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Entscheidungen

StPO

Berufung, Berufungsbeschränkung, Bindungswirkung, Strafaussetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 05.01.2021 – II-1 RVs 224/20

Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Aussetzungsfrage kann als der Strafbemessung nachgelagerter Entscheidungsteil nicht in Bindung erwachsen, wenn jene angegriffen wird.
2. Zur Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO auf die Aussetzungsfrage.


III-1 RVs 224/20

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1a StPO am 5. Januar 2021 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Februar 2020 ist die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Mit weiterem Urteil gleichfalls des Amtsgerichts Köln vom 18. März 2020 ist gegen sie wegen unerlaubten Handeltreibens „mit Kokain“ auf die – gleichfalls nicht zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt und die Einziehung der „sicherstellen Betäubungsmittel, einschließlich der Utensilien, und (des) sichergestellte(n) Bargeld(es)“ angeordnet worden.

Die Angeklagte hat gegen beide Urteile jeweils ein als Berufung durchgeführtes unbenanntes Rechtsmittel eingelegt; die Berufungsstrafkammer hat am 4. Juni 2020 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Hauptverhandlungstermin vom 27. August 2020 hat die Angeklagte ihr Rechtsmittel „ausschließlich auf die Bildung einer Gesamtstrafe“ beschränkt. Sie hat die Nichtanwendung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittel ausgenommen und erklärt, sie erstrebe keine Strafaussetzung zur Bewährung. Auch insoweit werde das Rechtsmittel beschränkt.

Die Berufungsstrafkammer hat die Rechtsmittelbeschränkung insgesamt für wirksam erachtet und mit der angefochtenen Entscheidung auf eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1.a) Die jeweiligen Schuldsprüche, die Einzelstrafen sowie die Einziehungsentscheidung aus dem Erkenntnis vom 18. März 2020 sind – was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Senatsrechtsprechung, s. nur SenE v. 03.03.2017 – III- RVs 41/7; SenE v. 14.03.2018 – III-1 RVs 49/18 -; SenE v. 19.01.2019 – III-1RVs 239/18 -) – aufgrund der wirksam erklärten Rechtsmittelbeschränkung ebenso in Bindung erwachsen wie die Nichtanwendung der Maßregel gemäß § 64 StGB (dazu s. namentlich SenE v. 03.07.2018 – III-1 RVs 139/18 = BeckRS 2018, 19918 = StV 2019, 231 [L]).

b) Die Bildung der Gesamtstrafe weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Das auf diesen Entscheidungsteil bezogene Rechtsmittel war daher – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend - als unbegründet zu verwerfen.

2.a) Soweit die Angeklagte auch die Bewährungsentscheidung(en) aus ihrem Rechtsmittelangriff herauszunehmen gesucht hat, erweist sich diese Beschränkung als unwirksam. Bei der Bewährungsentscheidung handelt es sich um einen der (Einzelstrafbemessung und) Gesamtstrafenbildung nachgelagerten Entscheidungsteil, der von jenem abhängig ist und daher nicht selbstständig in Bindung erwachsen kann (vgl. MüKo-StPO-Quentin, § 318 Rz. 17; LR-StPO-Gössel, 26. Auflage 2012, § 318 Rz. 45). Die Berufungsstrafkammer war daher gehalten, in eigener Verantwortung über die Aussetzungsfrage neu zu befinden.

b) Der Umstand, dass dies unterblieben ist, nötigt indessen im Ergebnis nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht. In Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO kann der Senat vielmehr in der Sache selbst entscheiden.

aa) Auch die Bewährungsentscheidung ist „Zumessung der Rechtsfolgen“ im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (Senat NStZ-RR-2016, 181 m. N.). Hierzu seht dem Senat – wie erforderlich - auch ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Zumessungssachverhalt zur Verfügung. Zu der von ihm beabsichtigten Entscheidung hat er den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt (zum Ganzen vgl. BVerfGE 118, 212).

bb) Eine andere Entscheidung als die Versagung der Aussetzung kam ersichtlich nicht in Betracht; der Angeklagten kann eine positive Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht attestiert werden. Sie hat ein unbewältigtes Drogenproblem, ist vielfach u.a. auch wegen BtM-Delikten und wegen Beschaffungskriminalität vorbelastet. Sie hat deswegen auch bereits Haft verbüßt. Ihr eingeräumte Bewährungschancen hat sie nicht zu nutzen vermocht. Die erste hier gegenständliche Tat hat sie nach Haftentlassung am 25. Juni 2019 und Abbruch der sich anschließenden Therapie bereits am 10. Oktober 2019 und damit mit erheblicher Rückfallgeschwindigkeit begangen. Anders als durch Vollstreckung der erkannten Strafe ist die Angeklagte demnach nicht mehr zu erreichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Köln

Anmerkung:


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