Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

VW-Skandal, Gebrauchtwagenkauf vom Dritten, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Urt. v. 26.02.2021 – 8 O 208/20

Leitsatz: 1. Ein Anspruch aus § 852 BGB kommt in Fällen des sogenannten Abgasskandals (Dieselskandals) jedenfalls dann nicht gegen die Herstellerin eines Motors der Baureihe EA 189 in Betracht, wenn die klagende Partei das Fahrzeug nicht von der Herstellerin selbst, sondern von einem Dritten erworben hat und dieser Dritte nicht infolge des Verkaufs des Fahrzeugs an die klagende Partei seinerseits eine Leistung an die Herstellerin erbracht hat.
2. Im Falle einer Zahlungsklage gerichtet auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung, bei der die Zug-um-Zug-Leistung ihrerseits in einer Geldzahlung besteht, reduziert sich der Streitwert der Zahlungsklage um eben diese Geldzahlung.



In pp.

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die klagende Partei erwarb am 28.12.2012 von dritter Seite den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pkw (nachfolgend: der Pkw) zu einem Kaufpreis von brutto 29.490 EUR, der Kilometerstand betrug 10.300 km. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung der Rechnung (Bl. 35 d.A.) verwiesen.

Der Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, dessen Herstellerin die Beklagte ist. Der verbaute Dieselmotor ist mit einer Motorsoftware ausgestattet, die zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich der Pkw auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt.

Die klagende Partei beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung ihre Klage im Hinblick auf einen von ihr zu zahlenden höheren Nutzungsersatz in Höhe von weiteren 849,48 EUR teilweise für erledigt erklärt hat,
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.490 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 28.12.2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf V, 2.0 TDI GT mit der FIN WVWZZZ1KZCW###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 21.667,47 EUR,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des vorgenannten Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren,
2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,
3) festzustellen, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt,
4) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 EUR freizustellen,
5) festzustellen, dass sich die Forderung des Antrags zu 1) in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom Kläger zwischen Rechtshängigkeit der Klage und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klage wurde der Beklagten am 03.08.2020 zugestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des sehr umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die klagende Partei hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises (abzüglich gezogener Nutzungen).

1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 826 BGB. Zwar hat die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Pkw im Verhältnis zu der klagenden Partei als Erwerberin eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB begangen (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19). Die Beklagte kann die Leistung aber gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern, da etwaig bestehende Ansprüche der klagenden Partei aus § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB jedenfalls verjährt sind. Von diesem Recht hat die Beklagte durch Erhebung der Einrede der Verjährung auch Gebrauch gemacht.

Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 ZPO richtet sich ebenso wie die eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Noch im Jahr 2015 lag jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der klagenden Partei von den den Anspruch begründenden Umständen, insbesondere von der eigenen Betroffenheit von dem Dieselskandal, vor (hierzu unter 1.). Dabei war der klagenden Partei eine Klageerhebung im Jahr 2015 auch zumutbar (hierzu unter 2.). Das Gericht schließt sich diesbezüglich der Auffassung der Oberlandesgerichte München und Stuttgart (OLG München, Beschluss vom 10. März 2020 - 3 U 7392/19 -, Rn. 14 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. April 2020 - 10 U 455/19 -, Rn. 39 ff., juris) an. Zwischenzeitlich hat auch der BGH die grundsätzliche Zumutbarkeit der Klageerhebung im Jahr 2015 bejaht (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20).

a) Hingewiesen sei auf folgende Erklärungen der Beklagten noch in 2015, die entsprechenden Widerhall in sämtlichen Medien fanden, was der klagenden Partei ohne jeden Zweifel nicht verborgen sein konnte:

