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Entscheidungen

Corona

Corona, Corona-VO Niedersachsen, Begriff der Ansammlung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2021 – 2 Ss (OWi) 68/21

Leitsatz: Das Ansammlungsverbot gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 7. April 2020 ist von der Rechtsgrundlage des IfSG gedeckt.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 9.12.2020 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.

Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgezeichnete Urteil aufgehoben.
Von der Aufhebung ausgenommen werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 (im Folgenden: Verordnung) aus Rechtsgründen freigesprochen.

Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße in Höhe von 200 € festgesetzt worden.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene hielt sich am 09.04.2020 um 21:15 Uhr pp. in seinem Fahrzeug auf und führte durch die geöffnete Fensterscheibe eine Unterhaltung mit drei weiteren Personen, die sich außerhalb seines Fahrzeuges befanden. Aufgrund der sich anschließenden Polizeikontrolle trennten sich die Personen wieder voneinander.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem statthaften und zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II.

Der rechts unterzeichnenden Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen, da das Urteil nicht in Übereinstimmung steht mit der Rechtsprechung des Senats, der mit Beschluss vom 11.01.2021 (2 Ss (OWi) 3/21, juris)

in einem vergleichbar gelagerten Fall den Schuldspruch bestätigt hat.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung möglicherweise an einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.11.2020 (733 OWI 64/20, juris) zur Nordrhein-Westfälischen Rechtslage orientiert, das allerdings vom OLG Hamm mit Beschluss vom 08.02.2021 (1 RBs 2, 4-5/21, juris) aufgehoben worden ist.

Es bestehen zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Verordnung. Insoweit wird verwiesen auf die oben genannte Entscheidung des Senats vom 11.01.2021.

Ebenso wie das OLG Hamm für die in Nordrhein-Westfalen geltende Verordnung, sieht der Senat auch für die niedersächsische Verordnung keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht.

Wenn das Amtsgericht meint, dass sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergebe, dass örtliche Ausweichmöglichkeiten bestehen müssten, teilt Senat diese Auffassung bereits nicht. Nach

§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde nämlich Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. D. h. es geht nicht darum, dass (nur) bestimmte Orte nicht betreten werden dürfen, sondern dass die zuständige Behörde die entsprechenden Orte bestimmen kann: „von ihr bestimmte Orte“.

Dass die Verordnung zulässige Zusammenkünfte und Ansammlungen auf 2 Personen beschränkt, ist durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Das OVG Lüneburg hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Zwar durften die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der bis zum 27. März 2020 geltenden Fassung nur "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer g r ö ß e r e n A n z a h l von Menschen beschränken oder verbieten". Ob von einer solchen "größeren Anzahl von Menschen" bereits bei mehr als zwei Personen ausgegangen werden konnte, ist fraglich (vgl. dahingehend aber Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.: "Die Vorschrift ermöglicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen gerechtfertigt. Die bisher geltende Vorschrift des BSeuchG zählte einzelne Veranstaltungen in Räumen und Ansammlungen unter freiem Himmel beispielhaft auf. Auf diese Aufzählung wird nun verzichtet und stattdessen der Begriff 'Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen' verwandt. Durch diese Beschreibung ist sichergestellt, dass alle Zusammenkünfte von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, erfasst werden."). Diese Frage bedarf aber ebenso wenig wie die damit verbundene Folgefrage, ob Ansammlungen einer geringen Zahl von Menschen auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der bis zum 27. März 2020 geltenden Fassung beschränkt oder verboten werden durften (vgl. hierzu Guckelberger, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote anlässlich der Corona-Pandemie, in: NVwZ-Extra 9a/2020, S. 6 f.), in diesem Verfahren keiner Beantwortung. Denn nach der hier maßgeblichen, ab dem 28. März 2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG dürfen die zuständigen Behörden jedwede "Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten". Die angesichts der bereits laufenden Pandemie in Kenntnis der Diskussion um die rechtlichen Voraussetzungen für bereits angeordnete Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote vorgenommene Streichung der früheren Tatbestandsvoraussetzung "einer größeren Anzahl" legt nahe, dass jedenfalls nunmehr § 28 Abs. 1 IfSG den zuständigen Behörden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dafür bietet, auch Zusammenkünfte und Ansammlungen weniger einzelner Personen zu verbieten oder zu beschränken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.5.2020 - 13 B 557/20.NE -, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.5.2020 - 1 S 1314/20 -, juris Rn. 70, Beschl. v. 30.4.2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 39; Guckelberger, a.a.O., S. 7).“
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 13 MN 192/20 –, Rn. 49, juris; ebenso OLG Hamm a.a.O.)

Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, es bestünden Bedenken hinsichtlich des Begriffes Zusammenkunft, weil dieser Begriff nicht in der Ermächtigungsgrundlage enthalten sei und mit dem Begriff Zusammenkunft und Ansammlung offensichtlich eine inhaltliche Unterscheidung verbunden gewesen, teilt der Senat auch diese Bedenken nicht. Die Begriffe Zusammenkünfte und Ansammlungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung werden vom Verordnungsgeber vielmehr synonym verwendet (vergleiche OVG Lüneburg a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28.1.2021, 4 RBs 446/20, juris).

Zwar setzt das Vorliegen einer Ansammlung nicht voraus, dass der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den einzelnen Personen unterschritten ist, gleichwohl bedarf der Begriff einer einschränkenden Auslegung.

Das OLG Hamm hat hierzu zutreffend Folgendes ausgeführt:

„Nach dem Sprachgebrauch versteht man unter einer Ansammlung das Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen. Auch wenn der Begriff der Ansammlung somit weit zu fassen ist, benötigt man jedenfalls einen inneren Bezug oder eine äußere Verklammerung (vgl. Kießling, a.a.O. [ gemeint: Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2020], § 28 Rn. 37), andernfalls würde jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im Interesse der individuellen Bedarfsdeckung, wie beim Einkaufen oder auch bei einem bloßen Spaziergang im öffentlichen Raum zu einer verbotenen Ansammlung i.S.d. §12 Abs.1 CoronaSchVO NRW führen. Dies kann nicht der Wille des Verordnungsgebers gewesen sein (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 -13 MN 192/20, das den Begriff der Zusammenkunft oder Ansammlung dahingehend auslegt, dass hierunter nur jedes gezielte Zusammensein von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen, zu verstehen ist). Von der Versammlung ist die Ansammlung dadurch abzugrenzen, dass sich erstere durch den Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung auszeichnet (vgl. BVerfG, NJW 1985, 2395, 2396).

Im Hinblick darauf, dass § 28 Abs.1 S. 1 IfSG den Verordnungsgeber nur zur Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen ermächtigt, soweit und solange dies zur Verhinderung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist, setzt eine bußgeldbewehrte Zusammenkunft i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW auch das Vorliegen einer räumlichen Komponente voraus. Denn im Falle der verlässlichen Wahrung eines eine Übertragung der Krankheit ausschließenden Mindestabstands ist das Verbot einer Ansammlung nicht mehr zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich (vgl. hierzu auch Merz, a.a.O.[ gemeint: CoVuR 2021,14]). Zwar ist es aus Sicht des Senats nicht geboten, das Vorliegen einer verbotenen Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW an die kumulative Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Unterschreitung eines Mindestabstandes von 1,50 Meter zu knüpfen (bejahend AG Reutlingen, Urteil vom 03.07.2020 - 5 OWi 26 Js 12311/20 -, COVuR 2020, 611 für §§ 3 bzw. 9 Corona-VO BW; vgl. auch Merz, a.a.O.). Ein diesbezügliches Erfordernis ergibt sich nicht daraus, dass der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO NRW bestimmte "Veranstaltungen" unter weiteren Voraussetzungen dann nicht untersagt hat, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist. Daraus lässt sich - gerade im Hinblick auf die weiteren Zulassungsvoraussetzungen - nach Auffassung des Senats nicht eine generelle Wertung des Verordnungsgebers dahingehend ableiten, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern allein geeignet sei, die Gefahr einer Übertragung auszuschließen. Vielmehr ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwar geeignet, das Infektionsschutzrisiko deutlich zu verringern, die Gefahr einer Übertragung ist aber gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen und wird auch von weiteren Faktoren, wie etwa den konkreten Umständen der Zusammentreffen (außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume, Anzahl der Personen etc.) beeinflusst (vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQListe_Infektionsschutz.html).

