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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2021 - 604 Qs 6/21

Leitsatz: Haben im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger vorgelegen, ist auch eine Bestellung nach Abschluss des Verfahrens zulässig.


Landgericht Hamburg
604 Qs 6/21

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Rechtsanwältin wegen Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG

beschließt das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer 4 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 26.03.2021:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.01.2021, Az. 164 Gs 883/20, wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin Pp. als notwendige Verteidigerin beigeordnet.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin.

Gründe:

I.

Seit Juni 2020 wurde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die gesondert verfolgten wegen Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a
Abs. 1 BtMG in der Zeit von April 2020 bis Juni 2020 in Hamburg und andernorts geführt (BI. 24 d.A.). Am 21.09.2020 erfolgten die Festnahme von aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 21.09.2020 (BI. 35 d.A.) und die vorläufige Festnahme der Beschwerdeführerin der Lebensgefährtin des= Unmittelbar vor der Festnahme hatte die Beschwerdeführerin einen PKW Mercedes Benz C 220d, amtliches Kennzeichen pp. Beifahrer gewesen (BI. 42 ff. d.A.). Im PKW wurden zwei Plastiktaschen mit Marihuana, zwei Mobiltelefone und ein Schlüsselbund sichergestellt (BI. 43, 54 d.A.). Die Beschwerdeführerin wurde bei ihrer vorläufigen Festnahme als Beschuldigte im Strafverfahren belehrt und ihr wurde der Grund ihrer Festnahme erläutert (BI. 44, 47 d.A.). Mit dem Schlüsselbund schlossen die Polizeibeamte den Hauseingang zum auf und gingen u.a. in die Tiefgarage. Dort durchsuchten sie einen weiteren PKW mit amtlichem Kennzeichen in der Annahme, dieser gehöre dem pp.). Die Durchsuchung dieses PKW führte zur Sicherstellung von weiteren zwei Einkaufstaschen mit je acht Paketen Marihuana sowie eines Holzknüppels (BI. 43, 58 f., 63 ff. d.A.). Tatsächlich lief ein Finanzierungsvertrag auf die Beschwerdeführerin und der PKW war sicherungsübereignet an Mercedes-Benz wurde beschlagnahmt (BI. 43 d.A.). In beiden PKW wurden insgesamt 26 kg Marihuana sichergestellt (BI. 116 ff. d.A.). Anschließend erfolgte am 21.09.2020 die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin der in der sie gemeinsam mit wohnte (BI. 95 ff. d.A.). Dort wurden u.a. 135 Gramm Kokain und 796 Kamagra-Tabletten sichergestellt (BI. 111 f. d.A.). Die Beschwerdeführerin =wurde nach erkennungsdienstlicher Behandlung entlassen (BI. 43 d.A.).

Rechtsanwältin Pp. zeigte mit Schriftsatz vom 24.09.2020 die Verteidigung der Beschwerdeführerin gegen die wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt wurde. Sie beantragte Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde und die sie am 06.10.2020 wahrnahm, und erkundigte sich nach dem sichergestelltem (BI. 170, 174, 210 d.A.). Mit Schriftsatz vom 09.10.2020 beantragte Rechtsanwältin Pp. für die Beschwerdeführerin ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin sowie, die Beschlagnahme des PKW pp. aufzuheben (Bl• 220 f• d.A.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 12.10.2020 wurde die Herausgabe des an die Beschwerdeführerin veranlasst (BI. 222 d.A.), sowie am 05.11.2020 die Herausgabe der Ersatzschlüssel für den PKW an die Beschwerdeführerin (BI. 241 ff. d.A.).
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 06.12.2020 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG abgetrennt und das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB eingestellt gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht hinreichend nachweisbar waren (BI. 281 f. d.A.). Eine Einstellungsmitteilung vom 06.12.2020 wurde an Rechtsanwältin Pp. versandt (BI. 283 d.A.). Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 erinnerte Rechtsanwältin Pp. an ihren Beiordnungsantrag vom 09.10.2020 und beantragte nochmals ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Sie habe dies bereits vor Abschluss des Verfahrens beantragt, aus behördeninternen Gründen sei ihre Beiordnung aber unterblieben.

Damals sei die Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gerechtfertigt gewesen, der Beschuldigten sei ein Verbrechen zur Last gelegt worden. Nun sei ihre rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidigerin zulässig (BI. 285 ff. d.A.).

Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte am 19.01.2021 zunächst, dem Beiordnungsantrag von Rechtsanwältin Pp. stattzugeben. Das Amtsgericht Hamburg wies jedoch mit Beschluss vom 21.01.2021 (Az. 164 Gs 883/20), zugestellt am 26.01.2021, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2020 gerichtet auf Beiordnung von Rechtsanwältin Pp. als notwendige Verteidigerin zurück. Die Voraussetzungen lägen nicht mehr vor, da das Ermittlungsverfahren am 06.12.2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Eine rückwirkende Beiordnung komme nicht in Betracht. Der Sinn und Zweck einer Beiordnung einem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten könne nicht mehr erreicht werden. Eine Beiordnung würde nicht mehr Verfahrensinteressen der Beschuldigten sichern, sondern allein kostenrechtliche Folgen mit sich bringen. Auch aus der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016 ergebe sich nichts anderes. Es sei nicht gefordert, einen Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung freizuhalten.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2021, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.01.2021. Eine rückwirkende Bestellung sei zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden sei, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 StPO vorgelegen hätten und die Entscheidung über den Beiordnungsantrag durch interne Vorgänge unterblieben sei, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss gehabt habe. Die Ausnahmeregelung bei alsbaldiger Verfahrenseinstellung nach § 141 Abs. 2 §. 3 StPO stehe einer rückwirkenden Beiordnung nicht entgegen, weil die dafür erforderlichen Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 §. 1 Nr. 2 oder 3 StPO bereits nicht vorlägen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Hamburg bei Antragsstellung noch nicht die Verfahrenseinstellung beabsichtigt. Vielmehr habe sie den PKW der Beschwerdeführerin einbehalten, bis Rechtsanwältin Pp. vorgebracht habe, dass es sich um einen finanzierten PKW handele.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 11.02.2021 beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.01.2021 ist zulässig, insbesondere statthaft und binnen Wochenfrist eingegangen, vgl. §§ 142 Abs. 7 §. 1, 311 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.01.2021 auch beschwert und die sofortige Beschwerde ist begründet.