Die Beklagte hat erstmals mit Pressemitteilung vom 02.10.2015 aktiv mit aufklärerischen Tätigkeiten hinsichtlich der Offenlegung von Details zu Umfang und Tragweite des in ihrem Herrschaftsbereich spielenden "Diesel-Skandals" begonnen. So wurde auf ihrer Website ein Tool bereitgestellt, mittels dessen jeder Fahrzeughalter anhand seiner Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abfragen konnte, ob sein Fahrzeug von den - immer noch nicht so genannten - Manipulationen betroffen ist oder nicht. Das bis dahin weitgehend nicht an die Öffentlichkeit getretene Kraftfahrtbundesamt teilte mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 erstmals mit, es habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten einen Rückruf von insgesamt 2,4 Mio. VW Marken-Fahrzeugen angeordnet. Man vertrete die Auffassung, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschaltvoreinrichtung handele, weswegen der Beklagten auferlegt worden sei, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch entsprechende Nachweise zu belegen sei. Zudem ist von einem von der Beklagten am 07. Oktober 2015 vorgelegten Maßnahmenplan die Rede, und es werden erstmals nähere Angaben zu den betroffenen Motoren gemacht (Euro 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum).

Diesen Rückruf griff die Beklagte mit Pressemitteilungen vom 15. und 22. Oktober 2015 auf und teilte mit, dass auch für die Marken Audi, Skoda und Seat ein entsprechendes Tool bereit stehe, um die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs mit dem Motor EA189 zu eruieren. Unter Hinweis darauf, dass die aktuelle Nachfolge-Motorengeneration EA288 (Einsatz ab 2012) nicht betroffen sei, heißt es weiter, ab Januar 2016 werde mit der Nachbesserung der Fahrzeuge begonnen, wobei die technischen Lösungen zunächst den zuständigen Behörden vorgestellt und danach die Halter dieser Fahrzeuge informiert werden würden. Damit wurde klargestellt, dass sich die Beklagte nicht gegen den Rückruf wehren, sondern an der Beseitigung der Abschalteinrichtungen mitwirken werde.

Mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 teilte die Beklagte darauf aufbauend schließlich mit, dem KBA seien die erarbeiteten technischen Maßnahmen der betroffenen EA189-Dieselmotoren nunmehr vorgestellt und diese Maßnahmen seien nach intensiver Begutachtung bestätigt worden. Zudem gestand die Beklagte mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ein, indem sie "ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche/Garantieansprüche wegen deren Fahrzeugen mit Motorentyp EA189 eingebauten Software, sofern diese Ansprüche nicht bereits verjährt sind", verzichtete. Am 16. Dezember 2015 verzichtete die Beklagte weitergehend als bisher "ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit deren Fahrzeugen mit Motortyp EA189 eingebauten Software bestehen", wobei der Verjährungsverzicht für derartige Ansprüche auch galt, "soweit diese bereits verjährt sind".

b) Aufgrund dieser öffentlich verfügbaren Informationen war der klagenden Partei eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 auch zumutbar.

aa) Für die Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage, auch in Form einer Feststellungsklage, ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 Rn. 27 mit Nachw. d. älteren Rspr.; Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 Rn. 17; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38; Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 Rn. 10). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13 Rn. 15; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 49; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 Rn. 46; Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 Rn. 11; BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 24). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 Rn. 10). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 49; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210, juris Rn. 26; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16 Rn. 94; BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 24). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (Spindler in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 199 Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10 Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 35; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86).

bb) Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte den Dieselskandal im Jahr 2015 nur schleppend aufgearbeitet hat. Unerheblich ist insbesondere, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. Insoweit haben sich seit dem Jahr 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 154/19, juris Rn. 66 ff.).

cc) Im Jahr 2015 stand auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Beklagte den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit dem Motor EA 189 deliktisch haftet, der klageweisen Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen. Vielmehr gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Frage. Alleine der Umstand, dass offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich sind, macht eine Klageerhebung nicht unzumutbar. Der Rechtsweg dient gerade dazu, solche Fragen zu klären (Piekenbrock in BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 199 BGB Rn. 129). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 27).

Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Verlangt wird vielmehr ein "ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum" (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09 Rn. 21; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 Rn. 41). Es gab 2015 aber auch keinen derartigen "ernsthaften" Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bezüglich der Frage einer Haftung der Beklagten wegen des Motors EA 189. Unerheblich ist, ob die Rechtslage möglicherweise nach 2015 unsicher oder zweifelhaft geworden ist. Die Verjährungsfrist wird nicht verlängert, wenn die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 45).

dd) Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung kann nicht aus den sehr hohen Hürden abgeleitet werden, die an eine Haftung gemäß § 826 BGB gestellt werden. Die Vorschrift ergänzt als "kleine Generalklausel" neben den Tatbeständen des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB das Deliktsrecht um einen unmittelbaren Schutz von Vermögensschäden (Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 826 vor Rn. 1; vgl. auch Wagner in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 4). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein abstrakt schwer zu fassender Tatbestand (so Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 826 vor Rn. 1), der durch eine Vielzahl von Fallgruppen in der Rechtsprechung konkretisiert wird. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen bei der Rechtsanwendung führen indes nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die Verjährung eines auf eine Generalklausel gestützten Anspruchs erst beginnt, wenn sich in der Rechtsprechung eine entsprechende Fallgruppe herausgebildet hat. Vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur ausnahmsweise herausgeschoben ist, wenn die Rechtslage unsicher oder zweifelhaft ist. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn es um die Anwendung einer "schwierigen", weil generalklauselartig gefassten Norm auf einen Sachverhalt geht, und Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Zum einen soll der Schuldner davor bewahrt werden, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll die Verjährung den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen, wobei es dem Gläubiger auch möglich sein muss, den Anspruch durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10 Rn. 16; s.a. BGH, Urteil vom 30. September 2 003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, juris Rn. 53; Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310, juris Rn. 15). Es widerspräche der dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienenden Funktion des Verjährungsrechts, wenn es für die Frage des Verjährungsbeginns darauf ankäme, ob der geltend gemachte Anspruch auf eine "einfache" oder eine "schwierige" Norm gestützt wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 - 10 U 466/19 -, Rn. 51, juris).

Auch der Umstand, dass - wie sich im vorliegenden sowie einer Vielzahl weiterer sogenannter "Dieselverfahren" gegen die hiesige Beklagte oder andere Konzerngesellschaften des Volkswagen-Konzerns eindrücklich zeigt - das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz im Streit steht, genügt nicht, um das Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage zu bejahen. Andernfalls ergäbe sich alleine daraus, dass eine beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen eines gegen sie geltend gemachten Anspruchs umfassend bestreitet oder dass sie über einen längeren Zeitraum das Ergehen rechtskräftiger ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen gegen sie verhindert, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns. Hierfür besteht aber keine Veranlassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 - 10 U 466/19, Rn. 52, juris).

c) Nach alledem war der klagenden Partei eine Klageerhebung im Jahr 2015 zumutbar. Über ihre individuelle Betroffenheit konnte keine irgendwie geartete Unklarheit bestehen, ein Nicht-Reagieren entsprang grober Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist begann daher mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen und endete mit dem Schluss des Jahres 2018. Eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht erfolgt. Die Klageeinreichung erfolgte erst hiernach und konnte daher nicht mehr zur Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist führen.

2. Auch ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Herausgabe dieses Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dabei verjährt der Anspruch gemäß § 852 S. 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahre von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

a) Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Pkw im Verhältnis zu der klagenden Partei als Erwerberin eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB begangen (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19).

b) Durch diese unerlaubte Handlung hat die Beklagte jedoch nicht im Sinne des § 852 S. 1 BGB etwas auf Kosten der klagenden Partei erlangt. Die Prüfung eines Anspruchs aus § 852 BGB setzt klägerischen Vortrag dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20, BeckRS 2020, 37753 Rn. 29, beck-online).

Die klagende Partei trägt hierzu vor, die Beklagte habe auf ihre Kosten den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge erhalten, die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den von ihr auf diesem Weg erzielten Umsatz. Dieser Vortrag ist schon mangels Substantiierung unschlüssig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie oder warum die Beklagte, die nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, den von der klagenden Partei an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis erhalten haben sollte oder warum sie durch den Veräußerungsvorgang zwischen der klagenden Partei und dem Verkäufer einen Umsatz generiert haben sollte.