Ohnehin begründet das Zusammenkommen mehrerer Personen häufig die Gefahr, dass hinreichende Mindestabstände - wenngleich auch häufig unbeabsichtigt - gerade nicht verlässlich eingehalten werden. Daher bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer dahingehenden Einschränkung, dass eine verbotene Ansammlung i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW dann nicht vorliegt, wenn eine derartig deutliche räumliche Trennung bzw. Distanz besteht, aufgrund derer von vorneherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist.“
(OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 4 RBs 446/20 –, Rn. 34 - 36, juris)

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Betroffenen als Nichtstörer gegen höherrangiges Recht verstoße.

Das OLG Hamm stellt hierzu zutreffend fest:

„Der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Regelung die gesamte Bevölkerung, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhält, in Anspruch nimmt, steht ihrer Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde gerade nicht dahin, dass Schutzmaßnahmen allein gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen vielmehr gegenüber einzelnen wie auch mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht jedenfalls der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahren- und Abwehrrechts als "Störer" anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris). Aber auch Dritte ("Nichtstörer") können nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie selbst vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, NJW 2012, 2823, 2826; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20).

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen zu erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglichweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen unterschiedlich gefährlich sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020, a.a.O.). Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion sogar zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass bereits die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt.

Zudem erlaubt § 28 Abs. 1 IfSG auch Maßnahmen gegenüber Dritten (sog. "Nichtstörer"), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. "Störern") eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020, a.a.O.[gemeint: 13 B 398/20.NE], juris, Rn. 70). So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person "Störer" oder "Nichtstörer" ist, da eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person schon mehrere Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden kann (vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Steckbrief.html).
(OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 4 RBs 3/21 –, Rn. 44 - 46, juris)

Zumindest bezogen auf den Tatzeitpunkt bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verordnung.

Letztlich verfängt auch das Argument des Amtsgerichtes nicht, der Betroffene habe sich, da er in seinem Fahrzeug gesessen habe, nicht im öffentlichen Raum befunden. Die durchaus diskussionswürdige Frage, ob sich Personen, die sich in einem geschlossenen Pkw befinden, im öffentlichen Raum aufhalten, stellt sich hier nicht. Der Coronavirus überträgt sich insbesondere im Wege der Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch. Da der Betroffene sich nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen durch die geöffnete Fensterscheibe mit den übrigen Personen unterhalten hat, gebietet eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung, dass der Betroffene sich zumindest dadurch im öffentlichen Raum befunden hat.

Damit steht für den Senat auch mit ausreichender Sicherheit fest, dass jedenfalls kein Abstand eingehalten worden ist, der ein Infektionsrisiko von vornherein sicher ausgeschlossen hätte.

Allerdings hat das Amtsgericht bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei den beteiligten Personen nicht um Angehörige sowie nicht um Personen die in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, gehandelt hat. Darüber hinaus fehlen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.

Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da die bisher getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten worden sind, ist das Amtsgericht hieran bei seiner erneuten Entscheidung gebunden. Weitere Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen -hier insbesondere zur Frage des Angehörigenstatus bzw. des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung- sind allerdings hierdurch nicht nur ausgeschlossen, sondern sogar geboten.


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