jedenfalls nach Wiederaufnahme der Ermittlungen am 25. August 2020 stattgegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere, obwohl Rechtsanwalt Pp. nicht ausdrücklich die Niederlegung seines Wahlmandates erklärte, da der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger als gleichzeitige Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung auszulegen ist (vgl. Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 141 Rn. 4 m.w.N.).

Zum jetzigen Zeitpunkt, nämlich nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO, kommt eine Beiordnung als Pflichtverteidiger indes nicht mehr in Betracht. Das Verfahren ist derzeit (vorläufig) abgeschlossen. Somit besteht kein Bedürfnis für die Führung der Verteidigung mehr (vgl. OLG Bremen, NStZ 2021, 253; LG Münster, Beschluss v. 19. Dezember 2019, 8 Qs 60/19-, juris). Die Kammer folgt insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend, dass eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung unzulässig ist (vgl. BGH NStZ-RR 09, 348, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 142 Rn. 19 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Beiordnung bereits vor Verfahrensabschluss beantragt worden ist, da die nachträgliche Bestellung ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen würde, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die ordnungsgemäße Verteidigung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. BGH NStZ-RR 09, 348, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 1995, 4 Ws 317/95, NStZ-RR 1996, 171).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, basierend auf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (sog. PKH-Richtlinie) sowie unter Berücksichtigung der Auffassung verschiedener Landgerichte fest (vgl. z.B. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19. Oktober 2020, 1 Qs 53/20-, juris; LG Bochum, Beschluss v. 18. September 2020, 10 Qs 6/20-, juris). Nach dieser teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung könne insbesondere unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der Richtlinie - eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung gemacht werden, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 142 Rn. 20).

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Institut der notwendigen Verteidigung dazu bestimmt ist, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sog. PKH-Richtlinie. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Im Interesse der Rechtspflege dürfte eine Beiordnung jedoch nur liegen, sofern der Verteidiger auf das Verfahren noch Einfluss zu nehmen vermag (vgl. hierzu LG Osnabrück, Beschluss v. 16. November 2020, 1 Qs 47/20, abrufbar unter juris). Eben dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO erfolgte im Hinblick auf das Verfahren 30 Js 467/20 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, für welches sich der Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft befand und welches sodann am 21. August 2020 zum Landgericht — große Strafkammer - angeklagt wurde. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Rechtskraft ist am 5. Februar 2021 eingetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das hiesige Verfahren, welches einen wenig schwerwiegenden Vorwurf zum Gegenstand hat, zeitnah endgültig eingestellt wird und eine (weitere) Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nicht mehr erforderlich machen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


Einsender: RA Müller-Holtz, Düsseldorf

Anmerkung:


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