Dabei wird hier nicht verkannt, dass es sich bei dem Anspruch aus § 852 BGB nach schon älterer Rechtsprechung des BGH um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid handelt, für die Vermögensverschiebung daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend ist und ein Vermögenszuwachs beim Schädiger infolge eines Vermögensverlustes beim Geschädigten bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen auch dann herauszugeben ist, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch einen Vertragspartner vermittelt worden ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, Rn. 63, juris).

In der genannten Entscheidung hat der BGH unter dieser Prämisse einen Anspruch aus § 852 BGB (§ 852 Abs. 3 a.F.) in einem Fall bejaht, indem die haftungsbegründende deliktische Handlung darin bestand, dass die Schädigerin einen Dritten wegen einer Patentverletzung abmahnte. Die vermeintliche Patentverletzung lag darin begründet, dass der Dritte Fahrradgepäckträger von der Geschädigten bezog. Die Abmahnung führte dazu, dass der Dritte die Gepäckträger fortan von einer Lizenznehmerin der Schädigerin bezog mit der Folge, dass die Schädigerin hierfür von der Lizenznehmerin Lizenzgebühren erhielt. In diesen Lizenzgebühren erblickte der BGH die von der Schädigerin herauszugebende Bereicherung und hielt es für unerheblich, dass die Vermögensverschiebung von der Geschädigten zu der Schädigerin der Schädigerin durch ihre Lizenznehmerin vermittelt worden war.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Fallgestaltung jedoch grundlegend. Denn hier kam es nicht etwa infolge der unerlaubten Handlung der Beklagten zu einer Vermögensverschiebung von der klagenden Partei zu der Beklagten vermittelt durch einen Dritten (den Gebrauchtwagenverkäufer). Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Gebrauchtwagenverkäufer den infolge des bei ihm infolge der Abwicklung des Kaufvertragabschlusses eingetretenen Vermögenszuwachs seinerseits - in welcher Form und in welchem Umfang auch immer - an die Beklagte weitergeleitet hätte. Derartiges ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von daher greift das Vorbringen der klagenden Partei, es sei unschädlich, dass der Kaufvertrag nicht mit der Beklagten selbst abgeschlossen worden sei, zu kurz.

II.

Mangels einer Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen und weiteren Anträge (Zinsen, Hilfsfeststellungsantrag Schadensersatzpflicht, Feststellung Annahmeverzug, Feststellung vorsätzlich unerlaubte Handlung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Erledigungsfeststellungsantrag) unbegründet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf bis 8.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert eines Verfahrens bestimmt sich nach dem Streitgegenstand, der wiederum durch Klageantrag und Klagebegründung festgelegt wird. Maßgeblich ist danach das Interesse der klagenden Partei. Zwar bleibt bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Wert der Gegenleistung außer Betracht und ist nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Zahlungsklage erhoben und als Zug-um-Zug-Leistung ebenfalls eine Geldzahlung angeboten wird, die im Wege der Vorteilsausgleichung ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Nutzungsentschädigung wäre vom zurückzuzahlenden Kaufpreis in Abzug zu bringen gewesen. Faktisch wollte die klagenden Partei (nach Saldierung) lediglich einen Zahlbetrag in Höhe von unter 8.000 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw. Ließe man diese Betrachtung außer Ansatz, würde dies dazu führen, dass bei einer Geldforderung Zug um Zug gegen Rückzahlung eines anderen Geldbetrags die Kosten des Rechtsstreits vom wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei entkoppelt würden. Da die klagende Partei bereits im Antrag und in ihrer Klagebegründung deutlich gemacht hat, dass sie selbst von einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung ausgeht, war dieser Betrag in Abzug zu bringen (vgl. OLG Bamberg, NJW-Spezial 2019, 635, 635).


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".