Bislang wurde zwar von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass in Fällen einer Verweigerung der nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits keine Beschwer vorläge, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Angeklagten erfolge, sondern allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck diene, in einem noch ausstehenden Verfahren die ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Dies sei durch eine nachträgliche Beiordnung nicht möglich, eine rückwirkende Bestellung sei auf etwas Unmögliches gerichtet und könne eine notwendige Verteidigung in der Vergangenheit nicht gewährleisten (BGH, Beschl. v. 20.07.2009, Az. 1 StR 344/08, NStZ-RR 09, 348; OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2008, Az. 4 ws 181/08, NStZ-RR 09, 113; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 141 Rn. 19 m.w.N.).

Diese Judikatur gilt aus Sicht der Kammer allerdings mit Blick auf das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 nicht mehr für Fälle, in denen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung offensichtlich vorgelegen haben, das seit der Neuregelung ausdrücklich in §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 StPO statuierte Gebot der unverzüglichen Pflichtverteidigerbestellung missachtet wurde und dies auf behördeninterne Vorgänge zurückzuführen ist, auf die der Antragssteller keinen Einfluss hatte. Mit dieser neuen Fassung der §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 StPO kommt der besondere Beschleunigungsbedarf zum Ausdruck, den der Gesetzgeber für eine Pflichtverteidigerbestellung gesehen hat. Ebenso wurde im Zuge der gesetzlichen Neuregelung die bisher statthafte einfache Beschwerde durch die sofortige Beschwerde nach § 442 Abs. 7 §. 1 StPO ersetzt. Die Bestellungsentscheidung soll also schnell fallen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020, Az. Ws 962/20, juris-Ziff. 28) Eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers muss insbesondere möglich sein, wenn das Verfahren nach Antragsstellung nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist, sondern wie im vorliegenden Fall gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und damit jederzeit wieder aufgenommen werden kann (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 04.05.2020, Az. JKII Qs 15/20, juris-Ziff. 21 ).

Vorliegend wurde das Unverzüglichkeitsgebot gemäß §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 StPO missachtet und auch die übrigen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung lagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung offensichtlich vor. Bereits am 09.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin über Rechtsanwältin Pp. deren Beiordnung als Pflichtverteidigerin und bat um unverzügliche Vorlage ihres Antrags an das Gericht nach § 142 Abs. 1 StPO. Über den Beiordnungsantrag hätte gemäß §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 StPO unverzüglich entschieden werden müssen. Dass darüber nicht entschieden wurde, ist allein auf behördeninterne Vorgänge zurückzuführen, auf die die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hatte. Bei Antragsstellung lag zudem ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, weil gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechenstatbestands der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB ermittelt wurde. Auch die übrigen Voraussetzungen der unverzüglichen Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 1 StPO lagen vor. Der Beschwerdeführerin war bereits bei ihrer vorläufigen Festnahme am 21.09.2020 nach Sicherstellung der zwei Plastiktaschen mit Marihuana im PKW HH-AP 3487 der Tatvorwurf eröffnet worden. Zudem hatte sie bei Beantragung der Pflichtverteidigerbestellung am 09.10.2020 noch keinen Verteidiger. Diese Voraussetzung ist nämlich ebenfalls gegeben, wenn ein Wahlverteidiger ankündigt, mit der Bestellung sein Wahlmandat niederzulegen, wovon bei dem Antrag durch Rechtsanwältin Pp. am 09.10.2020 auszugehen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 141 Rn. 4).
Die Ausnahmeregelung gemäß § 141 Abs. 2 §. 3 StPO greift schließlich nicht, wonach in den Fällen des § 141 Abs. 2 §. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen. Vorliegend ist bereits kein Fall der Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen gemäß § 141 Abs. 2 §. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StPO gegeben, sondern die Beschwerdeführerin hat die Bestellung beantragt. Unabhängig von dieser mangelnden Voraussetzung lag auch keine Absicht der alsbaldigen Verfahrenseinstellung bei Antragsstellung am 09.10.2020 vor. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde erst ca. zwei Monate später am 06.12.2020 nach § 170 Abs. 2 StGB eingestellt. Die Verfahrenseinstellung war also bei Antragsstellung nicht absehbar und Rechtsanwältin Pp. hat in der Folgezeit die Interessen der Beschwerdeführerin wahrgenommen. In so einem Fall der unterlassenen Pflichtverteidigerbestellung allein aufgrund von behördeninternen Vorgängen ist es nicht zu begründen, warum die Pflichtverteidigerbestellung nachträglich nicht erfolgen sollte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RÄin A. Hirsch, Hamburg

Anmerkung:


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